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Hallo zusammen,

wir haben Mitte Dezember 2016

einen Hinflug für den 13.05.2017 von MUC nach PMI mit Abflug 09: 55 Uhr bei Lufthansa und

denn Rückflug für den 20.05.2017 mit Abflug 21:00 Uhr bei Condor gebucht und auch sofort eine Buchungsbestätigung erhalten.

Nun haben wir von beiden Fluggesellschaften folgende Flugänderungen erhalten:

Der Hinflug verschiebt sich um gut 1 Stunde auf 11:10 Uhr  und der Rückflug sogar um knapp 7 Stunden auf 14:10 Uhr.

Müssen wir uns diese Willkür gefallen lassen, oder gibt es eine Möglichkeit dagegen vorzugehen?

Schon jetzt vielen Dank für Eure Unterstützung
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
Bearbeitet von
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2 Antworten

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Sie haben verschiedene Flüge gebucht, die nun jeweils unabhängig voneinander verlegt wurden. Für den Hinflug beträgt dies Verschiebung 1h; beim Rückflug jedoch knapp 7 Stunden.

 

Bei Nur-Flug-Verbindungen haben Fluggäste gewisse Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004. Hinsichtlich des Anwendungsbereiches sollte es bei Ihnen nicht scheitern.

 

Fraglich ist allerdings, ob die Verlegungen schon zu Ansprüchen aus er Verordnung führen. Dazu habe ich die folgenden Urteile herausgesucht:

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110 reise-recht-wiki“)

 

Ich denke, dass es in Ihrem Fall schwer sein wird, schon von einer Flugannullierung zu sprechen. Besonders hinsichtlich des Hinfluges denke ich, dass Sie diese Verlegung akzeptieren müssen. Diese ist ja auch noch nicht sonderlich erheblich.

Bei der Verlegung des Rückfluges bin ich mir persönlich unsicher, ob es als Annullierung angesehen wird. Möglich ist diese Auffassung aber.

Wenn man davon ausgehen möchte, dann haben Flugreisende folgende Rechte:

 

-       Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 EG-VO 261/2004

-       Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 EG-VO 261/2004

-       Anspruch auf Betreuungsleistungen gem. Art. 9 EG-VO 261/2004

 

Ausgleichsleistungen kommen bei Ihnen von vorn herein nicht in Betracht, da die Meldung über die Verlegung rechtzeitig geschah. Allerdings können Sie nach Art. 8 der Verordnung zwischen einer Erstattung der Flugtickets oder einer Beförderung mit einer Alternativverbindung zu ähnlichen Konditionen zu einem früheren oder einem späteren Zeitpunkt wählen. Bei letzterem kommt es darauf an, ob noch genügend Plätze für den Flug verfügbar sind.

 

 

Wenn Sie mit der Verlegung absolut nicht einverstanden sind, sollten Sie sich zunächst einmal an die ausführende Airline wenden.  

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Für den Hinflug stehen euch meines Erachtens nach keine Ansprüche gegen die Fluggesellschaft, aufgrund der geringen Verspätung von 1 Stunde, zu.

Jedoch kommen, aufgrund der Verspätung von 7 Stunden, für den Rückflug folgende Ansprüche in Betracht:

1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB

2. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 9, 8, 6 VO (EG) Nr. 261/2004 (bei Flügen von einer Entfernung bis 1.500 Kilometer; es zählt immer die Flugstrecke vom ersten Ausgangs-/Abflughafen bis zum letzten Zielort nach der Großkreisentfernung

)a. Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungen gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

b. Kostenfreie Telefongespräche und Kommunikations-möglichkeiten (Faxschreiben, Internet, E-Mail) gem. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

c. Kostenfreie Hotelunterbringung (einschließlich unentgeltlicher Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel) gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b und c VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

d. Besondere und bevorzugte Betreuung von älteren Menschen und Familien mit Kindern

e. Buchung auf höhere Klasse (Upgrade: Business Class, First Class) ohne Zuschlag oder Zuzahlung gem. Art. 10 VO (EG) Nr. 261/2004

3. Ab 5 Stunden Verspätung Anspruch auf vollständige Erstattung aller Flugticketkosten (einschließlich bereits zurückgelegter Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist)

4. Kostenfreier Rückflug zum Ausgangs-/Abgangsflughafen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

5. Ausgleichzahlung bis 600,00 EUR pro Person gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c VO (EG) Nr. 261/2004

6. Reisepreisminderung (bei Pauschalreisen – vgl.: Wann liegt eine Pauschalreise vor?) gemäß §§651d Abs. 1 i.V.m. 651c, 638 BGB.

Beantwortet von (8,030 Punkte)
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