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Wir sind im September 2014 mit AirBerlin von München nach Wien geflogen. Das Gepäck und der Buggy kam nicht an und uns konnte auch keiner sagen, wo das Gepäck sei. Ich flog mit meiner Frau und den beiden Kindern (fast 2 und 7 Jahre). Wir mussten noch am selben Abend einkaufen gehen, da Babyflasche, frische Bodys, Windeln etc. fehlten. Den nächsten Tag verbrachten wir erst mit Anrufen (schonmal probiert, AirBerlin telefonisch zu erreichen?), ob das Gepäck noch ankäme und mit dem Leihen eines Buggys. Dann fehlten noch Dinge, die wir in dem Landen am Abend zuvor nicht bekommen hatten. Am nächsten Tag ging es dann auch schon wieder zurück. Das Gepäck kam 3 Wochen später an.

Als Ausgleich haben wir nur 50% der gekauften Dinge erhalten. Begründung: Die gekauften Produkte werden auch weiterhin genutzt.

Die Flugtickets hatte ich mit Meilen gezahlt.

Ist ein "kausaler Schaden" nicht auch der Komplettausfall eines Kurzstädte-Trips? Bei 2 Wochen Urlaub ist der Einkauf ärgerlich, aber bei einem Kurztrip der total Ausfall eines Urlaubs.

Ich möchte diesen Trip gerne nochmal wiederholen, aber dazu möchte ich von AirBerlin meine Meilen zurück.
Gefragt in Gepäckverspätung von
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13 Antworten

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Guten Tag,

 

für den Fall, dass Sie hier einen Flug und keine komplette Reise gebucht hatten, ergibt sich für Sie ein Anspruch wegen Gepäckverspätung.

 

Gepäckverspätungen sind in Art. 19 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) geregelt. Darin heißt es, dass jeder Schaden ersetzt werden muss, der durch die Gepäckverspätung entsteht, wenn diese durch den Luftfrachtführer nicht verhindert werden konnte. Es ist in Ihrem Fall nicht ersichtlich, weswegen die Verspätung so ungewöhnlich war, dass sie nicht zu verhindern gewesen sein soll. Daher haben Sie zunächst einen Anspruch darauf, dass Ihr Schaden ersetzt werden muss.

 

Zu beachten ist allerdings eine Haftungsobergrenze. Diese liegt derzeit bei 1131 Sonderziehungsrechten pro Person. Hierbei handelt es sich um eine künstliche Währung, 1131 Sonderziehungsrechte entsprechen derzeit etwa 1300€. Über diesen Betrag hinaus muss bei Gepäckverspätungen oder Verlust des Gepäcks nicht gehaftet werden.

 

Da Sie also einen Schadensersatzanspruch bis zu dieser Grenze haben, muss als nächstes bestimmt werden, worin genau Ihr Schaden besteht. Der Schaden setzt sich zusammen aus allen finanziellen Aufwendungen, die Sie wegen der Gepäckverspätung zusätzlich auf sich nehmen mussten. Dies sind in Ihrem Fall zunächst die Neueinkäufe (Buggy, Kleidung, Windeln etc.), weiterhin können auch die Telefonkosten, die durch die Telefonate mit AirBerlin entstanden sind, als Schaden geltend gemacht werden. Für den Fall, dass Sie zusätzliche Fahrten auf sich nehmen mussten, um Ihr Gepäck in Empfang zu nehmen, können auch die Kosten hierfür als Schaden gelten.

 

Wenn AirBerlin nur 50% des angefallenen Betrages zahlen möchte mit dem Argument, die Dinge würden ja weiterhin genutzt, so ist dies zunächst ein sehr willkürlicher Betrag, der gesetzlich auch so nicht genannt ist. Plausibel mag dies allenfalls für die Kleidung erscheinen. Allerdings hätten Sie auch diese Anschaffungen nicht tätigen müssen, wenn das Gepäck pünktlich da gewesen wäre, da Sie die Babybekleidung eigentlich bereits haben. Die Anschaffungen waren für Sie also nach dem Urlaub überflüssig. Das Argument kann daher nicht gelten. AirBerlin muss den Schaden bis zur Grenze von 1300€ komplett ersetzen.

 

Einen Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises (bzw. Rückerstattung der Meilen) haben Sie jedoch nicht. Denn den Flug haben Sie antreten können, das einzige Problem des Fluges war die Gepäckverspätung. Das MÜ sieht hierfür nur den Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens nach Art. 19 MÜ vor.

