3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
+1 Punkt

Hallo zusammen,

Ende Mai haben wir bei sonnenklar.tv (BigXtra) einePauschalreise nach Antalya gebucht mit Flug ab Linz/AT und zurück. Reisebeginn ist der 22.10. Heute, am 22.09. erhielt ich eine E-Mail von BigXtra mit der Information über "eine Änderung der Flugführung [...] Die Flugstrecke mit Hin – und Rückflug ab/bis Linz nach/von Antalya wird nicht mehr wie geplant durchgeführt und findet nun ab/bis Wien statt." Und weiter: "Aufgrund dieser Änderung erhalten Sie eine Erstattung in Höhe von 100 Euro gesamt. Dieser Betrag wird Ihrer bestehenden Reisebuchung gutgeschrieben. Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieser Information schriftlich. Senden Sie hierzu entweder die zweite Seite des beigefügten Schreibens bis 29.09.2016, 15 UHR..."

Beim Lesen anderer Beiträge hier im Forum ist mir aufgefallen, dass die Flugnummern relevant sein dürften zur Entscheidung, ob unser Flug annulliert wurde. Also, in unserer Buchungsbstätigung steht:

LNZ - AYT XQ 0173  Y  22.10.16 11:40  15:25
AYT - LNZ XQ 0172  Y  29.10.16 08:45  10:50

Die durch BigXtra geänderten Daten sehen nun so aus:

Wien-Antalya XQ 0191 Y 22.10.16 14:00 bis 17:40 Uhr
Antalya-Wien XQ 0190 Y 29.10.16 11:10 bis 13:10 Uhr

 

Als Linzer haben wir uns ganz bewusst für einen Abflug ab Linz und nicht ab Wien entschieden, weil es natürlich bequem und mit geringen Kosten verbunden ist, zum 20 km entfernten Flughafen zu kommen als zum über 200 km entfernten Flughafen Wien. Insbesondere könnten wir uns zum Flughafen Linz von Verwandten bringen und dort wieder abholen lassen - nach Wien müssten wir entweder mit der Bahn fahren (knapp 170 EUR bei Fahrkarten ohne Zugbindung, was natürlich insbes. für die Rückfahrt unabdingbar ist) oder mit dem Pkw (alleine wenigstens knapp über 100 EUR Parkgebühren am Flughafen + Kosten der Fahrt mit dem Pkw, also insgesamt sicher eher mehr als mit dem Zug).

Aus diesem Grund habe ich natürlich per E-Mail die Zustimmung zu dieser Änderung unserer Pauschalreise und der angebotenen "Erstattung" verweigert und stattdessen unter Angabe der o.g. Kosten eine "Erstattung" von 200 EUR verlangt mit dem Hinweis, dass wir über eine Stornierung nachdenken würden, wenn wir nicht eine Erstattung in dieser Höhe erhalten.

Nun gibt es natürlich einige Fragen: 1. Ist eine solche Änderung des Flughafens unter Angebot eine "Erstattung", die gerade etwa die Hälfte der dadurch entstehenden Mehrkosten deckt, zulässig? 2. Falls nicht oder wenn BigXtra nicht auf unser Gegenangebot eingeht: ist der durch die Flughafenänderung enstehende Reisemangel so groß, dass eine kostenfreie Stornierung unter Rückzahlung des gerade heute (30 Tage vor Reisebeginn!) bezahlten Reisepreises durchsetzbar ist? 3. Gibt es evtl. zu dieser speziellen Problematik bereits Urteile?

Danke an Euch im Voraus!

Grüße aus Linz!

