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Während meines Fluges von Frankfurt nach Athen wurde mein teurer und hochwertiger Koffer beschädigt, den ich vor 5 Jahren für fast 500 Euro gekauft habe. Die Fluggesellschaft war zwar sich ihrer Schuld bewusst, meinte aber, der Koffer sei älter und koste weniger. So wäre die Fluggesellschaft bereit nur 50€ zu zahlen. Mit 50€ kann ich aber gar nichts anfangen, der Koffer war noch in einem guten Zustand und ich hätte den noch lange benutzen können. Muss ich diese niedrige Ausgleichzahlung annehmen?
Gefragt in Gepäckschaden von
wieder getaggt von
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16 Antworten

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Hallo,

es ist zuerst zu prüfen,, ob in Ihrem Fall das Montrealer Übereinkommen (MÜ)  greift. Dieser gilt immer dann, wenn der Abflugort und der Bestimmungsort in je einem Vertragsstaat liegen. Sie schildern, dass Ihr Flug von Frankfurt nach Athen ging, was bedeutet, dass das Montrealer Übereinkommen in Ihrem Fall gültig ist.

Es gibt eine Haftungsgrenze für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck. Diese beträgt 1.131 SZR je Reisendem (Art. 17 Abs. 2 und Art. 22 Abs 2 MÜ). SZR sind die Sonderziehungsrechte, die Sie als Passagier in Anspruch nehmen können. Es ist eine künstliche Währungseinheit, die je nach Beschädigung und Zeitpunkt des Wertvergleiches variiert. Beachtet werden muss, dass diese Summe nicht in jedem Fall dem verletzten Fluggast zusteht. Es kann nur der Betrag beansprucht werden, der dem tatsächlich entstanden und nachgewiesenen Schaden entspricht. Sie als Passagier müssen dem Luftfahrtunternehmen nicht nachweisen, dass der Schaden vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit entstanden ist. Können Sie jedoch dem Unternehmen Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweisen, gilt die bereits genannte Haftungsgrenze nicht. 

Es könnte schwierig sein nachzuweisen, dass Ihr Koffer immer noch den Wert von dem Neubeschaffungswert hat. Da sind sich die Gerichte jedoch nicht einig und es steht im Ermessen des Richters, wie er den Schätzungswert anlegt. 

 

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Lieber Fragesteller,

du bist von Frankfurt nach Athen geflogen. Dabei wurde leider dein teurer und hochwertiger Koffer beschädigt, den du vor 5 Jahren für fast 500 Euro erworben hattest. Die Fluggesellschaft bot dir lediglich an 50 Euro für den Koffer zu zahlen, da dieser ihrer Ansicht nach älter sei und weniger koste, als angegeben. Du empfindest du Zahlung von 50 Euro als unverhältnismäßig und fragst dich, ob du diese niedrige Ausgleichzahlung annehmen musst.

Grundsätzlich haften Fluggesellschaften für Schäden, die durch Verlust, Zerstörung, Beschädigung und Verspätung von Gepäck entstehen. Zur Anwendung kommt in solchen Fällen in der Regel des Montrealer Übereinkommen(MÜ).

Als Anspruchsgrundlage kommt Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Abkommens in Betracht.

Art. 17 Tod und Körperverletzung von Reisenden - Beschädigung von Reisegepäck

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

In deinem Fall hat sich das Gepäck während der Zeit des Schadenseintrittes in der Obhut des Luftfrachtfühers befunden. Zudem müsste den Luftfrachtführer auch ein Verschulden treffen. Dieses wird gemäß Artikel 18 Ziff. 4 S. 2 MÜ zu Gunsten des Fluggastes vermutet. Solange der Luftfrachtführer also nicht nachweisen kann, dass der Schaden nicht durch ein während des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches er zu vertreten hat, liegt das Verschulden bei ihm.