 

Entgangene Urlaubsfreude können Sie ebenfalls nicht geltend machen, wenn Sie nur einen Flug gebucht haben. Denn dieser Anspruch bezieht sich lediglich auf Reiseverträge. Bei bloßen Flügen ist er nicht vorgesehen.

Haben Sie also einen Reisevertrag geschlossen, kommt so ein Anspruch in Betracht. Gerade bei Kurzreisen kann man davon ausgehen, dass eine Gepäckverspätung die Urlaubsfreude erheblich mindern kann. Sollten Sie also eine Komplettreise gebucht haben, ist es gut möglich, dass Sie den Reisepreis wegen entgangener Urlaubsfreude mindern können. Dieser Anspruch richtet sich dann jedoch gegen den Reiseveranstalter. Ein fester Prozentsatz der Minderung lässt sich nicht vorhersagen, dieser hängt von den Details Ihrer Situation ab.

 

 

Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

(zu finden unter der Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

Geht Gepäck verloren oder kommt es verspätet an, so hat ein Fluggast gegen das befördernde Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommens. Dies gilt für alle Airlines, die in Ländern ansässig sind, die Vertragspartner des Übereinkommens sind (Deutschland und Österreich zählen beide dazu).

 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Wenn Gepäck verspätet oder überhaupt nicht am Urlaubsort ankommt, so ist es angemessen, wenn sich die Reisenden für die Zeit, in der sie kein Gepäck haben, mit komplett neuer Kleidung versorgen. Der daraus entstehende finanzielle Schaden muss nach dem Montrealer Übereinkommen komplett durch das Flugunternehmen ersetzt werden.

 

LG Berlin, Urteil vom 23.04.2013, Az. 22 O 197/12

(zu finden unter der Google-Suche „22 O 197/12 reise-recht-wiki“)

Ein Gepäckschaden (oder eine Gepäckverspätung) haftet das verantwortliche Luftfahrtunternehmen nur bis zu einer Obergrenze von ca. 1300€, unabhängig davon, wie groß der entstandene Schaden ist.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.05.2001, Az. 29 C 2166/00-46

(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2166/00-46 reise-recht-wiki“)

Geht bei einer Pauschalreise Gepäck auf dem Flug verloren oder kommt es verspätet an, so kommt eine Minderung des Reisepreises in Betracht. Diese richtet sich danach, wie stark die Reise durch fehlendes Gepäck eingeschränkt ist.

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Wir hatten auch Probleme auf unserem Lufthansa Flug nach Spanien. Die Flugverspätung war schon ärgerlich genug, aber dass das Gepäck dann auch noch fehlte, machte den gesamten Kurztrip zur Farce. Mein Mann hat dann einen Rechtsanwalt vom Rotary Club nach einer Empfehlung für einen Experten im Flugrecht gefragt.

Dann hat mein Mann die Kanzlei Bartholl BLS aus Berlin eingeschaltet. Wir haben dann durch die Anwälte 1515,oo Euro für das gesamte Wochenende erhalten. Wir wollten die Sache auf jeden Fall nicht einfach so auf sich beruhen lassen, da die Lufthansa sich einfach gar nicht gekümmert hat. So sind wir mit der Entschädigung zufrieden. Der Anwalt der Kanzlei hat sich wirklich sehr um unsere Sache gekümmert.

Wir können die Empfehlung der Rechtsanwälte auf jeden Fall weitergeben. Im Flugrecht ist die Kanzlei sehr renommiert:

Rechtsanwälte Bartholl BLS Berlin
www.rechtsanwalt-bartholl.de
Beantwortet von (5,290 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

ein Anspruch auf einen Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden erwächst aus den §§ 651 ff. BGB. Dabei ist unerlässlich zu beachten, dass es sich stets um eine Gesamtheit von Reiseleistungen handeln muss. Das bedeutet, dass ein Reiseveranstalter die Beförderung, Unterkunft und Verpflegung schuldet und der Reisende dafür den Reisepreis zahlt. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel bei einer Pauschalreise vor.

Nicht einschlägig sind die Normen aus dem BGB dann, wenn man seine Reise "in EInzelheiten" bucht, sprich sich einen Flug sucht und ein Hotel, aber kein Reiseveranstalter das ganze Paket für einen als Ganzes zusammenstellt.

