Hallo,
Sie haben bei einem Pauschalreiseveranstalter eine Kreuzfahrt mit Flügen gebucht. Nun kam es leider zu der Inolvenz der „Niki Airlines“, weshalb mal die Flugzeiten leider ändern musste. Bislang haben Sie allerdings noch keine neuen Flugzeiten Angebote bekommen. Bei Nachfrage teilte man Ihnen mit, dass Sie die neuen Flugdaten erst 5 Tage vor Abflug erfahren sollten. Auf Nachfrage nach einer Stornierung wurde Ihnen mitgeteilt, dass diese 80% des Reisepreises betragen würde.
Zunächst einmal kurz zur Niki-Insolvenz. Da Sie die Flüge ja im Rahmen einer Pauschalreise buchten, haben Sie in diesem Sinne mehr Sicherheit, da das Geld nicht letztlich verloren ist. Denn das Reiseunternehmen muss Pauschalreisenden zur Erfüllung der Reise Ersatzflüge organisieren. Ich weiß zwar nicht, bei welchem Veranstalter Sie gebucht haben, aber ich weiß, dass zumindest Tui sich bereits weitere Flugkapazitäten gesichert hatte, dies gilt ebenso für Kunden von Thomas Cook.
Jedenfalls richten sich ihre Möglichkeiten in erster Linie gegen den Reiseveranstalter. Man könnte im Folgenden überprüfen, ob die verspätete Informationsvergabe bezüglich der Flugzeiten nicht einen Reisemangel gem. §651 c BGB darstellen, welches eventuell zu einer Reisepreisminderung oder einer kostenfreien Stornierungsmöglichkeit führt.
Strebt man eine Minderung des Reisepreises an, so muss dafür eine Reisemangel vorliegen. Denn gem. §651 c BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Dahingehend gilt es einen Blick auf die Vorschriften der §§4,5 und 6 BGB-InfoV zu werfen. Diese beinhalten zwar lediglich Mindestverpflichtungen zur Information des Reisenden an durch den Veranstalter. Allerdings beinhalten diese auch wesentliche Hinweispflichten des Reiseveranstalters, ihre Kunden bei einer Änderung der Reisedaten zu informieren. Die Verletzung dieser Informationspflichten kann dann wohlmöglich selbstständig eine Reisepreisminderung rechtfertigen, zumindest wenn die Verletzung dieser Informationspflicht auf erhebliche Reisemängel bezieht, die ebenfalls eine Kündigung nach §651 e BGB nach sich ziehen kann. In der Vergangenheit konnten diesbezüglich eine Minderung bis hin zu 15% erzielt werden.
So wurde bspw. eine Minderung von 5% des Reisepreises gewährt, wenn entgegen §6 II Nr. 2 BGB-InfoV iVm. §651 a III in der Reisebestätigung überhaupt keine Angaben über die Abflugszeiten gemacht wurden. Diese stelle eine vorsätzliche Informationspflichtverletzung dar, so das LG Düsseldorf, Urt. v. 05.12.03, Az.: 22 S 73/02.
Ich weiß, dass keines dieser Beispiele genau auf ihren Fall anzuwenden ist. Allerdings würde ich auch aus persönlichem Empfinden, sagen, dass es nicht zumutbar ist, dass Sie so kurz vor Reisebeginn immer noch nicht wissen, wann die Flüge starten und v.a. auch nicht nicht den Abflugsort kennen.
Ob dies allerdings auch einen rechtlichen Mangel darstellt, ist als Laie sehr schwer zu beantworten. Im Zweifel sollte dazu immer ein Fachanwalt befragt werden.
Bezüglich der Stornierung gilt zu sagen, dass die Norm des §651 i BGB festgelegt hat, dass ein Reisender jederzeit vor Vertragsbeginn von der Reise zurücktreten kann. Allerdings ist es möglich, dass dann noch Stornogebühren gezahlt werden müssen. Eine kostenfreie Stornierung kommt aus §651 e BGB in Betracht. Diese Kündigung ist allerdings erst möglich, wenn tatsächlich ein heftiger Mangel vorlag.
Ich hoffe Sie hatten trotz allem eine schöne Reise.