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Beste Antwort

Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Ihre Frage ist für die rechtlichen Besonderheiten eines Personenschadens im Rahmen eines Unfalles zu allgemein gehalten, um hier eine fundierte "juristische Antwort" und/oder rechtliche Hintergründe darzustellen. Abgesehen von der Problematik des Tatbestandsmerkmals des "Unfalles" im Sinne des Artikel 17 Montrealer Übereinkommen und der möglichen Haftungsbefreiung nach Artikel 20 des Montrealer Übereinkommens, bleibt bereits die Frage nach dem Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens.

Gemäß Artikel 1 des MÜ gilt dieses nur für "internationale Beförderungen von Personen [...] gegen Entgelt". Die Beförderung gegen Entgelt bedeutet nicht, dass nur Flüge gegen Bezahlung erfasst wären. Es reicht eine kostenfreie Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen, welches ein wirtschaftliches Interesse hat. Jedenfalls setzt der Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens die Beförderung durch ein gewerblich tätiges Luftfahrtunternehmen voraus.

Wer im Rahmen eines lediglich durch freundschaftliche Zusage eines Bekannten durchgeführten Fluges im Sinne einer bloßen Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen "befördert" bzw. geflogen wird und sich im Rahmen eines solchen Fluges verletzt, kann aus dem Montrealer Übereinkommen keine Ansprüche herleiten.

Das bedeutet nicht, dass der Verletzte rechtlos gestellt wäre. Andere Anspruchsgrundlagen (WerkV, BGB, Pflichtverletzung i.V.m. LuftVG) bleiben selbstverständlich unberührt.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

 


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