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Ich bin mit der Lufthansa nach New York geflogen und auf dem Hinflug ging mein Koffer verloren,darauf hin haben wir 100 Dollar bekommen und unser Gepäck sollte angeblich binnen drei tage auftauchen. Innerhalb des Urlaubes musste ich mir neue Klamotten und Kosmetika kaufen,da der Koffer nicht nachgeschickt wurde. Erst in Deutschland nach mehr als 21. Tagen bekam ich meinen Koffer zurück. Was steht mir jetzt noch zu? Doch zumindest das Geld für meine Einkäufe in New York oder?
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
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14 Antworten

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Hallo lieber Fragesteller,

allgemein ist zuerst zu sagen, dass das die Regelung über Gepäckverlust, -verspätung oder -beschädigung, im Montrealer Übereinkommen geregelt ist. Es ist 2005 im deutschsprachigen Raum in Kraft getreten und löst das Warschauer Abkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ab.

Wichtig ist zu beachten, dass nicht für alle Länder das Montrealer Abkommen gilt. Für manchen Länder kann immer noch das alter Warschauer Abkommen gelten. Das Montrealer Abkommen regelt Entschädigungsansprüche des Flggastes an das Luftfahrtunternehmen, nur wenn der Flug:

1) zwischen Vertragsstaaten des Übereinkommens (alle EU-Staaten, USA, Kanada, Japan) stattfindet oder

2) durch ein Luftfahrtunternehmen der EU geleistet wird oder

3) innerhalb Deutschlands bleibt

Welche Ansprüche haben Sie als Fluggast?

Sie sprechen in ihrer Frage von Gepäckverspätung. Die Höhe des Schades wird in einer besonderen Währungseinheit ausgewiesen. Man spricht von Sonderziehungsrecht (SZR). Entwickelt wurde diese vom internationalen Währungsfond. Sie ändert sich täglich und enthält fixe Beträge der wichigsten Währungen (Euro, US-Dollar, britisches Pfund und Yen). Seit 2011 errechnet sich der Wert folgend: 1 SZR = 0,423 Euro bzw. 0,66 US-Dollar, 0,111 Pfund Sterling oder 12,1 Yen. Es gibt natürlich eine Grenze für Gepäckschaden. Diese liegt bei 1131 SZR pro Person (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2012, Rs. C-410/11 Sánchez ua v. Iberia Líneas Aéreas de España S.A.).

Ist das Gepäck verloren, beschädigt oder zerstört haftet die Fluggesellschaft unabhängig vom Verschulden. Kann der Besitzer nachweisen, dass die Fluggesellschaft den Schaden oder Gepäckverlist fahrlässig oder mutwillig verursacht hat, ist die Schadenersatzsumme unbegerenzt.

Gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 2 des Montrealer Übereinkommens muss der Empfänger im Fall einer Verspätung die Anzeige innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter diesem wieder zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen. In jedem Fall sind die sehr kurzen Fristen zu beachten.

In einem Fall entschied das Amtsgericht Bremen, dass es den Intentionen des Montrealer Übereinkommens widersprächen würden, wenn man den Reisenden verpflichten würde, noch am Terminal ein den Anforderungen des Art. 31 Abs. 4 des Montrealer Übereinkommen entsprechende Schadensanzeige zu fertigen. Es genügt also, wenn der Reisende, das Flugunternehmen noch am Flughafen mündlich über den Gepäckverlust unterrichtet. Die dadurch entstandenen Schäden obliegen jedoch bereits einer schriftlichen Schadensanzeige.