Folgendes Urteil könnte dich im Zuge dessen interessieren:

BGH, Urteil vom. 05.12.2006, Az: X ZR 165/03, gib doch einfach mal bei Google „reise-recht-wiki BGH XR ZR 165/03“ ein und lies dir den Volltext durch)

Dich interessiert nun vor allem die Rechtsfolge. Wenn die Voraussetzungen des Art. 17 MÜ erfüllt sind, muss die Fluggesellschaft den verursachten Schaden ersetzen. In welcher Höhe der Schaden maximal ersetzt wird, wird durch Artikel 22 Absatz 2 MÜ festgelegt. Danach haftet der Luftfrachtführer unter anderem bei Beschädigung vom Reisegepäck bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten. Dieser Betrag wurde zugunsten der Fluggäste um 13, 1 % erhöht, sodass der Schaden maximal bis 1131 SZR ersetzt werden kann. Die Art der Umrechnung dieser Beträge ist dem Artikel 23 Absatz 1 MÜ zu entnehmen. Die Sonderziehungsrechtewerden in einem gerichtlichen Verfahren in die jeweilige Landeswährung umgerechnet. 1131 SZR entsprechen derzeit etwa 1412 Euro.

Fraglich ist nun in welcher Hohe du Schadensersatz verlangen kannst. Dazu könnte dir folgendes Gerichtsurteil weiterhelfen:

https://reise-recht-wiki.de/ag-frankfurt-kofferverlust-gepaeckverlust-diebstahl-flughafen-flugrecht-schadensersatz-gepaeckbeschaedigung.html

Hier wurde festgestellt, dass der Wert eines Koffers pro Jahr ca. 10 % verliert. Dein Koffer ist 5 Jahre alt und hat 500 Euro gekostet. Daher könntest du meiner Ansicht nach einen Anspruch auf 250 Euro haben. Dem ist jedoch hinzuzufügen, dass du den Wert des Koffers nachweisen musst und sich dies oft schwierig gestalten kann. Ob sich dieser Aufwand dann schlussendlich rentiert, ist leider fraglich.

Beantwortet von (5,380 Punkte)
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Guten Tag,

Sie haben einen Flug von Frankfurt nach Athen unternommen. Während dieses Fluges wurde Ihr Koffer beschädigt. Die Fluggesellschaft ist bereit Ihnen eine Entschädigung in Höhe von 50 Euro zu zahlen, doch damit sind Sie nicht zufrieden, da der 5 Jahre alte Koffer, den Sie für 500 Euro erstanden, Ihrer Meinung nach mehr Wert war.

Zunächst denke ich an das Montrealer Übereinkommen als möglicher Grundlage für Ansprüche gegenüber Ihrer Fluggesellschaft. Sowohl Deutschland, als auch Griechendland haben diesen völkerrechtlichen Vertrag unterzeichnet, sodass das MÜ anwendbar ist.

Bei einer Beschädigung von Reisegepäck könnte Artikel 17 MÜ greifen:

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

Nach Artikel 22 MÜ bestimmt sich der Haftungshöchstbetrag nach Sonderziehungsrechten, was in Euro etwa 1.300 sind.

Es könnte schwierig sein nachzuweisen welchen Wert Ihr nun doch schon 5 Jahre alter Koffer zum Zeitpunkt der Beschädigung noch hatte. Möglicherweise könnte es helfen, wenn Sie den Bon des Koffers noch als Beweis für dessen ursprünglichen Wert vorlegen könnten.

Meiner Ansicht nach ist eine Entschädigung von 50 Euro zu knapp bemessen. Sollte Ihr Koffer nun tatsächlich für eine weitere Benutzung vollständig unbrauchbar geworden sein, handelt es sich also nicht nur um beispielsweise Kratzer, bin ich der Meinung, dass die Entschädigung zumindest für einen nicht unerheblichen Teil des Preises einer Neuanschaffung ausreichen sollte.