Liegt eine Gesamtheit von Reiseleistungen vor, so wird bei einer Gepäckverspätung der Anspruch für die entgangene Urlaubsfreude an der Länge des Aufenthaltes bemessen. Dort hinein spielt auch die Frage, was für den Reisenden zumutabr ist.

Ansonsten gilt für das verspätete Gepäck das Montrealer Übereinkommen. Damit wurde festgelegt, dass jeder Schaden durch die Luftfahrtgesellschaft ersetzt werden muss, der durch die Verspätung des Gepäcks entsteht, wenn diese Verspätung nicht verhindert werden konnte.
Wichtig ist auch, dass auf die Haftungsobergrenze geacht bzw. bestanden wird. Diese liegt bei 1300€. Eine Entschuldigung bzw Preisminderung, weil die Bekleidung oder sonstige Gegenstände nach dem Wiederaustauchen des Gepäcks weitergenutzt werden können, begründet keine Minderung der Zahlung durch die Luftfahrtgesellschaft.

 

Beantwortet von (2,100 Punkte)
+3 Punkte
Verspätestes Gepäck bei Pauschalreise - Zuständigkeit
+3 Punkte

Hallo lieber Fragesteller,

 

bei diesem Fall der Gepäckverspätung stellt sich nicht nur die Frage, in welchem (1) Umfang Schadensersatz von der Fluggesellschaft geleistet werden muss, sondern auch ob ein Anspruch wegen (2) nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bzw. Sinnlosigkeit der Reise besteht und ob infolgedessen auch der (3) Flugpreis zurückverlangt werden kann.

 

(1) Umfang Schadensersatz

Bei einer Individualreise kommt in den Fällen des Gepäckschadens, worunter alle Unregelmäßigkeiten bei der Gepäckbeförderung fallen und somit auch eine Gepäckverspätung erfasst ist, das Montrealer Übereinkommen (MÜ) zur Anwendung.

Nach Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens ist dem Betroffenen (Achtung: Der Anspruch gilt je Reisenden und nicht je Gepäckstück) der Schaden zu ersetzen, der diesem infolge der Gepäckverspätung entsteht. Die Haftung ist dabei nicht dem Gegenstand nach, sondern in der Höhe auf 1.131 Sonderziehungsrechte begrenzt. Dies bedeutet, dass generell alle für Noteinkäufe erbrachten Aufwendungen ersatzfähig sind.

Im Streitfall kann das Gericht jedoch, auch unter Beachtung des Umstandes, dass ohne die Verspätung kein Anlass bestanden hätte, Noteinkäufe zu tätigen, einen Abzug des Ersatzanspruches für die Einkäufe vornehmen, welche der Passagier noch weiter benutzen kann (z. B. Kleidung). Ob, und wenn ja in welcher Höhe, ein solcher Abzug gerechtfertigt ist, entscheidet im Streitfall das Gericht.

So etwa durchaus umstritten AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az. 4 C 7/07 – Die Abzugsquote für noch nutzbare Kleidungsstücke betrug 20 % des ursprünglichen Schadensersatzanspruches.

 

(2) nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Im Gegensatz zur Pauschalreise haben Passagiere mit einem Nur-Flug-Vertrag keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude infolge eines Flugmangels/ Gepäckschadens, durch welchen die Reise sinnlos wird oder erheblich an Wert verliert. Das Montrealer Übereinkommen als Rechtsnachfolger des Warschauer Abkommen ist nur auf die Kompensation von materiellen Schäden gerichtet und sieht keinen Schadensersatzanspruch wegen einem immateriellen Schaden vor.

Vgl. AG Bad Homburg, Urteil vom 22.12.2000, Az. 2 C 3393/00 (24) - zu finden nach der google-Sucheingabe „2 C 3393/00 (24) reise-recht-wiki“ als erstes Ergebnis in der Liste.

 

(3) Flugpreis zurückverlangt

Zwar spricht etwa das AG Bremen in seinem Urteil vom 08.05.2007, Az. 4 C 7/07 der Klägerin infolge einer Verspätung eine anteilige Rückzahlung des Flugpreises zu, doch geht das Gericht in diesem Fall davon aus, dass es sich bei dem Beförderungsvertrag um ein Fixgeschäft handelt, auf welches die Regelungen zum Werkvertrag im BGB anzuwenden sind. So könnte unter diesen Umständen bei mangelhafter Erbringung des Werkes (hier die Flugbeförderung bzw. die Gepäckbeförderung) die Vergütung (teilweise) zurückverlangt werden. Dem entgegen stellt der BGH mit seinem Urteil vom 28. Mai 2009, Az. Xa ZR 113/08 klar, dass es sich bei der Flugbeförderung eben nicht um ein solches Fixgeschäft handelt, die Regelungen zum Werkvertrag im BGB folglich keine Anwendung finden. Diese Ansicht wird dadurch bestätigt, dass auch dem Wortlaut des Montrealer Übereinkommen nicht die Möglichkeit einer Flugpreisrückzahlung zu entnehmen ist. Immerhin wurde der Flug letztendlich angetreten und die Beförderung von Passagier und Gepäck damit durchgeführt.