Notkäufe

Kommt das Gepäck verspätet an, dürfen betroffene Passagiere Notkäufe tätigen. Sie sollten sich jedoch vorher erkundigen, was die Airline als "notwendige Güter" versteht. Die Rechnungen der Notkäufen müssen immer sorgfältig aufbewahrt werden, um Ausgaben nachweisen zu können. Häufig sind bei den Luftfahrtunternehmen Standardtagessätze: man erhällt also eine bestimmte Summe pro Tag, und zwar bis zu einer maximalen Anzahl an Tagen.Diese Entschädigungssumme sehen die Airlines dann als endgültig an, unabhängig vom tatsächlichen Schaden. Diese internen Vorgaben entfalten keine Außenwirkung und sind für Fluggäste zu vernachlässigen. Sowohl für Fluggäste, als auch insbesondere für Fluggesellschafteb gelten die gesetzlichen Vorgaben.

 

Individualreisen

Bei Individualreisen gitl bei nationalen und internationalen Flügen nur das nicht durch Beförderungsbedingungen abänderbare MÜ, nicht aber die nationalen bestimmungen zu Pauschalreisen. Der Nichterhalt von Reisegepäck ist demnach gemäß Art. 31 Abs. 2 MÜ schriftlich am Schalter des Flughafens zu melden. Wird sich  nicht daran gehalten, verliert man den Anspruch auf Schadensersatz wegen Verspätung des Gepäcks bereits nach 14 Tagen. Wird das Gepäck beschädigt, gelten sogar nur 7 tagen als Meldefrist.

Ich hoffe Ihnen ein wenig in Ihrem Sachverhalt geholfen zu haben!

 

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Nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen hat der Luftfrachtführer jeden Schaden zu ersetzen, der infolge einer Gepäckverspätung entsteht.

Vom Schadensersatzanspruch erfasst sind solche Anschaffung, die der Passagier notwendigerweise tätigen musste, also üblicher Weise Kosten für die Ersatzgarderobe, für neue Kosmetika u. ä.. Sogar Telefonkosten sind unter gewissen Voraussetzungen ersatzfähig. Ein Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude oder sinnlos aufgewendeter Urlaubszeit ist nach dem Montrealer Übereinkommen hingegen nicht vorgesehen.

Insgesamt muss nach Art. 22 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen die Fluggesellschaft bis zu einem Schaden von 1.131 Sonderziehungsrechten (1.328,2443 EUR – Stand 25.10.2014) die Haftung übernehmen.

Ein pauschaler Tagessatz besteht nicht. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich individuell daran, welche Unkosten der Betroffenen durch die Gepäckverspätung zu beklagen hat.

Natürlich kann die Fluggesellschaft einen Vorschuss leisten. Es ist sinnvoll den Passagieren Geld zur Verfügung zu stellen, damit diese ihre Noteinkäufe tätigen können. Doch führt ein solches Vorgehen nicht dazu, dass Schadensersatzansprüche ausgeschlossen werden. Die zur Verfügung gestellte Summe kann lediglich auf den zustehenden Schadensersatz angerechnet werden.

 

Wichtig dabei: Ein Schadensersatzanspruch ist dann ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht rechtzeitig angezeigt wird. Nach Art. 31 Abs. 2 MÜ muss bei einer Gepäckverspätung eine Schadensanzeige innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Gepäck dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, getätigt werden.

Eine unverzügliche Schadensanzeige ist nur bei einer Gepäckbeschädigung geboten. Wenn es der Passagier also versäumt, gleich nach der Ankunft am Zielflughafen eine Verlustmeldung aufzugeben, dann sind dadurch nicht die Schadensansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen ausgeschlossen.

So AG Bremen, Urteil vom 08. Mai 2007, Az. 4 C 7/07

 

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Lieber Fragesteller,

Im Montrealer Übereinkommen sind internationale Vorschriften über den Umgang mit Gepäckverspätungen und Gepäckschäden geregelt. Dieses Übereinkommen gilt seit 2005 im deutschsprachigen Raum und löst das Warschauer Abkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ab. Zu beachten gilt es, dass das Montrealer Abkommen nicht in allen Ländern gilt. Für manche Länder gilt noch das Warschauer Abkommen. Das Montrealer Abkommen greift nur ein, wenn der Flug zwischen den Abkommensstaaten (alle EU-Staaten, USA, Kanada, Japan) gilt oder durch ein Luftfahrtunternehmen der EU geleistet wird der Flug innerhalb Deutschlands stattfindet.

