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Mein Mann und ich hatten einen Kurztrip von Neapel nach Frankfurt am Main Samstag früh und heute (Sonntag) sollte der Flug um 2100 zurück nach Neapel gehen.

Gegen 1500 hatten wir versucht über das Handy einzuchecken. Das war weder möglich, noch konnten wir unseren Flug oder Informationen dazu im Internet finden.

Nach einem Anruf bei Lufthansa wurde uns mitgeteilt, dass der Flug gestrichen und auf 1400 vorverlegt wurde.

Wir hatten den Flug über lastminute.com gebucht und hatten keine Informationen über diese Planungsänderung (Auch nicht im Spamordner o.ä.)

Lufthansa hat uns den Flug auf die einzige Möglichkeit umgebucht. Montag1400 (einen Tag später).

Hierdurch mussten wir ein Hotel in Anspruch nehmen, extra Verpflegung, ich habe einen Tag Verdienstausfall, da ich diesen Tag hätte arbeiten müssen. Welche Paragraphen rechtfertigen mir diese Ansprüche?

Ich danke im Voraus.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben einen Flug mit Lufthansa gebucht. Nun wurde dieser um eine Stunden vorverlegt, worüber Sie allerdings nicht informiert wurden. 

Sie wurden daraufhin auf einen Flug einen Tag später umgebucht und fragen nun nach einem Ersatz für die Kosten, die Ihnen dadurch entstanden sind.

Eine zeitliche Vorverlegung des Fluges kann einer Flugannullierung gleichgestellt werden. 

AG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.2014 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden, wenn Sie "Az: 231 C 1544/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung, wegen der Vorverlegung ihres gebuchten Fluges nach Fuerteventura. Dieser wurde insgesamt 9 Stunden vorverlegt.

Das Amtgericht Düsseldorf spricht der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu. Bei der Vorverlegung handele es sich um eine Flugannullierung im Sinne der Fluggastverordnung, da die ursprüngliche Planung des Fluges vollständig aufgeben wurde.

Problematisch könnte in Ihrem Fall sein, dass der Flug ja nur um eine Stunde nach vorne verlegt wurde und daher eventuell nicht von einer Annullierung auszugehen sein könnte. 

Unabhängig davon ist die Fluggesellschaft bei einer Änderung der Flüge verpflichtet, Fluggäste rechtzeitig darüber zu informieren, denn vom Zeitpunkt des Eingangs der Information hängt ab, ob die Airline ausgleichszahlungspflichtig sein wird oder nicht. Die relevante Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 geht nicht auf Fälle ein, bei denen die Mitteilung über die Annullierung gänzlich ausbleibt. Es heißt lediglich gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO Nr. 261/2004, dass eine Pflicht zur Zahlung der Ausgleichszahlung entstehen kann, wenn die Annullierungsnachricht später, als zwei Wochen vor Abflug, eingeht und die angebotene Ersatzbeförderung den zeitlichen Anforderungen nicht entspricht. Daraus schlussfolgere ich jedoch, dass eine unterlassene Nachricht einer verspäteten Mitteilung gleichgestellt werden kann und zu selben Ansprüchen führt. 

Zu klären wäre dann lediglich, ob tatsächlich eine Annullierung vorliegt, damit die Fluggastrechteverordnung als Anspruchsgrundlage genutzt werden kann.

Es ist im Übrigen gemäß Art. 5 Abs. 4 VO 261/2004 die Pflicht von Lufthansa es nachzuweisen, dass Sie über die Annullierung informiert wurden.

(1) Anspruch auf Ausgleichszahlung

Fluggäste annullierter Flüge haben gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO Nr. 261/2004 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 261/2007 einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. 

Art. Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weni- ger,

b)400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

(2)      Anspruch auf Ersatz der Hotel- und Verpflegungskosten

Bei einer Flugannullierung stehen dem Fluggast außerdem gem. Art. 9 Betreuungsleistungen zu.

Art. Anspruch auf Betreuungsleistungen. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzu- bieten:

a)  Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b)  Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c)  Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Sie könnten also bei einer Annullierung auch die Hotelkosten und die Kosten für die Verpflegung sowie Transportkosten geltend machen.  

Die einzige Frage, die sich bei Ihnen nun stellt ist daher, ob tatsächlich von einer Annullierung auszugehen ist. 

Sollte dem nicht so sein, könnte noch ein Schadensersatzanspruch aus § 280 I 1 BGB greifen. Die fehlende Benachrichtigung durch die Lufthansa könnte nämlich eine Pflichtverletzung darstellen, wodurch Sie einen Schadensersatzanspruch aus dem Beförderungsvertrag haben würden. 

Sie sollten aufgrund der komplexen Fallgestaltung also darüber nachdenken, ob Sie nicht einen Anwalt für Flugrecht aufsuchen wollen.

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