Frank

 

Gefragt in Umbuchung von (130 Punkte)
Bearbeitet von
+1 Punkt

2 Antworten

0 Punkte

Hallo Frank,

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Mögliche Ansrpüche ergeben sich also aus dem Reisevertragsrecht der §§ 651 a-m BGB. Eine Änderung des Abflughafens und der Flugzeiten ist nur dann zulässig, wenn sie nicht eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen gem. § 651a Abs. 5 BGB darstellt. Eine solche erhebliche Änderung ist grundsätzlich immer dann anzunehmen, wenn die vorgenommenen Änderungen dem Reisenden nicht zuzumuten sind. Die Rechtsprechung hat dieses Kriterium der Zumutbarkeit dahin gehend konkretisiert, dass nur solche Änderungen dem Reisenden in der Regel zumutbar sind, die notwendig sind, unvorhersehbar für den Reiseveranstalter waren und die den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 

Konkret bedeutet dies für die Änderung von Flugzeiten, dass eine Unzumutbarkeit immer dann gegeben ist, wenn die Änderungen dazu führen, dass Hin-oder Rückflug nicht mehr am geplanten An- oder Abreisetag stattfinden bzw. wenn durch sie die Nachtruhe des Reisenden empfindlich gestört wird. Vergleiche hierzu u.a. folgende Urteile:

 

AG Hamburg-Altona AZ: 318c C 128/00 (bei Google zu finden unter  "reise-recht-wiki 318c C 128/00")

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

 

AG Düsseldorf AZ: 232 C8790/08 (Google-Suche unter "reise-recht-wiki 232 C8790/08").

In Düsseldorf  ging es um einen Fall, bei dem der Rückflug sogar von nachmittags auf fünf Uhr morgens verlegt worden ist. Hier erhielten die Urlauber zwar auch 40 Prozent des Tagesreisepreises zurück, aber nur, weil das Gericht befand, dass durch den extrem frühen Aufbruch zum Flughafen die Nachtruhe gestört gewesen sei.

 

​Dies ist in ihrem Fall jedoch nicht gegeben, da der Flug immer noch zur selben Zeit stattfinden soll.

Allerdings könnte die Änderung des Flughafens von Düsseldorf nach Köln/Bonn eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellen. Auch hier gilt, dass dies immer dann gegeben ist, wenn die Änderung dem Reisenden unzumutbar ist. In folgenden Urteilen wurde eine Unzumutbarkeit angenommen:

  • AG Düsseldorf, AZ: 25 C 7283/98 - Leipzig statt Hannover
  • AG Kleve, AZ: 3 C 564/98 - Münster statt Paderborn, 8,5 h Verspätung
  • AG Düsseldorf AZ: 30 C 14061/01 - München statt Nürnberg, Vorverlegung des Fluges um 10 h ( bei Google zu finden unter "30 C 14061/01 Reise-Recht-Wiki.de")

​ Im Vergleich mit diesen Urteilen könnte man durchaus auch in Ihrem Fall zu dem Ergebnis kommen, dass die Änderung der Flugzeiten und des Abflughafens eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellt. In einem solchen Fall ist die einseitige Änderung durch den Reiseveranstalter jedoch nicht zulässig und berechtigt Sie als Reisenden grundsätzlich dazu zu wählen, ob Sie:

  1. von dieser Reise gem. §651a Abs. 5 BGB zurücktreten wollen, d.h. kostenlose Stornierung
  2. vom Reiseveranstalter die Teilnahme an einer mind. gleichwertigen Alternativreise gem. § 651 a Abs. 5 BGB verlangen, wenn dies für den Reiseveranstalter ohne Mehrkosten anzubieten ist
  3. die Reise mit den Änderungen antreten und im Nachhinein gem. § 651d BGB Minderung des Reisepreises verlangen.

 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
Hallo Jendrik,

danke für Ihre Antwort. Es ging bei meiner Frage zwar nicht um eine Änderung des Flughafens von Düsseldorf nach Köln/Bonn (Entfernung knapp 70 km) sondern von Linz nach Wien/Schwechat (Entfernung über 200 km), was möglicherweise deutlicher für eine Unzumutbarkeit dieser Änderung späche.