Ansprüche bei Gepäckverspätung:

Nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommen haftet der Luftfrachtführer für den Schaden, der infolge einer Gepäckverspätung entsteht bis zu 1.131 Sonderziehungsrechten (das ist eine künstliche Währung, die Summe entspricht ca. 1300€), vgl. Art. 22 Abs. 2 MÜ. Bis zu dieser Haftungsgrenze kommt der Luftfrachtführer folglich für die Ausgaben für Ersatzgarderobe, Kosmetika, Telefonkosten u. a. auf (vgl. AG Hamburg, Urt. v. 01.06.2011, 20A C 359/10).  Ein bestimmter Tagessatz besteht nicht.
Für den Ersatz von Mehraufwendungen und Neuanschaffungen ist von großer Bedeutung, dass Sie belegen können was sie gekauft haben und dass es wirklich nötig war. Es wird immer wieder die Frage gestellt, ob die Neuanschaffung wirklich nötig war. Zu beachten ist bei den Telefonkosten, dass diese als Schaden angezeigt werden und der Anspruch auf Ersatz dieser Kosten geltend gemacht wird.

Nach Artikel 31 Montrealer Übereinkommen muss eine Schadensanzeige binnen 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks beim Luftfrachtführer gestellt werden (vgl. AG Bremen, Urt. v. 05.12.2013, 9 C 244/13; bei Google unter "9 C 244/13 Reise-Recht-Wiki.de" zu finden). Fristbeginn ist der Tag, an  welchem Sie ihr Gepäck zurückerhalten. Vorher beginnt die Frist nicht zu laufen.

Viel Erfolg!

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Lieber Fragensteller,

in dem von dir beschriebenen Fall richten sich die Ansprüche wegen Gepäckverspätung nach Artikel 19 des Übereinkommen von Montreal. Hiernach ist der Luftfrachtführer verpflichtet, dem Reisenden den Schaden zu ersetzten, der durch die Verspätung bei der Luftbefördrung von Reisegepäck entstanden ist.

Für diesen Anspruch müssen 4 Voraussetzungen gegeben sein:

1. muss es sich um eine haftungsbegründende Verspätung des Reisegepäcks handeln. Das bedeutet, dass nicht jede kleinste Verspätung Ansprüche des Reisenden begründet, sondern erst solche, die eine gewisse Toleranzgrenze überschreiten. Bei einer Verspätung von 21 Tagen ist dies unzweifelhaft gegeben.

2. muss die Airline für diese Verspätung ein Verschulden treffen. Dies ist in den Fällen nicht gegeben, in denen der Airline der Nachweis gelingt, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den drohenden Verspätungsschaden abzuweden. Daher ist es wichtig zu wissen, weshalb es zu der Verspätung deines Gepäckes gekommen ist. Kann die Airline in deinem Fall nicht nachweisen, dass sie alles notwendige und mögliche unternommen hat, damit dein Gepäck pünktlich befördert wird, ist sie Schuld an der Verspätung.

3. Ist dir durch die Verspätung ein Schaden entstanden, muss die Airline dir diesen grundsätzlich ersetzten. Zu einem solchen Schaden zählen typischerweise genau die Schäden, die in deinem Fall entstanden sind: nämlich Kosten für die Beschaffung von Ersatzkleidung und Kosmetika. Da du als Reisender verpflichtet bist nachzuweisen, dass dir aus einer Gepäckverspätung ein Schaden entstanden ist und wie hoch dieser ist, solltest du der Airline sämtliche Belege und Quittungen für deine Einkäufe zukommen lassen.

Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die Airline dir diesen Schäden nicht unbegrenzt ersetzten muss. Zum einen muss sie nämlich nach dem Übereinkommen von Montreal nur die Kosten ersetzten, die dir durch den Kauf von notwendigen und angemessenen Ersatzartikeln entstanden sind. Das AG Frankfurt entschied in einem ähnlichen Fall, dass notwendig und angemessen jeweils ein Satz Unterwäsche, Oberbekleidung, Schuhen, Kosmetika und bei einem Badeurlaub ein Satz Badebekleidung pro Reisender ist; vergl. AG Frankfurt, Urt. 13.06.2013 – 29 C 2518/12 (19). Hast du mehr als das gekauft, besteht die Gefahr, dass die Airline dir die darüber hinausgehenden Kosten zu Recht verweigert. Außerdem muss sie grundsätzlich auch bei angemessenen und erforderlichen Ausgaben nur einen Betrag bis 1131 Sonderziehungseinheiten, das entspricht momentan ca. 1444 € pro Reisenden, bezahlen. In deinem Fall ist außerdem noch zu beachten, dass die Airline berechtigt ist, von deiner Schadenssumme die 100 $ abzuziehen, die du bereits im Vorfeld erhalten hast.

4. Schließlich ist es noch unbedingt erforderlich, dass du innerhalb von einer Frist von 21 Tagen, nachdem du dein Gepäck erhalten hast, eine Schadensanzeige bei der Airline aufgibst. Diese sollte neben der genauen Auflistung der Schäden auch konkrete Angaben zur Verspätung enthalten. Versäumst du diese Schadensanzeige aufzugeben, erlöschen all deine oben erklärten Ansprüche!
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Man freut sich auf eine wunderschönen, erlebnisreichen Urlaub, doch dann steht man am Zielflughafen und wartet vergeblich auf sein Gepäck. Solche Situationen sind ärgerlich, kommen im Flugalltag allerdings des öfteren vor.


 

Im Falle einer solchen Gepäckverspätung, lassen sich die Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) entnehmen.

In der Regel muss der Luftfrachtführer jeglichen Schaden ersetzen, der durch die Verspätung des Gepäcks, auftrifft. Dies bezieht sich insbesondere auf Noteinkäufe, also ersatzbeschaffte Kleidung, Kosmetik und Medikamente. Wichtig ist hierbei, dass die Beweiserhebung auf der Seite des Reisenden liegt und es somit von großer Bedeutung ist, möglichst alle Quittungen und Belege aufzuheben. Des Weiteren müssen Sie beweisen, dass die Einkäufe wirklich notwendig waren, was in Ihrem Fall wohl kein Problem darstellen sollte. Allerdings gibt es ebenso eine Haftungshöchstbetrag, in Höhe von 1.131 Sonderziehungsrechten, was ungefähr 1.300 € entspricht. (Der genaue Betrag ist abhängig vom jeweiligen Tagessatz.)
Entgangene Urlaubsfreude kann aus dem MÜ allerdings nicht geltend gemacht werden.

Es ist allerdings äußerst wichtig, dass der entstandene Schaden mindestens innerhalb von 21 Tagen nach Ankunft des Gepäcks gemeldet wird, ansonsten verfallen mögliche Ansprüche.


 

Vgl. mit ähnlichen Urteilen:


 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.


 

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.


 

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

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Guten Tag,

ich möchte Ihre Frage beantworten und hoffe Ihnen behilflich sein zu können.

Bei einer Gepäckverspätung richtet sich der Anspruch nach dem Montrealer Überinkommen. Dabei ist zu erwähnen, dass das Montrealer Übereinkommen ( MÜ) zwischen allen EU-Staate und zwischen diversen Vertragsstaaten z.B USA, Japan gilt.

Passagieren stehen bei Gepäckverspätungen Ansprüche aud die durch die Verspätung verursachten Schäden zu, z:B Kosten für Hygieneartikel, Kleidung, Kosmetik, wenn sie ein Badeurlaub gebucht haben Badeutensilien, sprich je nach Endzielort eine angemesene Ersatzbeschaffung.

