Guten Tag,
Ansprüche können sich für Sie aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben. Die Vorverlegung eines Fluges kann wie eine Annullierung behandelt werden, dementsprechend kommen auch die gleichen Ansprüche in Betracht.
Prinzipiell können aufgrund des schwer berechenbaren Flugverkehrs Umbuchungen in Betracht kommen – auch dann, wenn Sie gerade wegen günstiger Zeiten einen bestimmten Flug ausgewählt hatten (insofern werden die von Ihnen genannten Urteile TUIfly eher nicht überzeugen können). Daher sollen Umbuchungen bis zu zwei Wochen vor Antritt der Reise weniger Konsequenzen fordern als kurzfristige Umbuchungen. Dies bedeutet, dass Sie zumindest keine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung fordern können.
Generell können Sie jedoch verlangen, dass Sie die Tickets entweder kostenfrei stornieren dürfen oder ein alternatives Flugangebot erhalten. Dies hat Ihnen auch TUIfly angeboten.
Ob es zulässig ist, dieses Angebot nur auf eigene Flüge zu beschränken und Sie daher grundsätzlich nicht auf Flüge von konkurrierenden Unternehmen verlegt werden, ist sehr fraglich. Die Verordnung spricht lediglich generell von der Möglichkeit, sich auf andere Flüge umbuchen zu lassen. Es ist jedoch zumindest ungewöhnlich, dass die ABB von TUIfly sich nur auf eigene Flüge beschränken.
Prinzipiell haben Sie den Vertrag inklusive der ABB so abgeschlossen. Damit akzeptieren Sie auch, dass Sie lediglich auf Flüge der TUIfly umgebucht werden können. Sie haben lediglich die Möglichkeit, feststellen zu lassen, dass dieser Abschnitt der ABB unwirksam ist, weil Sie dadurch erheblich benachteiligt werden. Einiges spricht dafür: Generell sind Airlines gehalten, ihre Passagiere notfalls auf Flüge der Konkurrenz umzubuchen, zudem sehen offizielle Empfehlungen vor, dass auch die ABB diese Option beinhalten sollen. Gerade dadurch, dass Sie nur für Sie ungünstige Umbuchungen annehmen können, scheint eine erhebliche Benachteiligung vorzuliegen. Zumindest müsste TUIfly – wenn sie Ihr Recht auf kostenfreie Umbuchung schon auf eigene Flüge beschränken – dann auch eigene Alternativflüge anbieten können, auf die umgebucht werden kann. Ein Flug nach Köln-Bonn anstatt nach Hannover ist dabei eher keine angemessene Alternative. Meiner Ansicht nach werden Sie daher durch diese Klausel in den ABB unangemessen benachteiligt, weswegen diese Klausel unwirksam wäre.
Dies ist jedoch nur meine Auffassung. Vermutlich ist auch die gegenteilige Ansicht gut vertretbar, gerade das AGB-Recht ist sehr komplex und schwer vorhersehbar. Sie sollten an dieser Stelle also anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Für den Fall, dass diese Klausel unwirksam wäre, hätten Sie einen Anspruch auf Umbuchung auf einen Flug eines anderen Luftfahrtunternehmens. Für den Fall, dass die Klausel wirksam wäre, haben Sie nur Anspruch auf das, was TUIfly Ihnen bisher angeboten hat.
Urteile:
OLG Frankfurt, Urteil vom 18:12.2008, Az 16 U 76/08
Ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: Vertragliches Verbot, Flugscheine in anderer als angegebener Reihenfolge zu nutzen) ungültig, so wird sie nach AGB-Recht nicht berücksichtigt. Der Rest des Vertrages bleibt im Übrigen so wirksam, wie es die gesetzlichen Vorschriften vorsehen.
Ihr Fall steht und fällt also mit der entsprechenden Klausel.
AG Rüsselheim, Urteil vom 11.01.2011, Az 3 C 1698/10 (32)
(zu finden über die Google-Suche „3 C 1689/10 reise-recht-wiki“)
Bei der Annullierug eines Fluges sind grundsätzlich immer die Uterstützungsleistungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu erbringen – also auch die Möglichkeit, einen Flug kostenfrei umzubuchen oder zu stornieren. Dies gilt auch dann, wenn außergewöhnliche Umstände zum Flugausfall geführt haben (ABB können unter Umständen allerdings dagegen sprechen).