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Ich habe bei Lufthansa einen Flug Mitte März für Mitte Mai gebucht und bestätigt bekommen (Linz - Frankfurt - London City). Jetzt Anfang April erhalte ich die Nachricht, dass der Flug statt um 6 Uhr erst um 15 Uhr geht und ich also statt kurz nach 9 Uhr morgens erst gegen 19 Uhr in London bin.

Habe bei Lufthansa angerufen, dort wurde mir gesagt, dass der Flug verschoben wurde, weil es keinen Anschluss in Frankfurt nach London City mehr gibt. Und das, obwohl ich eine Flugbestätigung für den früheren Flug bekommen habe.

Ich habe die Vermutung, dass der Flug überbucht war und jetzt die "billiigen" Tickets rausgeschmissen werden, die früh gebucht haben.

Welche Rechte habe ich (muss früher fliegen mit extra Hotelkosten oder die Reise stornieren wo Hotelkosten, die nicht storniert werden können, anfallen)?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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3 Antworten

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Guten Tag,

Ihr Flug wurde um 10 Stunden nach hinten verlegt. Statt 6 Uhr soll der Flug nun erst 15 Uhr starten. Da Sie diese Änderung nicht hinnehmen wollen, fragen Sie sich wie Sie sich nun verhalten können. 

Bei einer Verlegung des Fluges um 10 Stunden nach hinten, liegt meiner Meinung nach keine Verspätung mehr vor, sondern eine Annullierung des ursprünglichen Fluges. Durch diese Annullierung können für Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen.

Ansprüche die für den Fluggast aufgrund einer Annullierung entstehen können, werden in Artikel 5 der oben verlinkten Verordnung dargelegt:

1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen 

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, sie werden über die Annullierung mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

...

Ansprüche, die aus Artikel 8 entstehen können

Wenn es zu einer Annullierung kommt, kann der Fluggast mithilfe dieses Artikels von der Airline eine Ersatzbeförderung verlangen, die zu den gewünschten Zeiten des Fluggastes fliegt und vielleicht auch den ursprünglichen Flugzeiten ähnelt. Sollte die Airline dem Fluggast allerdings keine zufriedenstellende Alternative anbieten können, so hat dieser gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) das Recht, von der Airline die gezahlten Flugscheinkosten erstattet zu bekommen, um mit diesen dann neue Flüge buchen zu können, die seinen gewünschten Zeiten entsprechen. 

Laut Lufthansa gibt es für sie keinen Anschluss mehr von Frankfurt nach London City, wodurch es eventuell schwierig werden könnte, eine zufriedenstellende Alternativbeförderung für Sie zu finden. Daher wäre es meines Erachtens nach vielleicht vorteilhaft zunächst die Erstattung von den Flugscheinkosten zu fordern, um im Anschluss dann evtl. selbst eine passende Alternative zu finden.

 Ansprüche, die aus Artikel 9 entstehen können

Artikel 9 Absatz 1

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder 

- ein Aufenthalt zusätzliche zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist, 

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges)

Ich denke, dass Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Anstrich dahin auszulegen ist, dass Lufthansa, sollten Sie sich dazu entscheiden früher zu fliegen, wodurch für Sie dann zusätzliche Hotelkosten entstehen, dazu verpflichtet, Ihnen diese zusätzlichen Hotelkosten zu erstatten bzw. zu zahlen.

Ansprüche, die aus Artikel 7 entstehen können

Zu guter Letzt kann für den Fluggast im Fall einer Annullierung ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 entstehen. Dieser verfällt jedoch, wenn der Grund für die Annullierung in einem außergewöhnlichen Umstand liegt oder der Fluggast mehr als 2 Wochen vor dem planmäßigen Flugantritt von der Annullierung informiert wird. 

Sie schreiben, dass Ihr Flug Mitte Mai starten sollte, Sie aber schon Mitte April von der Annullierung informiert sind. Daher denke ich, dass Ihnen leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 zusteht und Sie lediglich eine Chance haben Ansprüche aus den Artikeln 8 und 9 der Verordnung geltend zu machen.

Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (bei Google einfach eingeben: "C-83/10 reise-recht-wiki.de")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen .Es ergeben sich daher auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH, Urteil vom 17.3.2015, Az. X ZR 34/14

Hier hat der BGH entschieden, dass auch eine zeitliche Verlegung des Fluges nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Fluggast dann Ausgleichszahlung zustehen könnten.

Da es sich bei Ihnen um einen komplexen Sachverhalt handelt und ich hier nur meine persönliche Rechtsmeinung wiedergeben kann, wäre es vielleicht hilfreich einen Fachanwalt um Rat zu fragen. 