In Art. 19 MÜ heißt es, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch die Verspätung bei der Luftbeörderung von Reisegepäck entsteht, außer der Luftfrachtführer kann nachweisen, dass er und seine Leute unverschuldet und mit allen zumutbaren Maßnahmen den Schaden zu Vermeiden versuchten.

Nach Art.22 II MÜ haftet der Luftfrachtführer für die Vrspätung bis zu einem Betrag von 1.301 Sonderziehungsraten ca. 1444 Europro Passagier, Die Summe ist unabhängig von der Anzahl der Tagesverspätung, denn es gibt kein Tagespauschalsatz.  

Sie als betroffener Passagier sind verpflichtet den Schaden Fristgerecht, nach erhalt des verspäteten Gepäckstückes innerhalb 21 Tage zu melden, Art. 31 MÜ.

 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013 ( einfach zu finden über Google unter: 29 C 2518/12 (19) "reise-recht-wiki.de")

AG Bremen, Urteil vom 08.Mai. 2007 ( einfach zu finden über Google unter: AG Bremen Az.4 C 7/07 "reise-recht-wiki.de")
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Hallo zusammen: Unser Fall betraf eine Gepäckverspätung und zusätzlich noch einen Gepäckverlust des kleineren Koffers mit der Air Berlin. Wir haben ewig mit Air Berlin und dieser Firma Dolfi 1920 versucht, die Geschichte zu lösen. Das Ergebnis war ein Gutschein über 50 Euro und die Reparatur unseres Koffers, wenn wir ihn den dort auch noch einliefern.

Irgendwann wurde es uns zu blöd. Wir fühlten uns dort immer als Bittsteller. Nie wurde uns wirklich geholfen. Wir haben uns dann entschlossen, einen Fachanwalt für Gepäckrecht einzuschalten. Unser Rechtsschutzversicherer hat uns sofort geholfen. Wir haben dann alle Unterlagen an die Kanzlei Bartholl Legal Services nach Berlin geschickt und die haben sich bei uns gemeldet. Ich habe dann mit der Rechtsanwältin und sogar einmal mit Herrn Bartholl persönlich gesprochen. Die Anwälte haben sich wirklich sehr um uns gekümmert. Das war kein Vergleich zu Air Berlin oder Dolfi 1920.

Die Anwälte haben dann mit dem Rückversicherer oder Haftpflichtversicherer der Air Berlin verhandelt und für uns SAGENHAFTE 2870,55 € ausgehandelt. Da waren wir richtig baff. Wir hatten ein gutes Gefühl bei den Anwälten, aber das die so gut sind, hatten wir nicht erwartet.

Es hat zwar etwas gedauert aber nach 11 Monaten konnten wir uns dann endlich über das Geld freuen und damit gleich den nächsten uröaub buchen cheeky

 

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Bei uns war es so, dass Iberia nicht nur den Koffer erst vertrödelt hat, sondern wir ihn auch noch vom Flughafen nach über 3 Wochen Bangen und Warten selber abholen mussten. Absolut lächerlicher Service. Erst verschludern die unseren Koffer und dann kümmern die sich wirklich null. Absolut nichts. angry Wir mussten dort jeden Tag anrufen und nachfragen, ob der Koffer denn jetzt gefunden worden ist oder nicht. Es hat alles nichts gebracht.

Wir haben dann zum Glück recht schnelle einen Fachanwalt eingeschaltet, weil wir den Koffer unbedingt brauchten. Erst als unser Anwalt der Iberia Dampf gemacht hat, kam Bewegung in die Sache. Nach 3 Tagen hat dann die Iberia angerufen und gesagt, dass der Koffer morgen zum Flughafen gefolgen würde. Weil die es nicht gebacken bekommen haben, habe ich ihn dann selbst vom Flughafen abgeholt. War klar, dass der dann auch noch aufgerissen war und einige Sachen fehlten. Der Koffer war ganz klar geöffnet und durchwühlt.