 

Beantwortet von (1,180 Punkte)
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Hallo an alle!

Hier möchte ich euch meine erfahrungen schildern, damit ihr hoffentlich nicht auf di Machenschaften der Fluggesellschaften reinfallt: 

1. Ein (nur 1 einziges) Schreiben an die Fluggesellschaft schicken und eine Friste von höchstens 14 Tagen geben, die Entschädigung zu zahlen. Bei Fristablauf deutlich hinweisen, dass ohne weitere Mahnung ein Anwalt eingeschaltet wird.

2. Zusätzliches Schreiben an den Reiseveranstalter mit gleicher Frist und Hinweis, dass eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit erwartet wird.

3. Die Fluggesellschaft wird sowieso nicht antworten. Daher schonmal sicherheitshalber einen guten Anwalt (am besten Fachanwalt für Flugrecht raussuchen), damit man nachher keimne Zeit verliert.

4. Nach Ablauf der 14 Tage beim Anwalt die Sache reinsenden (geht bei vielen Kanzleien einfach per mail) und den klaren Auftrag an den Anwalt geben, jetzt ALLES rauszuholen, was geht (also Entschädigung, Schadensersatz, Rechtsanwaltksoten, und und und).

Ich kam bei unserer Sache auch aus dem Staunen nicht mehr raus. Die Fluggesellschaft Condor Flugdienst hat auf mein erstes Schreiben erstmal nichts gemacht. Dann kam nach 3 Wochen ein Antwortschreiben, dass man mein Schreiben erhalten hat. Dann kam nach weiteren 4 Tagen ein Schreiben, dass man hier auch schon tausendfach wortgleich findet. Wortgleich! Das finde ich ein Schlag ins Gesicht. So lasse ich nicht mit mir umspringen. Ich habe mich bemüht, denen unseren Fall aufzuzeigen und dass diese Verspätung für unsere Familie mit Kindern echter Stress war. Aber Condor behandelt uns nach Schema F. Unfassbar und unverschämt. Also bin ich zu einem Fachanwalt und das Ergebnis!? Die Condor hat die 1600 Euro nach einigen verhandlunsgrunden durch unsere anwälte anstandslos bezahlt. Es ist verrückt!!!! cheeky Aber die Fluggesellschaften scheinen echt alle zu glauben, dass wir Verbraucher zu dumm sind, deren Vorgehen zu durchschauen. 

Hallo!? wir leben im 21, Jahrhundert. Eure Standardschreiben wirkten vielleicht im letzten Jahrhundert, aber heutige Verbraucher sind aufgeklärt!!!! Wir wissen, wo der Hase läuft.

Noch was als Hinweis: Als ich unseren Anwalt anrief, hat der mir fast irgendwie geraten, das ganze sein zu lassen. LASST EUCH NICHT VON RECHTSANWÄLTEN VON EUREM WEG ABBRINGEN! Rechtsanwälte sind nach Recht und Gesetz verpflichtet, Kunden auf alle möglichen Risiken, Bedenken, Einwände, Sorgen und Zweifel hinzuweisen. Das ist deren Geschäft und die wissen wahrscheinlich gar nicht, wie Verbraucher so etwas auffassen. Das hört sich dann für Laien wie mich an, als würde die Welt zusammenbrechen, wenn ich den Anwalt einschalte und gegen die Fluggesellschaft vorgehe und ich würde Haus und Hof verlieren. Mein Anwalt hörte im ersten Telefonat gar nicht mehr auf, mir den Teufel an die Wand zu malen. Als ich ihn dann fragte, was ich denn sonst machen soll, als ihn einzuschalten, wusste er auch nichts zu sagen. Als ich ihm nachdem wir den Fall gewonnen hatten, sagte, dass seine Bedenken ja etwas übertrieben gewesen wären, sagte er mir, dass er verpflichtet gewesen wäre, mich darauf hinzuweisen.

