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Hallo,

bei unserem Rückflug mit TAP aus Madeira über Lissabon nach Amsterdam ist eine grosse Reisetasche nicht mitgekommen.

Dies haben wir selbverständlich am Airport Amsterdam deklariert.

Auch nach 5 Tagen war die Tasche noch immer verschollen. Nach 10 Tagen haben wir die Hoffnung aufgegeben und waren grad dabei, Schadenersatz bei TAP geltend zu machen...

Als plötzlich an Tag 17 nach dem Verschwinden TAP angerufen hat, die Tasche wäre in Lissabon gefunden worden und auf dem Weg zu uns.

Nun bin ich an Schadenersatz für die 17 Tage ärgerlichen Wartens interessiert.

Ja, es stimmt, so Gott will werden wir alle Gegenstände wieder bekommen, aber wenn ich nicht so beschäftigt gewesen wäre, hätte ich mir schon das eine oder andere Teil neu gekauft. So waren es Dinge wie Taucherbrille für den Schwimmsport, Milchaufschäumer, Schlafsack vom Baby...etc

Gibt es eine Pauschale, mit der der Ärger abgegolten werden kann? Wieviel kostet der Rechtsanwalt und wieviel kann man erhoffen. Da TAP sehr widerspenstig ist, denke ich, an einem Anwalt geht kein Weg vorbei...

Wie ist die geschätzte Meinung hier?

Merci schon mal...
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
+7 Punkte

12 Antworten

+3 Punkte

Guten Tag,

 

in Betracht kommt für Sie ein Anspruch wegen einer Gepäckverspätung, je nach Zustand des Gepäcks kann auch ein Anspruch wegen einer Gepäckbeschädigung in Betracht kommen.

 

Gepäckverspätungen regelt das Montrealer Übereinkommen (MÜ) in Art. 19. Danach hat der Luftfrachtführer, also TAP, alle Schäden zu ersetzen, die durch die Gepäckverspätung entstehen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu verantworten. Da in Ihrem Fall nicht ersichtlich ist, weswegen dies der Fall sein soll, haben Sie zunächst einen Anspruch darauf, dass Ihr Schaden ersetzt werden muss.

 

Eine Pauschale gibt es nicht, der Schadensersatz entspricht genau dem Schaden, der Ihnen entstanden ist. Zu beachten ist dabei lediglich eine Haftungsobergrenze von derzeit 1131 Sonderziehungsrechten. Dies ist eine künstliche Währung, umgerechnet entsprechen 1131 Sonderziehungsrechte etwa 1300€.

 

Einen Anspruch wegen einer Gepäckverspätung haben Sie also bis zu dieser Grenze. Als nächstes muss daher bestimmt werden, worin genau Ihr Schaden besteht. Das bloße Warten auf Gepäck stellt dabei keinen Schaden dar, so unschön das auch gewesen sein mag. In erster Linie würden dabei notwendige Einkäufe gemeint sein, die Sie tätigen mussten, weil Sie auf Teile des Gepäcks in diesen 17 Tagen angewiesen waren. Sie schreiben jedoch, dass Sie keine Einkäufe tätigen mussten, sondern dies lediglich in Erwägung gezogen hatten. Damit ist Ihnen jedoch auch kein Schaden entstanden, der ersetzt werden müsste.

Möglich wären allenfalls Schäden, die Ihnen etwa durch zusätzliche Telefon- oder Portokosten entstanden sein könnten, um an Ihr Gepäck zu gelangen. Sollten Sie das Gepäck entgegen der Aussage von TAP am Flughafen abholen müssen, so würden vermutlich auch die Fahrtkosten erstattet werden.

 

Anders sieht die Sache aus, wenn das Gepäck beschädigt oder unvollständig bei Ihnen ankommt. Dann haben Sie einen vermutlich höheren Anspruch auf Schadensersatz, d.h. Sie können verlangen, dass das beschädigte oder verloren gegangene Gepäck ersetzt wird. Auch dieser Schaden ist nach oben auf derzeit etwa 1300€ begrenzt. Dies gilt jedoch nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Gepäck durch Mitarbeiter von TAP mutwillig oder leichtfertig beschädigt wurde (oder Mitarbeiter Sie sogar bestohlen haben). Dann haftet TAP ohne eine Haftungsobergrenze.

 

Ein Gepäckschaden muss zudem spätestens 7 Tage, nachdem Sie das Gepäck erhalten haben, schriftlich bei TAP angezeigt werden. Vergessen Sie dies in diesem Fall nicht, ansonsten würde Ihr Anspruch verfallen.

 

 

Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

(zu finden unter der Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

Geht Gepäck verloren oder kommt es verspätet an, so hat ein Fluggast gegen das befördernde Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommens. Dies gilt für alle Airlines, die in Ländern ansässig sind, die Vertragspartner des Übereinkommens sind (Deutschland und Portugal zählen beide dazu).