Unser Anwalt hat dann 1500 EUR für uns bei Iberia für den ganzen Stress rausgeholt was für uns OK war. Ich kann euch sagen, dass die Fluggesellschaften sich absolut nicht drum kümmern was mit eurem Gepäck geschieht. Das ist denen völlig egal. Daher kann man auch die ganzen nervenaufreibenden Anrufe bei den völlig inkompetenten und ahnungslosen Servicehotlines lassen. Das beste ist man schaltet schnell einen Fachanwalt ein, der ordentlich Druck macht. Anders verstehen die Fluggesellschaften nicht. Leider crying Dann bekommt man wenigstens eine Entschädigung. 1500 EUR Entschädigung war eigentlich gar nicht so schlecht für uns, weil die Tickets soviel gar nicht gekostet hatten und wir erst dachten dass wirt viel weniger bekommen. Aber die Anwälte wissen Bescheid wieviel euch zusteht.

 

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Doch, es gibt eine Pauschale für Gepäckverspätungen. Ob das jetzt eine Tagespauschale oder Komplettpauschale ist oder so, weiß ich nicht. Auf meinem Flug mit Lufthansa war mein Rimowa Koffer auch verspätet. Ich bin dann dort am Flughafen zum Schalter und habe es der Dame gemeldet. Die Lufthansa sagte mir, dass sie mir erstmal 850 € Sofortkompensation zahlen würden. Diese 850 € müssten sie zahlen. Alles andere sollte ich dann nachher mit Lufthansa klären. Die haben mir dann auch sofort am Flughafen 850 € gezahlt. Ich musste noch ein rosa Papier unterschreiben (Auszahlungsquittung Gepäckunregelmäßigkeiten), aber dann habe ich das Geld bekommen. Vielleicht habe ich auch etwas herumgequengelt, dass ich meine Sachen nicht hatte und nun ohne alles dastehe cheeky Aber ärgerlich war es in jhedem falle.

Dann haben die mir wegen noch einen PIR Report gegen (Bericht über BEschädigung an Ihrem aufgegebenen Gepäck), war ein gelbes Blatt, komisch fällt mir erst jetzt auf, dass dort steht, Beschädigung an aufgegebenem Gepäck und nicht Gepäckverspätung. Dann hat die Lufthansa mir nachher noch 1350 Euro zusätzlich überwiesen. Dafür musste ich aber einen Anwalt einschalten.

Ich denke man muss ein bisschen zeigen, dass man nicht einfach so nachgibt, dann bekommt man am Flughafen etwas Geld und nachher Schadensersatz.

Gepaeckverspaetung Lufthansa was tun

Gepaeckverspaetung Schadensersatz Pauschale

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Guten Tag lieber Fragesteller,

 

In disem Fall kommen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen für die Gepäckverspätung in Betracht. 

I. Anwendungsbreich

Artikel 1

(1) Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.

Der Anwendungsbreich ist somit eröffnet.

II. Anspruchsgrundlage

Als Anspruchsgrundlage liegt in Ihrem Fall Artikel 19 MÜ auf der Hand, denn dieser besagt, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.  

Die Fluggesellschaft ist außerdem dazuverpflichtet Ihnen bei einer mehrtägigen Gepäckverspätung die entstehenden Kosten für die nötige Ersatzgarderobe zu ersetzten. Darunter fällt die Grundausstattung (Über- und Unterkleidung; diverse Kosmetika), nicht jedoch Luxusgüter sowie die Kosten für andere übermäßige Ausgaben. 

III. Schadensersatz

Für den Schadensersatz gibt es eine Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechte, was umgerechnet ungefähr 1.350,00 € entspricht. Dies gilt ledigleich pro geschädigter Person und nicht pro Gepäckstück.

Wichtig ist hier die Fristgerechte Schadensanzeige gemäß Artikel 31 Absatz 2 MÜ, ansonsten erlischt Ihr Schadensersatzanspruch.

Artikel 31 Absatz 2 MÜ

Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen. 

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