Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Bei dieser kam es jetzt zu einigen Veränderungen und Sie fragen nach möglichen Ansprüchen.
Dieser ergeben sich aus dem Reisevertragsrecht des BGB, §§ 651 a-y BGB.
Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Liegt ein Reisemangel vor, ergeben sich aus § 651 i Abs. 3 verschiedene Ansprüche:
Nr. 1-4 regeln die Abhilfeansprüche gem. § 651 k, nach Nr. 5 § 651l kündigen, nach Nr. 6 Minderung des Reisepreises (§ 651m) und nach § 651n Schadensersatz oder gem. § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Nun stellt sich jedoch die Frage, ob ihre Reise überhaupt mangelbehaftet ist. Diese Frage ist nicht immer ganz einfach zu beantworten, da im Endeffekt jeder Fall einzelfallbezogen beurteilt werden muss. Ich versuche aber, Ihnen anhand einiger Urteile eine Tendenz zu geben.
Zunächst einmal zu den Änderungen Ihren Hinfluges. Dieser soll nun statt von Nürnberg von München aus fliegen und kommt mit einer Verspätung von 3 Std an.
Die Verspätung von 3 Std kann als reine Unannehmlichkeit gewertet werden und stellt daher keinen Reisemangel dar. So auch das OLG Düsseldorf:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
Jedoch könnte die Verlegung des Flughafens einen Reisemangel begründen:
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
Ich denke, dass die Verlegung des Flughafens also einen Mangel begründet und Sie die Reise dadurch anteilig mindern können. Entstehen Ihnen dadurch außerdem Mehrkosten, können Sie diese unbeschadet der Minderung aus dem Schadensersatzanspruch gem. § 651 n BGB geltend machen.
Ihr Rückflug soll nun nicht mehr mit Germania sondern Eurowings und knapp 9 Std früher stattfinden.
Die Verlegung der Fluggesellschaft stellt jedoch nur dann einen Mangel dar, wenn die Fluggesellschaft ausdrücklich zugesichert wurde:
AG Bonn, Urt. v. 13.01.1997, Az: 4 C 396/96 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 4 C 396/96 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Wird bei einer Flugreise das ausführende Luftfahrtunternehmen, entgegen der Buchungsbestätigung, ausgetauscht, so stellt dies einen Reisemangel dar und begründet für den Reisenden einen Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 5 % des Reisepreises.
Fraglich ist, ob die Vorverlegung des Rückfluges um knapp 9 Stunden einen Reisemangel begründet. Das wird nicht ganz einheitlich beurteilt. Verneinend:
AG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.1998, Az: 232 C 1482/98 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 232 C 1482/98 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Reise gebucht. Da der Rückflug vorverlegt wurde (um ca. 9 Stunden), verlangt sie Minderung des Reisepreises.
Das Gericht wies die Klage ab. Der Abreisetag sei ohnehin nicht als voller Urlaubstag zu erwarten, sodass eine Vorverlegung, die nur die Uhrzeit am gleichen Tag ändert, kein Reisemangel sei.
Anders aber:
AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2002, Az: 30 C 14061/01 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 30 C 14061/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen eine 2-wöchige Pauschalreise. Weil sein Flug zehn Stunden früher als erwartet startete, verlangt er nun eine nachträgliche Reisepreisminderung.
Das AG Düsseldorf hat dem Kläger Recht zugesprochen. Im Verlust der Hälfte eines Urlaubstages sei ein zu entschädigender Reisemangel zu sehen.
Aufgrund des komplexen Sachverhalts sollten Sie also darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Anwalt für Reiserecht zu Rate ziehen wollen, der Ihnen eine verbindlichen Rechtsrat gewährleisten kann.