 

 

LG Berlin, Urteil vom 23.04.2013, Az. 22 O 197/12

(zu finden unter der Google-Suche „22 O 197/12 reise-recht-wiki“)

Wird Gepäck von der transportierenden Airline beschädigt, so muss die Airline für den Schaden aufkommen. Bei einem Gepäckschaden (oder eine Gepäckverspätung) haftet die verantwortliche Airline jedoch nur bis zu einer Obergrenze von ca. 1300€, unabhängig davon, wie groß der entstandene Schaden ist.

 

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13

(zu finden unter der Google-Suche „9 C 244/13 reise-recht-wiki“)

Ein Gepäckschaden muss nach Art. 31 MÜ innerhalb von 7 Tagen schriftlich angezeigt werden, da ansonsten keine Schadensersatzansprüche mehr bestehen. Es reicht nicht aus, dies am Flughafen mündlich zu tun.

 

 

 

 

 

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+3 Punkte
Gepäck erst nach einem Monat geliefert - Schadensersatz?
+2 Punkte
Wir hatten auch Probleme auf unserem Lufthansa Flug nach Spanien. Die Flugverspätung war schon ärgerlich genug, aber dass das Gepäck dann auch noch fehlte, machte den gesamten Kurztrip zur Farce. Mein Mann hat dann einen Rechtsanwalt vom Rotary Club nach einer Empfehlung für einen Experten im Flugrecht gefragt.

Dann hat mein Mann die Kanzlei Bartholl BLS aus Berlin eingeschaltet. Wir haben dann durch die Anwälte 1515,oo Euro für das gesamte Wochenende erhalten. Wir wollten die Sache auf jeden Fall nicht einfach so auf sich beruhen lassen, da die Lufthansa sich einfach gar nicht gekümmert hat. So sind wir mit der Entschädigung zufrieden. Der Anwalt der Kanzlei hat sich wirklich sehr um unsere Sache gekümmert.

Wir können die Empfehlung der Rechtsanwälte auf jeden Fall weitergeben. Im Flugrecht ist die Kanzlei sehr renommiert:

Rechtsanwälte Bartholl BLS Berlin
www.rechtsanwalt-bartholl.de
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Ganz ehrlich: Ich verstehe die Fluggesellschaften nicht.

Bei unserem Streit mit TAP war es einfach unsagbar, wie die TAP sich verhalten hat. Die haben einfach gar nichts gemacht! Wir hatten eine Flugverspätung von 7 Stunden!!!! 7 Stunden! Die EU Richtlinie sieht eine Entschädigung von 400 Euro für jede Person bereits ab 3 Stunden vor. Also ein glasklarer Fall, bei dem im Gesetz steht, dass TAP uns insgesamt 1200 Euro zahlen musste. Aber die TAP hat einfach gar nichts gemacht. Auf meine Schreiben keine Reaktion, nichts. Die hatten wahrscheinlich gehofft, dass ich blöd und faul genug bin, einfach aufzugeben und die Sache dann einschläft! Was bleibt einem anderes übrig, als einen Rechtsanwalt einzuschalten?

Und natürlich hat die TAP dann nach dem Einleiten des Mahnverfahrens ALLES bezahlt: 1200 Euro + Gerichtskosten + Rechtsanwaltskosten.

ABER WAS SOLL DAS, liebe TAP!???!!!!!????? Wieso muss man bei so klaren Entschädigungsansprüchen, die im Gesetz festgelegt sind, erst einen Anwalt einschalten, der dann wiederum die Gerichte einschalten muss, um an völlig klare 100% sichere Entschädigungen zu kommen? 

Dafür habe ich kein Verständnis. Wer sich so stur stellt, muss dann auch zahlen. Tut mir Leid, aber da fehlt mir einfach alles Verständnis. JEDER MUSS SICH AN DIE GESETZE halten. Wenn ich nach Gesetz einem anderen etwas zahlen muss, tue ich das. Wieso glaubt die TAP, über dem Gesetz zu stehen? Der Fall war einfach so klar, dass es VÖLLIG UNNÖTIG war, dass ein Rechtsanwalt und ein Gericht sich mit der Entschädigung beschäftigen mussten. Aber naja. Wie sagt man so schön: wer nicht lernen will, ...

Ich kann also nur allen anderen hier raten: Lasst euch bloß nicht von den Fluggesellschaften an der Nase rumführen. Die machen nichts. Gar nichts. Die hoffen, dass man an der Sache mit der Zeit das Interesse verliert. Fallt darauf nicht rein. Schreibt denen einen Brief und wenn die nach 2 Wochen nicht gezahlt haben, SOFORT zum Anwalt mit dem befehl, die gesamte Entschädigung einzuklagen. Alles andere bringt nichts.

