Guten Tag,
in Betracht kommt für Sie ein Anspruch wegen einer Gepäckverspätung, je nach Zustand des Gepäcks kann auch ein Anspruch wegen einer Gepäckbeschädigung in Betracht kommen.
Gepäckverspätungen regelt das Montrealer Übereinkommen (MÜ) in Art. 19. Danach hat der Luftfrachtführer, also TAP, alle Schäden zu ersetzen, die durch die Gepäckverspätung entstehen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu verantworten. Da in Ihrem Fall nicht ersichtlich ist, weswegen dies der Fall sein soll, haben Sie zunächst einen Anspruch darauf, dass Ihr Schaden ersetzt werden muss.
Eine Pauschale gibt es nicht, der Schadensersatz entspricht genau dem Schaden, der Ihnen entstanden ist. Zu beachten ist dabei lediglich eine Haftungsobergrenze von derzeit 1131 Sonderziehungsrechten. Dies ist eine künstliche Währung, umgerechnet entsprechen 1131 Sonderziehungsrechte etwa 1300€.
Einen Anspruch wegen einer Gepäckverspätung haben Sie also bis zu dieser Grenze. Als nächstes muss daher bestimmt werden, worin genau Ihr Schaden besteht. Das bloße Warten auf Gepäck stellt dabei keinen Schaden dar, so unschön das auch gewesen sein mag. In erster Linie würden dabei notwendige Einkäufe gemeint sein, die Sie tätigen mussten, weil Sie auf Teile des Gepäcks in diesen 17 Tagen angewiesen waren. Sie schreiben jedoch, dass Sie keine Einkäufe tätigen mussten, sondern dies lediglich in Erwägung gezogen hatten. Damit ist Ihnen jedoch auch kein Schaden entstanden, der ersetzt werden müsste.
Möglich wären allenfalls Schäden, die Ihnen etwa durch zusätzliche Telefon- oder Portokosten entstanden sein könnten, um an Ihr Gepäck zu gelangen. Sollten Sie das Gepäck entgegen der Aussage von TAP am Flughafen abholen müssen, so würden vermutlich auch die Fahrtkosten erstattet werden.
Anders sieht die Sache aus, wenn das Gepäck beschädigt oder unvollständig bei Ihnen ankommt. Dann haben Sie einen vermutlich höheren Anspruch auf Schadensersatz, d.h. Sie können verlangen, dass das beschädigte oder verloren gegangene Gepäck ersetzt wird. Auch dieser Schaden ist nach oben auf derzeit etwa 1300€ begrenzt. Dies gilt jedoch nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Gepäck durch Mitarbeiter von TAP mutwillig oder leichtfertig beschädigt wurde (oder Mitarbeiter Sie sogar bestohlen haben). Dann haftet TAP ohne eine Haftungsobergrenze.
Ein Gepäckschaden muss zudem spätestens 7 Tage, nachdem Sie das Gepäck erhalten haben, schriftlich bei TAP angezeigt werden. Vergessen Sie dies in diesem Fall nicht, ansonsten würde Ihr Anspruch verfallen.
Urteile:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
(zu finden unter der Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)
Geht Gepäck verloren oder kommt es verspätet an, so hat ein Fluggast gegen das befördernde Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommens. Dies gilt für alle Airlines, die in Ländern ansässig sind, die Vertragspartner des Übereinkommens sind (Deutschland und Portugal zählen beide dazu).
LG Berlin, Urteil vom 23.04.2013, Az. 22 O 197/12
(zu finden unter der Google-Suche „22 O 197/12 reise-recht-wiki“)
Wird Gepäck von der transportierenden Airline beschädigt, so muss die Airline für den Schaden aufkommen. Bei einem Gepäckschaden (oder eine Gepäckverspätung) haftet die verantwortliche Airline jedoch nur bis zu einer Obergrenze von ca. 1300€, unabhängig davon, wie groß der entstandene Schaden ist.
AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13
(zu finden unter der Google-Suche „9 C 244/13 reise-recht-wiki“)
Ein Gepäckschaden muss nach Art. 31 MÜ innerhalb von 7 Tagen schriftlich angezeigt werden, da ansonsten keine Schadensersatzansprüche mehr bestehen. Es reicht nicht aus, dies am Flughafen mündlich zu tun.