Hallo lieber Fragesteller,
allgemein ist zuerst zu sagen, dass das die Regelung über Gepäckverlust, -verspätung oder -beschädigung, im Montrealer Übereinkommen geregelt ist. Es ist 2005 im deutschsprachigen Raum in Kraft getreten und löst das Warschauer Abkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ab.
Wichtig ist zu beachten, dass nicht für alle Länder das Montrealer Abkommen gilt. Für manchen Länder kann immer noch das alter Warschauer Abkommen gelten. Das Montrealer Abkommen regelt Entschädigungsansprüche des Flggastes an das Luftfahrtunternehmen, nur wenn der Flug:
1) zwischen Vertragsstaaten des Übereinkommens (alle EU-Staaten, USA, Kanada, Japan) stattfindet oder
2) durch ein Luftfahrtunternehmen der EU geleistet wird oder
3) innerhalb Deutschlands bleibt
Welche Ansprüche haben Sie als Fluggast?
Sie sprechen in ihrer Frage von Gepäckverspätung. Die Höhe des Schades wird in einer besonderen Währungseinheit ausgewiesen. Man spricht von Sonderziehungsrecht (SZR). Entwickelt wurde diese vom internationalen Währungsfond. Sie ändert sich täglich und enthält fixe Beträge der wichigsten Währungen (Euro, US-Dollar, britisches Pfund und Yen). Seit 2011 errechnet sich der Wert folgend: 1 SZR = 0,423 Euro bzw. 0,66 US-Dollar, 0,111 Pfund Sterling oder 12,1 Yen. Es gibt natürlich eine Grenze für Gepäckschaden. Diese liegt bei 1131 SZR pro Person (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2012, Rs. C-410/11 Sánchez ua v. Iberia Líneas Aéreas de España S.A.).
Ist das Gepäck verloren, beschädigt oder zerstört haftet die Fluggesellschaft unabhängig vom Verschulden. Kann der Besitzer nachweisen, dass die Fluggesellschaft den Schaden oder Gepäckverlist fahrlässig oder mutwillig verursacht hat, ist die Schadenersatzsumme unbegerenzt.
Gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 2 des Montrealer Übereinkommens muss der Empfänger im Fall einer Verspätung die Anzeige innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter diesem wieder zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen. In jedem Fall sind die sehr kurzen Fristen zu beachten.
In einem Fall entschied das Amtsgericht Bremen, dass es den Intentionen des Montrealer Übereinkommens widersprächen würden, wenn man den Reisenden verpflichten würde, noch am Terminal ein den Anforderungen des Art. 31 Abs. 4 des Montrealer Übereinkommen entsprechende Schadensanzeige zu fertigen. Es genügt also, wenn der Reisende, das Flugunternehmen noch am Flughafen mündlich über den Gepäckverlust unterrichtet. Die dadurch entstandenen Schäden obliegen jedoch bereits einer schriftlichen Schadensanzeige.
Notkäufe
Kommt das Gepäck verspätet an, dürfen betroffene Passagiere Notkäufe tätigen. Sie sollten sich jedoch vorher erkundigen, was die Airline als "notwendige Güter" versteht. Die Rechnungen der Notkäufen müssen immer sorgfältig aufbewahrt werden, um Ausgaben nachweisen zu können. Häufig sind bei den Luftfahrtunternehmen Standardtagessätze: man erhällt also eine bestimmte Summe pro Tag, und zwar bis zu einer maximalen Anzahl an Tagen.Diese Entschädigungssumme sehen die Airlines dann als endgültig an, unabhängig vom tatsächlichen Schaden. Diese internen Vorgaben entfalten keine Außenwirkung und sind für Fluggäste zu vernachlässigen. Sowohl für Fluggäste, als auch insbesondere für Fluggesellschafteb gelten die gesetzlichen Vorgaben.
Individualreisen
Bei Individualreisen gitl bei nationalen und internationalen Flügen nur das nicht durch Beförderungsbedingungen abänderbare MÜ, nicht aber die nationalen bestimmungen zu Pauschalreisen. Der Nichterhalt von Reisegepäck ist demnach gemäß Art. 31 Abs. 2 MÜ schriftlich am Schalter des Flughafens zu melden. Wird sich nicht daran gehalten, verliert man den Anspruch auf Schadensersatz wegen Verspätung des Gepäcks bereits nach 14 Tagen. Wird das Gepäck beschädigt, gelten sogar nur 7 tagen als Meldefrist.
Ich hoffe Ihnen ein wenig in Ihrem Sachverhalt geholfen zu haben!