Also meine Empfehlung: Entscheidet euch VOR dem Gespräch mit einem Anwalt, den einzuschalten, denn ansonsten werden euch die Risikohinweise der Anwälte von allem abbringen. Und genau DAS wissen die Fluggesellschaften angry Die wissen, dass Flugpassagiere zu Tausenden bei Anwälten anrufen, die Anwälte aber dann sagen: Lass die Finger davon. Zu großes Risiko. Kostet zuviel. LASST EUCH NICHTS EINREDEN! So ein Prozess kostet vielleicht ein paar Hundert euro, aber diese Entschädigungen sind 100% sicher. Die stehen im gesetz!!!! Und die Fluggesellschaft muss die Anwaltskosten übernehmen. Alles andere ist falsch. Lest die guten Hinweise hier im Forum durch, da findet ihr viele viele Urteile, die ganz klar sagen: DIE FLUGGESELLSCHAFT MUSS DIE ANWALTSKOSTEN ZAHLEN!

Also, alle zusammen: Durchhalten und am Ende werdet ihr sehen: Ihr bekommt eure Entschädigung!!!!!!!

Beantwortet von (5,530 Punkte)
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Ganz ehrlich: Ich verstehe die Fluggesellschaften nicht.

Bei unserem Streit mit TAP war es einfach unsagbar, wie die TAP sich verhalten hat. Die haben einfach gar nichts gemacht! Wir hatten eine Flugverspätung von 7 Stunden!!!! 7 Stunden! Die EU Richtlinie sieht eine Entschädigung von 400 Euro für jede Person bereits ab 3 Stunden vor. Also ein glasklarer Fall, bei dem im Gesetz steht, dass TAP uns insgesamt 1200 Euro zahlen musste. Aber die TAP hat einfach gar nichts gemacht. Auf meine Schreiben keine Reaktion, nichts. Die hatten wahrscheinlich gehofft, dass ich blöd und faul genug bin, einfach aufzugeben und die Sache dann einschläft! Was bleibt einem anderes übrig, als einen Rechtsanwalt einzuschalten?

Und natürlich hat die TAP dann nach dem Einleiten des Mahnverfahrens ALLES bezahlt: 1200 Euro + Gerichtskosten + Rechtsanwaltskosten.

ABER WAS SOLL DAS, liebe TAP!???!!!!!????? Wieso muss man bei so klaren Entschädigungsansprüchen, die im Gesetz festgelegt sind, erst einen Anwalt einschalten, der dann wiederum die Gerichte einschalten muss, um an völlig klare 100% sichere Entschädigungen zu kommen? 

Dafür habe ich kein Verständnis. Wer sich so stur stellt, muss dann auch zahlen. Tut mir Leid, aber da fehlt mir einfach alles Verständnis. JEDER MUSS SICH AN DIE GESETZE halten. Wenn ich nach Gesetz einem anderen etwas zahlen muss, tue ich das. Wieso glaubt die TAP, über dem Gesetz zu stehen? Der Fall war einfach so klar, dass es VÖLLIG UNNÖTIG war, dass ein Rechtsanwalt und ein Gericht sich mit der Entschädigung beschäftigen mussten. Aber naja. Wie sagt man so schön: wer nicht lernen will, ...

Ich kann also nur allen anderen hier raten: Lasst euch bloß nicht von den Fluggesellschaften an der Nase rumführen. Die machen nichts. Gar nichts. Die hoffen, dass man an der Sache mit der Zeit das Interesse verliert. Fallt darauf nicht rein. Schreibt denen einen Brief und wenn die nach 2 Wochen nicht gezahlt haben, SOFORT zum Anwalt mit dem befehl, die gesamte Entschädigung einzuklagen. Alles andere bringt nichts.

Beantwortet von (5,930 Punkte)
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@Orchila: Doch es ist bei Condor wirklich immer das gleiche. Hier haben ja schon etliche Betroffene ihre Geschichten gepostet. Ich kann gerne auch meinen Fall hier einstellen. Es ist wirklich immer 1 zu 1 nach Schema F wie @Suleman schreibt.