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Lieber Fragesteller,

Im Montrealer Übereinkommen sind internationale Vorschriften über den Umgang mit Gepäckverspätungen und Gepäckschäden geregelt. Dieses Übereinkommen gilt seit 2005 im deutschsprachigen Raum und löst das Warschauer Abkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ab. Das Montrealer Abkommen greift ein, wenn der Flug zwischen den Abkommensstaaten (alle EU-Staaten, USA, Kanada, Japan) gilt oder durch ein Luftfahrtunternehmen der EU geleistet wird der Flug innerhalb Deutschlands stattfindet.

Ansprüche bei Gepäckverspätung

Nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommen haftet der Luftfrachtführer für den Schaden, der infolge einer Gepäckverspätung entsteht bis zu 1.131 Sonderziehungsrechten, vgl. Art. 22 Abs. 2 MÜ. Bis zu dieser Haftungsgrenze kommt der Luftfrachtführer folglich für die Ausgaben für Ersatzgarderobe, Kosmetika, Telefonkosten u. a. auf (vgl. AG Hamburg, Urt. v. 01.06.2011, 20A C 359/10). Ein bestimmter Tagessatz besteht nicht, auch entstandener Ärger bzw. eine lange Wartezeit wird nicht entschädigt.
Für den Ersatz von Mehraufwendungen und Neuanschaffungen ist von großer Bedeutung, dass Sie belegen können was sie gekauft haben und dass es wirklich nötig war. Es wird immer wieder die Frage gestellt, ob die Neuanschaffung wirklich nötig war. Zu beachten ist bei den Telefonkosten, dass diese als Schaden angezeigt werden und der Anspruch auf Ersatz dieser Kosten geltend gemacht wird.

Nach Artikel 31 Montrealer Übereinkommen muss eine Schadensanzeige binnen 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks beim Luftfrachtführer gestellt werden (vgl. AG Bremen, Urt. v. 05.12.2013, 9 C 244/13). Fristbeginn ist der Tag, an welchem Sie ihr Gepäck zurückerhalten. Vorher beginnt die Frist nicht zu laufen.

Ausgleich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Im Bürgerlichen Gesetzbuch kann ein Reisender auf die Wiedergutmachung seiner immateriellen Schäden klagen. Das Montrealer Übereinkommen umfasst nur materielle Schäden. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann ein Schadensersatz aufgrund von vertaner Urlaubsfreude nach § 651 f II BGB geltend gemacht werden. Allerdings ist dieser Anwendungsbereich nur eröffnet, wenn eine Pauschalreise vorliegt. Diese ist gegeben, wenn eine Vielzahl von Leistungen vom Reiseveranstalter erbracht wird und der Reisende dafür zahlt.
Liegt eine Pauschalreise vor, so kann ein Anspruch wegen vertaner Urlaubsfreuden auf Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn die Reise durch die Gepäckverspätung erheblich beeinträchtigt oder vereitelt wurde. Inwieweit eine Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt ist, muss im Zweifelsfall anhand der jeweiligen Gegebenheiten ein Gericht beurteilen.

Viel Erfolg!

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Hallo,


 

Sie können möglicherweise Ansprüche aufgrund einer Gepäckverspätung geltend machen aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen.

Gemäß Art.19 MÜ muss der Luftfrachtführer für jeglichen Schaden aufkommen, der Ihnen durch die Verspätung entsteht, für den dieser verantwortlich ist.
Darunter fallen vor allem Ersatzkäufe für beispielsweise Kleidung und Kosmetikartikel, wobei die Notwendigkeit des Kaufes von Ihnen nachgewiesen werden muss. Auch entstandene Telefonkosten und Fahrtkosten (beispielsweise zum Flughafen, um die Tasche abzuholen) können unter Umständen geltend gemacht werden.

Für diesen Schadensersatz gibt es allerdings auch eine Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechte, was ca. 1350€ entspricht. Dies gilt pro Person und nicht pro Gepäckstück.

Wenn Sie also bestimmte Dinge notwendiger Weise ersatzweise gekauft haben, können Sie diese so zurückfordern. Das bloße Warten auf die Reisetasche stellt keinen Schaden in diesem Sinne dar.

Wichtig ist, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen.


 

Urteile:


 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der erwähnte Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen umfasst alle notwendigen Ausgaben, um die Gepäckverspätung „aufzufangen“. Es muss jedoch jeweils begründet werden können, warum die Anschaffungen notwendig waren, Ausgaben darüber hinaus werden nicht erstattet.


 

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13

(zu finden unter der Google-Suche „9 C 244/13 reise-recht-wiki“)

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.