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Hallo,

Sie haben bei Lufthansa einen Flug von Linz über Frankfurt nach London gebucht. Dieser soll im Mai losgehen. Nun haben Sie allerdings eine Mitteilung erhalten, dass der Flug statt 6 Uhr nun erst 15 Uhr geht. Insofern wären Sie statt 9 Uhr morgens nun erst 19 Uhr abends in London. Sie fragen sich, welche Möglichkeiten es gibt.

Da sich laut der Aussage von Lufthansa der Flugplan geändert hat, könnte man hier von einer Flugannullierung ausgehen. Rechtliche Möglichkeiten ergeben sich dabei aus Art. 5 der europäischen Fluggastrechteverordnung. Dieser Artikel verweist weiterhin auf die verschiedenen Rechte, insbesondere der Anspruch auf Ausgleichsleistungen (Art. 7) und der Anspruch auf Unterstützungsleistungen (Art. 9).

Zunächst zu dem Ausgleichsleistungsanspruch aus Art. 7 der VO:

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: 

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Problematischer Weise ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass dieser Anspruch in bestimmten Fällen nicht greift. Ein solcher Fall könnte bei Ihnen vorliegen, denn Sie wurden bereits jetzt über die Annullierung informiert. In der Verordnung ist festgelegt, dass Ausgleichszahlungen von dem entsprechenden Luftfahrtunternehmen nicht geleistet werden muss, wenn die Mitteilung über die Annullierung mehr als zwei Wochen im Voraus an den Passagier übermittelt wird.

Dennoch könnte man nun auf die Unterstützungsleistungen aus Art. 8 der Verordnung zurückgreifen.  

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Demnach besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der Rückerstattung der Flugscheinkosten, sodass Sie dann eigenständig einen neuen Flug buchen könnten. Alternativ könnten Sie eine Ersatzbeförderung anstreben, was allerdings nach Aussage der Lufthansamitarbeiter schwierig werden könnte. Trotzdem sollten Sie nochmal mit Lufthansa in Kontakt treten und im Zweifel könnten Sie die Rückerstattung wählen.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Linz über Frankfurt nach London City gebucht. Nun wurden Sie darüber infomiert, dass sich die Flugzeiten geändert haben und Sie nun 10 Stunden später in London ankommen. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegenüber Lufthansa haben.In Frage kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. 

In Ihrem Fall wurde die Abflugzeit um 10 Stunden verschoben. Dies kann sowohl eine große Verspätung, als auch eine Annullierung darstellen. Die beiden Begrifflichkeiten unterscheiden sich darin, dass es bei der großen Verspätung (wortgerecht) auf die verspätete Ankunft am Zielflughafen ankommt. Eine Annullierung wird hingegen angenommen, wenn das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss.

Meiner Ansicht ist es jedoch völlig egal, ob man eine Verspätung von 10 Stunden nun als große Verspätung oder als Annullierung zu betrachten ist. Laut einem Urteil des EuGH ist es nämlich so, dass auch bei einer großen Verspätung die Ansprüche, welche sich aus der Annullierung ergeben, analog herangezogen werden können. Das bedeutet, dass du bei einer Verspätung von 10 Stunden die in Art. 5 VO (Annullierung) genannten Ansprüche geltend machen kannst, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Da Sie jedoch mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert wurden, entfallen Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen leider.

Jedoch ergibt sich ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. Falls diese Option für Sie aber nicht in Frage kommt, können Sie Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart.

Häufig sagen Fluggesellschaften, dass eine Flugänderung unvermeidbar wäre und andere Ersatzflüge, als die angebotenen nicht zur Verfügung stünden. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar: Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast eine Alternativbeförderung anzubieten. Ist ein Ersatzflug nur mit einer anderen Fluggesellschaft möglich, kann der Fluggast auf dem Anspruch auf Alternativflug mit einer anderen Fluggesellschaft beharren. Ändert die Fluggesellschaft beispielsweise einen Flug und bietet eine andere Fluggesellschaft einen Flug zu vergleichbaren Bedingungen, muss die gebuchte Fluggesellschaft betroffenen Fluggästen eine entsprechende Ersatzbeförderung mit einer anderen Fluggesellschaft anbieten, wenn sie keine angemessene Alternativbeförderung aus dem eigenen Streckennetz anbieten kann.

Fluggesellschaft bieten häufig lediglich Alternativbeförderungen aus dem eigenen Unternehmen und Streckennetz oder der jeweiligen Luftfahrtallianz. Der Fluggast kann eine Alternativbeförderung jedoch aus allen zur Verfügung stehenden Flügen aller Fluggesellschaften wählen. Dies gilt sogar bezüglich einer höheren Buchungsklasse, d.h. Business Class Flug statt Economy, wenn die Buchungsklasse auf der Flugstrecke bereits ausgebucht ist. 

Falls die Fluggeselschaft Ihnen jedoch keine alternative Befärderung gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste. 

Ich könnte mir aber vorstellen, dass es hilfreich wäre, wegen der schwierigen Einzelheiten einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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