Dazu lässt sich aber keine sichere Aussage treffen, und Ihnen bleibt zu raten sich nochmals mit Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung zu setzen, oder über die Hinzuziehung eines Anwalts nachzudenken.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Während Ihres Fluges von Frankfurt nach Athen wurde Ihr Koffer beschädigt.

Im Falle von Gepäckschäden steht Ihnen ein Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens über Verspätungen von Reisegepäck zu:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

Den Urteilen und Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens nach hat die Fluggesellschaft Ihnen wahrscheinlich den entstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt, jeden materiellen Schaden bis zu einer Obergrenze von 1.300 Euro.

Außerdem geht aus Artikel 31 des Montrealer Übereinkommens hervor, wann Sie die Beschädigung Ihres Reisegepäckt anzugeben haben:

Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muß die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

Unverzüglich meint ohne schuldhaftes Zögern. Davon ist aufgrund Ihrer Schilderungen auszugehen.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass Sie tatsächlich einen Anspruch auf Erstattung des Schadens gegenüber der Fluggesellschaft inne haben.

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Meine Partnerin und ich waren sicherlich ein bisschen unbedarft. Wir dachten, dass unsere Rechte klar im Gesetz geschrieben stünden und die Fluggesellschaft bei so einer eindeutigen Sache wohl zahlen wird - WEIT GEFEHLT surprise

Nach zahllosen Briefen und mails an die Fluggesellschaft haben wir die Sache am Schluss an unsere Rechtsschutz gegeben, weil wir nicht mehr weiter wussten. Die Versicherung hat uns eine Fachkanzlei aus Berlin empfohlen und wir waren froh, dass wir uns endlich nicht mehr mit den unmöglichen Mitarbeitern der Fluggesellschaft rumärgern mussten. Als wir die Sache fast schon aus den Augen verloren hatten kam von unserem Anwalt vor zwei Wochen die Nachricht dass die Fluggesellschaft jetzt doch die 1200 € zahlt und auch die Anwaltskosten übernehmen wird. Wie hart man dafür kämpfen muss, hätte ich nie gedacht. Aber wenigsten bekommen wir jetzt die Entschädigung. Nächstes Mal gehe ich sofort zum Anwalt ohne mich stundenlang in die Telefonschleifen der Fluggesellschaften zu hängen. Sowas kostet nur Zeit und Geld und führt zu gar nichts. Ein Tip wenn ihr einen guten Anwalt braucht: Rechtsanwälte Bartholi und Partner aus Berlin.

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Sie sind von Frankfurt nach Athen geflogen. Dabei wurde Ihr Koffer beschädigt. Die Fluggesellschaft will Ihnen jedoch lediglich 50 EUR bezahlen, obwohl der Koffer mehr wert ist. Sie fragen sich nun, ob dieses rechtens ist.

Zunächst ist es wichtig zu klären, was genau unter einer  Beschädigung des Gepäcks zu vestehen ist.

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (einfach zu finden bei Google unter "resie-recht-wiki")

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Eine Gepäckbeschädigung ist in Ihrem Fall anzunehmen.

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Sie haben also einen Anspruch auf den Schaden, der Ihnen durch die Beschädigung entstanden ist. Das heißt, dass die Fluggesellschaft Ihnen den Wert des Koffers vollständig erstatten muss. Dabei ist es natürlich schwer, den Koffer zu bewerten, da dieser ja bereits 5 Jahre alt ist. Jedoch scheinen 50 EUR bei einem Neupreis von 500 EUR sehr wenig.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

Damit steht Ihnen eindeutig ein solcher Anspruch zu. Jedoch müsssen Sie dafür eine rechtzeitige Schadensanzeige machen. Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Jedoch entnehme ich Ihren Ausführungen, dass Sie sich bereits an Ihren Anspruchsgegner gewendet haben.

Um Ihren Anspruch geltend machen zu können, müssen Sie sich an das ausführende Luftfrachtunternehmen wenden, der für den Flug verantwortlich war, auf dem die Gepäckbeschädigung vorgefallen ist.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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