Guten Tag Frank,
Sie haben bei sonnenklar.tv eine Pauschalreise von Linz nach Antalya gebucht. Reisebeginn sollte der 22.10. sein. Am 22.09. wurden Sie informiert, dass Ihr Flug nicht von Linz, sondern von Wien aus stattfinden soll. Dafür wurden Sie mit 100 Euro entschädigt, auch eine Änderung der Flugnummern und Flugzeiten ist feststellbar.
In Anbetracht der wegen Wien anfallenden Kosten haben Sie stattdessen eine Entschädigung von 200 Euro gefordert.
Sie haben dazu verschiedene Fragen.
Sie fragen sich, ob es überhaupt zulässig ist den Flughafen unter Angebot einer Entschädigung zu ändern. Sie fragen sich außerdem, falls BigXtra nicht auf Ihr Gegenangebot eingeht, ob Sie kostenfrei stornieren können, und ob es dazu Urteile gibt. Im Folgenden werde ich mich bemühen Ihre Fragen zu beantworten.
Es handelt sich bei Ihrer Buchung um eine Pauschalreise.
Deshalb könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen. Die Änderung des Flughafens von Linz auf Wien könnte eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellen, und sie, wenn dies als Reisemangel einzustufen ist, dazu berechtigten diesen nach § 651d BGB anzuzeigen und einen Ansprüch auf Minderung geltend zu machen.
Dies geht aber nur, wenn und soweit diese Änderung der Reiseleistung erheblich, also unzumutbar ist.
Dazu folgende Urteile:
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
Es hat folglich bereits Fälle gegeben, bei denen eine Minderung anzunehmen war. Ein Reisemangel liegt speziell im Fall einer Flughafenänderung nur dann vor, wenn der Ausweichflughafen für Sie als Reisenden unzumutbar ist. Daran sind außerdem nur geringe Anfordungen zu stellen, da die Verlegung meist wirtschaftliche Gründe hat.
Sie haben aufgeführt, welcher finanzielle und organisatorische Mehraufwand auf Sie zukommen würde, wenn Sie von Wien starten müssten. Dieser könnte, meiner Ansicht nach, gut möglich bereits als unzumutbar eingestuft werden, gerade wenn Sie dafür nicht angemessen entschädigt werden.
Sollte tatsächlich von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden können, dann kann die Reise gem. § 651d BGB gemindert werden. Außerdem könnten Sie vermutlich gem. § 651a Abs. 5 BGB von der Reise zurücktreten.
Es ist an dieser Stelle meiner Meinung nach schwierig vorauszusagen ob es sich um eine umzumutbare Änderung handelt. Ich würde Ihnen aber raten sich noch einmal an BigXtra mit dem konkreten Hinweis auf § 651d BGB und § 651a Abs. 5 BGB zu wenden, gerade falls die Reaktion auf Ihr Gegenangebot negativ ausfallen sollte.