Hallo Gabriela,
du hast eine Pauschalreise gebucht. Dein Rückflughafen wurde von Hannover auf Düsseldorf geändert, ebenso wie die Abflugzeit von 17:55 auf 22:35. Damit bist du nicht einverstanden.
Du könntest Ansprüche aus den §§ 651 a - m BGB geltend machen, da du eine Pauschalreise gebucht hast.
Die Verschiebung des Rückflughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
Gemäß § 651c BGB:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaften zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Rückflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.
Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.
Dazu folgende Urteile:
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
Außerdem seien dir noch folgende Urteile gezeigt, die sich auf Verspätungen beziehen:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Verschiebungen von 4 bis 8 Stunden können also noch zumutbar sein. Du würdest etwa viereinhalb Stunden später als geplant in Düsseldorf ankommen, und hättest aber auch einen um knapp 3 Stunden längeren Heimweg. Dein Reiseveranstalter bietet dir als Augleich aber bereits eine Übernahme der Hotelkosten an.
Es kann gut sein, dass du unter Abwägung aller Umstände keinen Anspruch auf Minderung hast, weil womöglich kein unzumutbarer Mangel vorliegt, gerade auch in Anbetracht der angebotenen Entschädigung. Es könnte aber, da du mit einem Kind reist, unzumutbar sein, dass ihr um knapp halb 11 Uhr abends in Düsseldorf landen sollt, und dann noch eine so lange Rückreise zu eurem Wohnort ansteht.
Melde dich doch einmal bei deinem Reiseveranstalter, mach mit einer Mängelanzeige deine Situation deutlich, und auch den Umstand, dass du mit einem Kind reist, und eine so späte Ankunftszeit auch in Anbetracht der langen Rückreise dir unzumutbar ist. Auch eine erste Erwähnung eines Anwalts scheint manchmal zu helfen.
Es sei noch zu sagen, dass zur Geltendmachung eines Minderungsanspruchs, falls du es versuchen möchtest, die Frist von einem Monat einzuhalten ist, siehe § 651g BGB:
(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.