Allerdings hat sich das Problem zwischenzeitlich anderweitig geklärt. Auf eine Rückfrage meinerseits bei sonnenklar/BigXtra, warum mir nicht anstelle der Verlegung des Flughafens der verbliebene Flug von Linz (NIKI statt Sun Express) am gleichen Tag angeboten wurde, erhielt ich einen Anruf von dort mit dem Angebot, wenn ich ich das wünschen würde, dann könne man sofort umbuchen. Das ist dann auch geschehen. Nun haben also doch wieder, wie gebucht, einen Flug ab/bis Linz, sogar mit einer sicher besseren Fluglinie (NIKI statt Sun Express). Inziger Haken die etwas "unglücklichen" Zeiten (Hinflug ab 6:40 Uhr, Rückflug ab Antalya ab 4:20 Uhr). Bleibt nun nur noch zu überlegen, ob man nach der Rückkehr noch die in einem der angeführten Urteile erwähnten 40% Minderung für den letzten Tag wegen der fast nicht mehr vorhandenen Nachtruhe forden sollte.

Viele Grüße!
Frank
0 Punkte

Guten Tag Frank,

Sie haben bei sonnenklar.tv eine Pauschalreise von Linz nach Antalya gebucht. Reisebeginn sollte der 22.10. sein. Am 22.09. wurden Sie informiert, dass Ihr Flug nicht von Linz, sondern von Wien aus stattfinden soll.  Dafür wurden Sie mit 100 Euro entschädigt, auch eine Änderung der Flugnummern und Flugzeiten ist feststellbar.

In Anbetracht der wegen Wien anfallenden Kosten haben Sie stattdessen eine Entschädigung von 200 Euro gefordert.

Sie haben dazu verschiedene Fragen.

Sie fragen sich, ob es überhaupt zulässig ist den Flughafen unter Angebot einer Entschädigung zu ändern. Sie fragen sich außerdem, falls BigXtra nicht auf Ihr Gegenangebot eingeht, ob Sie kostenfrei stornieren können, und ob es dazu Urteile gibt. Im Folgenden werde ich mich bemühen Ihre Fragen zu beantworten.

Es handelt sich bei Ihrer Buchung um eine Pauschalreise.

Deshalb könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen. Die Änderung des Flughafens von Linz auf Wien könnte eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellen, und sie, wenn dies als Reisemangel einzustufen ist, dazu berechtigten diesen nach § 651d BGB anzuzeigen und einen Ansprüch auf Minderung geltend zu machen.

Dies geht aber nur, wenn und soweit diese Änderung der Reiseleistung erheblich, also unzumutbar ist.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Es hat folglich bereits Fälle gegeben, bei denen eine Minderung anzunehmen war. Ein Reisemangel liegt speziell im Fall einer Flughafenänderung nur dann vor, wenn der Ausweichflughafen für Sie als Reisenden unzumutbar ist. Daran sind außerdem nur geringe Anfordungen zu stellen, da die Verlegung meist wirtschaftliche Gründe hat.

Sie haben aufgeführt, welcher finanzielle und organisatorische Mehraufwand auf Sie zukommen würde, wenn Sie von Wien starten müssten. Dieser könnte, meiner Ansicht nach, gut möglich bereits als unzumutbar eingestuft werden, gerade wenn Sie dafür nicht angemessen entschädigt werden.

Sollte tatsächlich von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden können, dann kann die Reise gem. § 651d BGB gemindert werden. Außerdem könnten Sie vermutlich gem. § 651a Abs. 5 BGB von der Reise zurücktreten.

Es ist an dieser Stelle meiner Meinung nach schwierig vorauszusagen ob es sich um eine umzumutbare Änderung handelt. Ich würde Ihnen aber raten sich noch einmal an BigXtra mit dem konkreten Hinweis auf § 651d BGB und § 651a Abs. 5 BGB zu wenden, gerade falls die Reaktion auf Ihr Gegenangebot negativ ausfallen sollte. 

Beantwortet von (7,340 Punkte)
0 Punkte
Hallo Zeta,

danke für Ihre Antwort. Wie ich bereits in meinem Kommentar zu Jendriks Antwort schrieb, kam es glücklicherweise unterdessen zu einer Einigung mit BigXtra (Umbuchung auf einen anderen verfügbaren Flug ab Linz).

Viele Grüße!
Frank
...