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Hallo zusammen,

letztes Wochenende bin ich mit einem Billigflieger nach Montenegro geflogen. Dort hatte ich einen Mietwagen zur Abholung auf 20 Uhr gebucht, was auch die späteste Abholzeit wegen Öffnungszeiten war. Der Flug sollte um 19:40 Uhr landen und ich hatte nur Handgepäck, daher sollte es eigentlich klappen.

Der Flug hatte leider 1h Verspätung. Ich konnte noch vor Abflug die Mietwagenfirma erreichen, die dann auch auf mich gewartet haben. Allerdings wurden mir 42 Euro für die späte Abholung in Rechnung gestellt. Nun meine Frage: Kann ich das von der Billigfluglinie einfordern, da ich wegen der Flugverspätung nicht pünktlich kam?

Ich danke für Eure Hilfe. Beste Grüße
Gefragt in Flugverspätung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie könnten einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 19 Montrealer Übereinkommen haben. Art. 19 MÜ schreibt folgendes vor:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Allerdings könnte es aufgrund der Dauer der Verspätung problematisch werden. Ich kann Ihnen leider keine ausreichende Antwort darauf geben, ob die Dauer der Verspätung für den Schadensersatzanspruch ausschlaggebend ist, oder nicht. Art. 19 MÜ geht nicht darauf ein, wie groß die Verspätung sein muss. Fälle, in denen sie sehr wichtig ist, sind natürlich denkbar. Zum Beispiel ist es schwer vorstellbar, dass bei einer 2-stündigen Flugverspätung ohne weitere Folgen ein erheblicher Verdienstausfall entstehen kann. In anderen Fällen kann aber auch eben bei einer kurzen Verspätung ein Schaden entstehen, wenn gebuchte Transportmittel nicht mehr erreicht werden können. In einem solchen Fall entschied das OLG Frankfurt am Main (Urt. v. 08.09.2011, Az: 16 U 220/10), dass ein Schadensersatzanspruch aus Art. 19 MÜ nicht in Betracht käme, weil die Verspätung des Fluges lediglich 20 Minuten betrug. Damit die Ansprüche bejaht werden könnten, müsste die Verspätung mindestens 3 Stunden betragen.

Darüber hinaus finde ich Ihr Ziel, innerhalb von 20 Minuten nach der vermutlich im Flugticket angegeben Ankunftszeit den Mietwagen abzuholen, objektiv betrachtet ziemlich ambitiös. Selbst auf kleinen Flughäfen und bei pünktlicher Landung dauert es einige Minuten, bis das Flugzeug die Parkposition erreicht, die Türen geöffnet werden und Passagiere aussteigen können. Hinzu kann noch kommen, dass Fluggäste mittels Shuttle-Bus zum Terminal gebracht werden, was wieder etwas Zeit kosten kann. Insgesamt kann das Ganze schon etwa 20 Minuten dauern, auch wenn es zügig vonstattengeht. Heute kann man auch ruhig annehmen, dass Fluggäste das wissen und in ihrer Planung entsprechend berücksichtigen. Darüber hinaus sind geringe Verzögerungen des Abflugs sehr üblich und sind normalerweise zu dulden, ohne dass sie zu irgendwelchen Schadensersatz- bzw. Ausgleichsansprüchen führen würden.

Die obigen Ausführungen sind keineswegs verbindlich und haben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

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Sie haben einen Flug nach Montenegro. Auf diesem Flug kam es zu einer Verspätung von 1 Std. Dadurch konnten Sie Ihren Mietwagen nicht rechtzeitig abholen und Ihnen wurde eine Gebühr für die verspätete Abholung des Wagens in Rechnung gestellt. Sie fragen nun, ob Sie einen Anspruch auf die Erstattung dieser Kosten hat. 

Ein solcher Anspruch könnte sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. 

Es kam zu einer Verspätung Ihres Flugs von 1 Std. Fraglich ist, ob das bereits einen Anspruch auslöst. Das ist dann der Fall, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Eine Annullierung liegt in Ihrem Fall nicht vor, da der Flug ja lediglich verspätet ankommen ist. Es könnte aber eine große Verspätung vorliegen. Maßgeblich ist dafür nicht wann der Flug losgeflogen ist, sondern wann er angekommen ist: 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: „Az.: C-452/13 8 reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie sind mit einer Verspätung von 1 Stunde an Ihrem Zielflughafen angekommen. Fraglich ist, ob das bereits eine Annullierung begründet. Dazu folgende Urteile: 

EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen. 

Nach diesen Urteilen lässt sich davon ausgehen, dass erst eine Verspätung von mindestens 3 Stunden eine große Verspätung darstellt und damit Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung begründet. Sie haben meines Erachtens daher wahrscheinlich eher keine Ansprüche aus der Verordnung. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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