Wir hatten eine Flugverspätung aus Cancun mit Condor. Das war sehr ärgerlich, da unsere kleine Tochter besondere Medikamente benötigt und wir immer nur schrittweise über die immer später werdende Flugverspätung informiert wurden und sozusagen auf heißen Kohlen im Hotel saßen. Es war für die ganze Familie ein echter Horrortrip. Und das schlimmste ist ja, dass der Urlaub bis dahin toll war. Wir waren bis kurz vor Abflug perfekt erholt und dann kam der Horror-Rückflug mit Megaverspätung mit Condor und als wir wieder in Deutschland waren, waren wir eigentlich alle schon wieder urlausbsreif. Das ist keine Übertreibung, sondern Fakt. 

Wer einmal eine solche Verspätung mitgemacht hat (ob mit Condor oder einer anderen Fluggesellschaft ist ja egal), der weiß was ich meine. Das ist Stress pur.

Umso dreister, dass sich Condor dann nicht ihrer Verantwortung stellt und die berechtigte GESETZLICH FESTGESCHRIEBENE Entschädigung an die Verbraucher auszahlt, sondern immer wieder nach gleichem Vorgehen versucht, die Leute an der Nase herumzuführen.

Sieh Dir unseren Fall an und du wirst sehen, es ist genauso wie bei dir:

Erst kam die Bestätigung über die Flugunregelmässigkeit der Condor. Wir haben sie dann gleich mehrfach gefordert, weil wir nicht wussten, ob das nochmla wichtig werden kann

 

 

So dann wie immer die übliche Ausrede der Condor 

Sie teilten uns mit, dass Ihr Flug nicht wie geplant durchgeführt wurde. Bitte entschuldigen Sie die Verspätung.
Zum Sachverhalt teilen wir Ihnen Folgendes mit: Nach Auskunft unserer Verkehrszentrale wurde die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen
Flugsicherheitsmangel verursacht. Wir hatten keine zumutbaren Möglichkeiten, die eingetretene Verspätung zu
verhindern. Ihre Forderung auf eine Ausgleichsleistung nach der EU-Verordnung 261/2004 müssen wir daher leider
ablehnen.
 
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH Kundenbetreuung II Karl-Hermann-Flach Str. 36 61440 Oberursel GERMANY
E-Mail: condor@kb-2.de http://www.condor.com
 
Wir lieben Fliegen.
 
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens.
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr.
83385.
 
Wir haben es dann noch viele Male im Guten versucht, aber die Condor blieb stur. Ich denek wir waren am anfang einfach viel zu gutmütig unf blauäugig, weil wir echt dachten die condor würde doch bei uns nicht so reagieren. Aber man muss leider erst mit einem Anwalt vorstellig werden (selbst mit einem Anwalt zu drohen, ist denen völlig egal) , bevor die dann erst die gesetzliche Entschädigung zahlen.
 
letzten Endes haben wir unsere 1800 EURO bekommen. Aber natürlich - wie alle hier - nur mit einem Anwalt. Das wird für Condor auf dauer ganz schön teuer, wenn die sich immer auch mit den Anwälten auseinandersetzen müssen. Aber Mitleid habe ich mit der Fluggesellschaft nicht.
 
 
Sehr geehrter Herr Kollege Bartholl,
hiermit zeigen wir an, dass wir die Condor Flugdienst GmbH in
65451 Kelsterbach vertreten. Wir sind beauftragt, Ihr Schreiben
vom zu beantworten.
Unsere Mandantin bedauert die Verspätung des Fluges und möchte sich an dieser Stelle für die
hierdurch entstandenen Unannehmlichkeiten bei Ihrer
Mandantschaft in aller Form entschuldigen. Unsere Mandantin
erklärt sich insofern bereit, für Ihre Mandantschaft aufgrund der
verspäteten Ankunft einen Betrag in Höhe von € 1800,- aus
Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu
erstatten. Darüber hinaus gehende Ansprüche werden
zurückgewiesen. Vorsorglich wird die Anrechnung nach Art. 12
Abs. 1 der EG-VO 261/04 erklärt. Über den vorgenannten
Betrag wird Ihnen in Kürze von unserer Mandantin ein
Verrechnungsscheck übersandt.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Anwaltssocietät T&M
 

 

Beantwortet von (4,270 Punkte)
+3 Punkte
+2 Punkte
Lieber Fragensteller,

im vorliegenden Fall ergibt sich Ihr Anspruch aus Artikel 19 des Übereinkommens von Montreal. Hiernach hat der Luftfrachtführer Ihnen den Schaden zu ersetzten, der durch die verspätet Beförderung ihres Reisegepäcks entstanden ist. Voraussetzung für die Geltendmachung eines solchen Schadens ist grundsätzlich, dass eine haftungsrelevante Gepäckverspätung gegeben ist, der Luftfrachtführer dafür ein Verschulden trägt, ein Verspätungsschaden entstanden ist und eine Schadensanzeige fristgerecht aufgegeben wurde.

