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Ich habe mit LTur eine Pauschalreise von Hannover nach Safaga gebucht. Ich habe eine Änderung des Rückflughafens von Hannover nach Düsseldorf inkl. geänderte Ankunftszeit von 17.55 auf 22.35 Uhr erhalten. Von Hannover würde sich eine 5h Zugfahrt nach Hause anschliessen, von Düsseldorf sind es 7,5 h mindestens.

Da wir mit einem 4jährigen behinderten Kind (braucht Spezialkinderwagen) reisen ist dies schwer realisierbar.

Das Reiseunternehmen bietet als Ausgleich die Übernahme der hotelkosten sowie eine Reisegutschein von 100 € auf eine Folgereise an. Aufgrund der unterschiedlichen Ankunft- und Rückflugflughafen ist die Anreise mit eigenem Pkw nun nicht mehr möglich.

Welche Möglichkeiten habe ich?
Gefragt in Reisevertragsrecht von (130 Punkte)
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3 Antworten

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Sehr geehrte Frau Molch,

Sie haben eine Pauschalreise von Hannover nach Safaga gebucht.

Mögliche Ansrpüche ergeben sich für Sie also aus dem Reisevertragsrecht der §§ 651 a-m BGB.

Eine Änderung des Abflughafens und der Flugzeiten ist nur dann zulässig, wenn sie nicht eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen gem. § 651a Abs. 5 BGB darstellt.

Eine solche erhebliche Änderung ist grundsätzlich immer dann anzunehmen, wenn die vorgenommenen Änderungen dem Reisenden nicht zuzumuten sind.

Aufgrund der Tatsache, dass Sie mit Ihrem 4jährigen Kind reisen, welches aufgrund seiner Körperlichen Verfassung einen Spezialkinderwagen benötigt, kommt für Sie meines Erachtens nach ein solcher Umstand in Frage.

Die Rechtsprechung hat dieses Kriterium der Zumutbarkeit dahin gehend konkretisiert, dass nur solche Änderungen dem Reisenden in der Regel zumutbar sind, die notwendig sind, unvorhersehbar für den Reiseveranstalter waren und die den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 

Konkret bedeutet dies für die Änderung von Flugzeiten, dass eine Unzumutbarkeit immer dann gegeben ist, wenn die Änderungen dazu führen, dass Hin-oder Rückflug nicht mehr am geplanten An- oder Abreisetag stattfinden.

Jedoch handelt es sich in Ihrem Fall hinsichtlich ihres Kindes um einen gesonderten Einzelfall, den Sie meines Erachtens nach aufjedenfall von einem Anwalt klären lassen sollten.

Allerdings könnte die Änderung des Flughafens von Hannover nach Düsseldorf eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellen.

Auch hier gilt, dass dies immer dann gegeben ist, wenn die Änderung dem Reisenden unzumutbar ist.

Fraglich ist, Ob dafür eine Verschiebung um 4,5-5 Stunden ausreicht. 

Aufgrund der 7,5 anschließenden Zugfahrt könnte dies eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistung sein.

Sie könnten in dem Fall von der Reise gem. §651a Abs. 5 BGB zurücktreten, d.h. kostenlos Stornieren

Oder vom Reiseveranstalter die Teilnahme an einer mind. gleichwertigen Alternativreise gem. § 651 a Abs. 5 BGB verlangen, wenn dies für den Reiseveranstalter ohne Mehrkosten anzubieten ist.

Schließlich könnten Sie die Reise mit den Änderungen antreten und im Nachhinein gem. § 651d BGB Minderung des Reisepreises verlangen.

 

Ich kann Sie verstehen, dass es gerade mit Kind und dann auch noch unter solchen Umständen für Sie nicht gerade leicht ist, aber gerade deshalb sollten Sie aufjedenfall mal einen Fachanwalt für Reiserecht mal Ihren Fall anschauen lassen um ggf. Schadensersatzansprüche, Entschädigungen oder Ausgleichszahlungen zu fordern, falls möglich.