 

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Doch, es gibt eine Pauschale für Gepäckverspätungen. Ob das jetzt eine Tagespauschale oder Komplettpauschale ist oder so, weiß ich nicht. Auf meinem Flug mit Lufthansa war mein Rimowa Koffer auch verspätet. Ich bin dann dort am Flughafen zum Schalter und habe es der Dame gemeldet. Die Lufthansa sagte mir, dass sie mir erstmal 850 € Sofortkompensation zahlen würden. Diese 850 € müssten sie zahlen. Alles andere sollte ich dann nachher mit Lufthansa klären. Die haben mir dann auch sofort am Flughafen 850 € gezahlt. Ich musste noch ein rosa Papier unterschreiben (Auszahlungsquittung Gepäckunregelmäßigkeiten), aber dann habe ich das Geld bekommen. Vielleicht habe ich auch etwas herumgequengelt, dass ich meine Sachen nicht hatte und nun ohne alles dastehe cheeky Aber ärgerlich war es in jhedem falle.

Dann haben die mir wegen noch einen PIR Report gegen (Bericht über BEschädigung an Ihrem aufgegebenen Gepäck), war ein gelbes Blatt, komisch fällt mir erst jetzt auf, dass dort steht, Beschädigung an aufgegebenem Gepäck und nicht Gepäckverspätung. Dann hat die Lufthansa mir nachher noch 1350 Euro zusätzlich überwiesen. Dafür musste ich aber einen Anwalt einschalten.

Ich denke man muss ein bisschen zeigen, dass man nicht einfach so nachgibt, dann bekommt man am Flughafen etwas Geld und nachher Schadensersatz.

Gepaeckverspaetung Lufthansa was tun

Gepaeckverspaetung Schadensersatz Pauschale

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Lieber Fragensteller,

In disem Fall kommen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen für die Gepäckverspätung in Betracht. 

I. Anwendungsbreich

Artikel 1

(1) Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.

Der Anwendungsbreich ist somit eröffnet.

II. Anspruchsgrundlage

Als Anspruchsgrundlage liegt in Ihrem Fall Artikel 19 MÜ auf der Hand, denn dieser besagt, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.  

Die Fluggesellschaft ist außerdem dazuverpflichtet Ihnen bei einer mehrtägigen Gepäckverspätung die entstehenden Kosten für die nötige Ersatzgarderobe zu ersetzten. Darunter fällt die Grundausstattung (Über- und Unterkleidung; diverse Kosmetika), nicht jedoch Luxusgüter sowie die Kosten für andere übermäßige Ausgaben. 

Art. 19 

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. 

III. Schadensersatz

Für den Schadensersatz gibt es eine Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechte, was umgerechnet ungefähr 1.350,00 € entspricht. Dies gilt ledigleich pro geschädigter Person und nicht pro Gepäckstück.

Wichtig ist hier die Fristgerechte Schadensanzeige gemäß Artikel 31 Absatz 2 MÜ, ansonsten erlischt Ihr Schadensersatzanspruch.

 

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Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst stellt sich die Frage, ob Sie eine Individualreise oder eine Pauschalreise gebucht haben, da sich daraus unterschiedliche Ansprüche bilden.

Für den Fall, dass Sie den Flug einzeln gebucht haben, ergibt sich ein Anspruch wegen Gepäckverspätung gemäß Art.19 des Montrealer Übereinkommens (MÜ):

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

Demzufolge muss jeder Schaden, der Ihnen durch die verspätete Übergabe der Koffer entstanden ist (etwa der Kauf von Ersatzkleidung) vergütet werden, solange der Schaden vermeidbar gewesen wäre. Eine Tagespauschale gibt es nicht. Gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ gibt es allerdings einen Haftungshöchstbetrag bei der Verspätung des Reisegepäcks. Dieser liegt bei 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Diese entsprechen ca. 1300 Euro. Alle Einheiten über diesen Betrag liegen nicht in dem Haftungsbereich des Luftfrachtführers. 

Zu beachten ist, dass die Anzeige über den Verspätungsschaden innerhalb der vorgegeben Frist von 21 Tagen nach Erhalt des verspäteten Gepäcks gegenüber dem Anspruchsgegner (in der Regel die Fluggesellschaft) erfolgt. 

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)

 

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.
(leicht zu finden über Google-Suche „29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki“)

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Hallo,

bei unserem Rückflug mit TAP aus Madeira über Lissabon nach Amsterdam ist eine grosse Reisetasche nicht mitgekommen. Am 17 Tag kam das Gepäck an.
 

Liegt eine gepäckverspätung vor, so steht dem Fluggast ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zu. Ein solcher ergibt sich aus dem Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens:

 

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden wurde von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn DU bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
 


AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
 

Somit steht Ihnen ein Anspruch zu für die Zeit ohne Gepäck.

 

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