In Ihrem Fall liegen die Probleme offenbar bei dem Punkt Schaden. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass die Airline gemäß dem Übereinkommen von Montreal nur für solche Schäden zu haften hat, die allein durch die verspätete Beförderung des Gepäcks entstanden sind. In Ihrem Fall stellen die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Bodys, Windeln, Babyflasche ect. unzweifelhaft einen solchen Schaden dar. Auch die entstandenen Telefonosten sind ein solcher ersatzfähiger Schadensposten.

Allerdings ist Air Berlin im Rahmen des Artikels 19 MÜ nur verpflichtet, die Kosten für angemessene und notwendige Ersatzartikel zu tragen. D.h. nur Dinge, die unbedingt notwendig sind, wie z.B. bei einem Erwachsenen ein Satz Unterwäsche, ein Satz Oberbekleidung und ein Satz Schuhe pro Reisenden müssen ersetzt werden. Kosten für Dinge, die als nicht angemessen eingestuft werden, hat der Reisende hingegen selbst zu tragen. Das Air Berlin in ihrem Fall berechtigt wäre, aus diesem Grund eine Kürzung der ersatzfähign Kosten vorzunehmen, ist jedoch nicht ersichtlich.

Außerdem ist es der Airline nach Art. 20 MÜ möglich, einen zu zahlenden Schadnersatz um ein etwaiges Mitverschulden des Reisenden zu kürzen. Das bedeutet, dass die Airline nicht den vollen Schaden ersetzen muss, wenn der Reisende selbst zu seinem Schaden beigetragen hat. Dies wurde z.B. dann angenommen, wenn er medizinisch notwendige Medikamente oder wichtige Unterlagen anstatt im Handgepäck im Koffer transporiert hat; vergl. AG Stuttgart, Urt. 11.12.1990 – 11 C 7998/90 und LG Köln, Urt. 30.03.1988 – 10 O 445/87. Auch eine solche Kürzung scheint mir in Ihrem Fall nicht möglich zu sein.

Zu einer Kürzung der Schadenssumme, wegen der Möglichkeit weitergehender Nutzung der Sachen, ist Air Berin auch nicht berechtigt. Das Übereinkommen von Montreal hat nämlich seinen Sinn darin, das dem Fluggast eventuell erlittene Schäden ersetzt werden sollen, vorallem unter dem Blickwinkel, dass er bei Verlust oder Verspätung seines Reisegepäcks an seinem Zielort u.U. ohne jegliche Bekleidung, Kosmetika, Babyartikel ect. da steht. Es ist unbestritten, dass er in einem solchen Fall zur Abwendung des Schadens berechtigt ist, indem er Ersatzartikel kauft. Es liegt in der Natur der Sache, dass er diese Dinge auch nachdem er seinen Koffer zurückerhalten hat, weiter nutzen kann. Daher sollten Sie Air Berlin unmissverständlich klar machen, dass sie zu einer solchen Kürzung der Kosten nicht berechtigt sind!

D.h. Sie haben einen Anspruch darauf, dass Ihnen Air Berlin die entstandenen Kosten vollständig ersetzt. Einen Anspruch die eingelösten Flugmeilen zurückzubekommen haben sie jedoch nicht, da der Schadenersatzanspruch auf eine Zahlung in Geld gerichtet ist. Vielleicht reicht diese Zahlung jedoch für einen erneuten Flug aus.

Einen über die notwendigen Kosten für Ersatzbeschaffungen hinausgehenden Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden oder wie es in § 651 f Abs. 2 BGB heißt, einen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, steht Ihnen in ihrem Fall jedoch nicht zu. Dieser Anspruch ist nämlich nur dann gegeben, wenn der Flug einen Teil einer Pauschalreise darstellt. Ihren Schilderungen entnehme ich jedoch, dass es sich bei ihrem Flug, um einen seperat gebuchten Flug handelt. In einem solchen Fall, schuldet die Airline ihnen lediglich die Beförderung. Sie schuldet im Gegensatz zu einem Reiseveranstalter einer Pauschalreise jedoch nicht, dass der Reisende einen erholsamen Urlaub verbringen kann.
Beantwortet von (6,840 Punkte)
+2 Punkte
+2 Punkte

Guten Tag,

Sie könnten aufgrund der Gepäckverspätung Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen erheben. Gemäß Art.19 MÜ müssen alle Schäden ersetzt werden, die auf Sie infolge von der Verspätung des Reisegepäcks zukommt.