Ich hoffe Ihnen dennoch etwas weitergeholfen zu haben. Ich wünsche Ihnen und Ihrem Kind alles gute und weiterhin viel Glück :)

 

Urteile im einzelnen:

 

 

AG Hamburg-Altona  (bei Google zu finden unter  "´318c C 128/00reise-recht-wiki.")

AG Düsseldorf(Google zu fidnen unter "232 C8790/08reise-recht-wiki.")

AG Düsseldorf,(Google zu finden unter "25 C 7283/98reise-recht-wiki.")

AG Kleve,(Google zu finden unter "3 C 564/98reise-recht-wiki.")

AG Düsseldorf, (bei Google zu finden unter "30 C 14061/01 Reise-Recht-Wiki.")
 

 

 

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Sie haben eine Pauschalreise inklusvie kostenloser Anreise gebucht. Nun wurden Sie jedoch darüber informiert, dass sich sowohl die Flugzeiten, also auch der Flughafen geändert haben.

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus den §§651 a-m BGB und können gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

Dafür muss zunächst geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.  Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten also kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an, ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste)..

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. : 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Es ist also immer vom Einzelfall abhängig. Ihr Rückflug wurde um ungefähr Stunden nach hinten verlegt. Dadurch geht Ihnen Urlaubszeit verloren. Ihnen könnte durch diese Vorverlegung also durchaus ein Anspruch zustehen.

Fraglich ist, ob auch die Änderung des Flughafens einen Mangel darstellen. Dies ist grundsätzlich zu bejahen. Die Fluggesellschaft hat in einem solchen Fall die Mehrkosten zu tragen. Sie sollten also falls Sie die Reise trotzdem wahrnehmen wollen, darauf bestehen, dass der Reiseveranstalter Ihnen in jedem Fall die Kosten für den Weg zum Flughafen trägt.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Hallo Gabriela,

du hast eine Pauschalreise gebucht. Dein Rückflughafen wurde von Hannover auf Düsseldorf geändert, ebenso wie die Abflugzeit von 17:55 auf 22:35. Damit bist du nicht einverstanden.

Du könntest Ansprüche aus den §§ 651 a - m BGB geltend machen, da du eine Pauschalreise gebucht hast.

Die Verschiebung des Rückflughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaften zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Rückflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

Außerdem seien dir noch folgende Urteile gezeigt, die sich auf Verspätungen beziehen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Verschiebungen von 4 bis 8 Stunden können also noch zumutbar sein. Du würdest etwa viereinhalb Stunden später als geplant in Düsseldorf ankommen, und hättest aber auch einen um knapp 3 Stunden längeren Heimweg. Dein Reiseveranstalter bietet dir als Augleich aber bereits eine Übernahme der Hotelkosten an.

Es kann gut sein, dass du unter Abwägung aller Umstände keinen Anspruch auf Minderung hast, weil womöglich kein unzumutbarer Mangel vorliegt, gerade auch in Anbetracht der angebotenen Entschädigung. Es könnte aber, da du mit einem Kind reist, unzumutbar sein, dass ihr um knapp halb 11 Uhr abends in Düsseldorf landen sollt, und dann noch eine so lange Rückreise zu eurem Wohnort ansteht.

Melde dich doch einmal bei deinem Reiseveranstalter, mach mit einer Mängelanzeige deine Situation deutlich, und auch den Umstand, dass du mit einem Kind reist, und eine so späte Ankunftszeit auch in Anbetracht der langen Rückreise dir unzumutbar ist. Auch eine erste Erwähnung eines Anwalts scheint manchmal zu helfen.

Es sei noch zu sagen, dass zur Geltendmachung eines Minderungsanspruchs, falls du es versuchen möchtest, die Frist von einem Monat einzuhalten ist, siehe § 651g BGB:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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