 

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. - Art.19 MÜ


 

Darunter fallen in erster Linie die getätigten Neueinkäufe für Kleidung und Kosmetika, die sie besorgen mussten. Sie müssen also beweisen können, dass diese auch unbedingt Notwendig seien. (Dies sollte bei Babyzubehör kein großes Problem darstellen) Auch die entstandenen Telefonkosten können Sie unter Umständen zurückverlangen. Allerdings greift bei einer solchen Gepäckverspätung eine Haftungsobergrenze von ca. 1350€ pro Person. Darüber hinaus müssen in der Regel keine Schäden ersetzt werden.


 

Die Bekennung seitens AirBerlin nur 50% des Schadens zu ersetzen, müssen Sie sich also nicht gefallen lassen und nicht darauf eingehen.


 

Die Flugmeilen können Sie wohl nicht zurückverlangen, da der Flug unter normalen Bedingungen stattfand.


 

Ob Sie entgangene Urlaubsfreude gemäß §§651 ff. BGB geltend machen können, hängt davon ab Sie den Kurztrip pauschal bei einem externen Reiseveranstalter gebucht haben oder, ob sie Flüge und Hotel einzeln und unabhängig von einander gebucht haben. Bei letzterem können Sie entgangene Urlaubsfreude nicht geltend machen, ansonsten können Sie bei einer Pauschalreise unter Umständen eine Reisepreisminderung veranlassen. Wie hoch diese ausfällt hängt von den gegeben Umständen vor Ort ab.


 

Urteile:


AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)


 

Bei einer Gepäckverspätung bei einem Flug muss gemäß des Montrealer Übereinkommens die Airline jeden Schaden ersetzen, der Fluggästen daraus entsteht. Insbesondere wird dies bei einem Flug in den Urlaub notwendige Einkäufe (z.B. Ersatzkleidung) betreffen. Soweit der Fluggast belegen kann, dass diese Einkäufe unumgänglich waren, kann er die Kosten von er Airline zurückverlangen.

(zu finden unter der Google-Suche: „AZ 29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

 

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.1997, AZ 32 C 1201-97

 

Darüber hinaus stellt auch die Gepäckverspätung einen Reisemangel dar, der eine Minderung vom Reisepreis nach § 651 d BGB rechtfertigt, wenn z. B. durch den Mangel an passender Garderobe die Teilnahme an verschiedene Urlaubsaktivitäten nicht möglich war.

(zu finden unter der Google-Suche: „AZ 32 C 1201-97 reise-recht-wiki.de“)

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Hallo zusammen: Unser Fall betraf eine Gepäckverspätung und zusätzlich noch einen Gepäckverlust des kleineren Koffers mit der Air Berlin. Wir haben ewig mit Air Berlin und dieser Firma Dolfi 1920 versucht, die Geschichte zu lösen. Das Ergebnis war ein Gutschein über 50 Euro und die Reparatur unseres Koffers, wenn wir ihn den dort auch noch einliefern.

Irgendwann wurde es uns zu blöd. Wir fühlten uns dort immer als Bittsteller. Nie wurde uns wirklich geholfen. Wir haben uns dann entschlossen, einen Fachanwalt für Gepäckrecht einzuschalten. Unser Rechtsschutzversicherer hat uns sofort geholfen. Wir haben dann alle Unterlagen an die Kanzlei Bartholl Legal Services nach Berlin geschickt und die haben sich bei uns gemeldet. Ich habe dann mit der Rechtsanwältin und sogar einmal mit Herrn Bartholl persönlich gesprochen. Die Anwälte haben sich wirklich sehr um uns gekümmert. Das war kein Vergleich zu Air Berlin oder Dolfi 1920.

Die Anwälte haben dann mit dem Rückversicherer oder Haftpflichtversicherer der Air Berlin verhandelt und für uns SAGENHAFTE 2870,55 € ausgehandelt. Da waren wir richtig baff. Wir hatten ein gutes Gefühl bei den Anwälten, aber das die so gut sind, hatten wir nicht erwartet.

Es hat zwar etwas gedauert aber nach 11 Monaten konnten wir uns dann endlich über das Geld freuen und damit gleich den nächsten uröaub buchen cheeky

 

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