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Hallo Zusammen,

wir haben im Oktober 2014 für 4 Personen Flüge nach Malga für Ende August 2015 direkt online bei Airberlin gebucht.

Es wurden uns folgende Flugzeiten bestätigt: Hinflug München-->Malaga: 16:35-19:35

                                                                          Rückflug Malaga--> München:  20:20-23:10

Mitte Dezember 2014 erhielt ich ein Schreiben von Airberlin, dass aus bislang nicht verhersehbaren Gründen die Flugzeiten geändert werden müssen.

Geänderte Flugzeiten: Hinflug München-->Malaga: 5:50-8:50

                                          Rückflug Malaga-->München: 9:35-12:35

AGB´s von Airberlin zu Änderungen der Flugzeiten:

7.2Verspätungen, Änderung von Flugzeiten und Annullierungen

7.2.1Die Fluggesellschaft veranlasstihr Möglichstes, Fluggäste und Gepäck pünktlich zu befördern. Die Fluggesellschaft ist bemüht, Änderungen von Flugzeiten auf ein Minimum zu beschränken und alle Fluggäste frühestmglich von derartigen Änderungen in Kenntnis zu setzen. Nach lokalem Recht sind durch die Behörden verhängte kurzfristige Streckenänderungen und/oder Streichungen aufgrund von Sicherheitsaspekten oder beeinträchtigungen möglich.

7.2.2Fluggästen wird empfohlen, sich die Flugzeit telefonisch 24 bis 48 Stunden vor Hin-oder Rückflug vom Service Center der airberlin unter der Rufnummer +49 (0)30-3434 3434 (zum Ortstarif im deutschen Festnetz)bestätigen zu lassen. Die Fluggesellschaft empfiehlt weiterhin, dass Fluggäste bei der Buchung eine Telefonnummer hinterlassen, unter der sie am Reiseziel erreichbar sind.

7.2.3Im Falle eines Wechsels hin zu einem anderen Luftfahrtunternehmen ist die Fluggesellschaft verpflichtet, unabhängig vom Grund des Wechsels alle angemessenen Schritte zu unternehmen, damit die Fluggäste über den Wechsel und die Identität des anderen Luftfahrtunternehmens schnellstmöglich in Kenntnis gesetzt werden. In jedem Fall werden die Fluggäste bei der Abfertigung, spätestens jedoch beim Einstieg informiert (Verordnung (EG) Nr. 2111/2005).

7.2.4 Im Falle von Verspätungen und Annullierungen erbringt die Fluggesellschaft bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Ausgleichs-und Unterstützungsleistungen gemäß Verordnung(EG) Nr. 261/2004

Müssen wir das hinnehmen? Welche Rechte können wir einfordern?

Leider konnte ich keine eindeutige Aussage diesbezüglich finden, daher bitte ich um Unterstützung.

Herzlichen Dank im Voraus.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (180 Punkte)
wieder getaggt von
+6 Punkte

11 Antworten

+3 Punkte

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie beschreiben nicht genauer, um welche Art von Reise es sich handelt. Da Sie schreiben, dass Sie die Flugtickets bei der Fluggesellschaft direkt bestellt haben, gehe ich davon aus, dass es sich nur um den Flug handelt, also reine Beförderungsleistung.

Auf eine Vorverlegung der Flugzeiten finden grundsätzlich Vorschriften der Verordnung (EG) 261/2004 Anwendung, da sie dann wie eine Annullierung behandelt wird. Jedoch gibt es allgemeine und situationsbedingte Abweichungen in der Beurteilung.

(1) Umfang der Flugzeitenänderung

Eine Verspätung zieht rechtliche Konsequenzen streckenbedingt bereits ab 2 bzw. 3 bzw. 4 Stunden mit sich. Dies gilt jedoch nicht so pauschal für Vorverlegung der Flugzeiten. Die Vorverlegung muss sich über einen größeren Zeitraum, als 3 Stunden, erstrecken. In Ihrem Fall wären das circa 10 Stunden, das ist in jedem Fall ausreichend.

(2) Gleichbehandlung von Vorverlegung und großer Verspätung/Annullierung

Eine erhebliche Flugzeitenvorverlegung wird ähnlich einer großen Verspätung, die wiederum einer Flugannullierung gleichgesetzt wird, behandelt. Demnach, stehen den Fluggästen Leistungen nach den Artikeln 7, 8 und 9 der Fluggastrechte-Verordnung zu.

Die Anwendung dieser Vorschriften in Ihrem Fall scheitert jedoch daran, dass Sie mehrere Monate im Voraus über Vorverlegung informiert werden. Art. 5, Abs. 1, lit. c), S. I der Verordnung besagt:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen […]

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder […]

Sofern Ihnen zusätzliche Kosten durch die Annullierung entstehen (und falls das jetzt schon absehbar ist), sollte die Fluggesellschaft diese erstatten.

Sollten Sie vom Vertrag nicht zurücktreten wollen, müssen Sie die Flugzeitenänderung also hinnehmen. Sie können, selbstverständlich, bei der Fluggesellschaft anfragen, ob eine Umbuchung einen anderen Flug möglich wäre. Darüber hinaus steht Ihnen Ihr Rücktrittsrecht in vollem Umfang zu, denn Flugzeiten stellen einen festen Bestandteil des Beförderungsvertrages dar und dürfen nicht „einfach so“ geändert werden.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
+3 Punkte
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Hallo Josi,


 

im Grunde sind kleinere Änderungen der Flugzeiten nicht ungewöhnlich. Da es sich hierbei allerdings um eine Vorverlegung des Fluges um mehr als 10 Stunden handelt, kann es vielmehr als eine Annullierung bewertet werden. Wie schon in den AGB genannt, haben Sie in diesem Fall Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gemäß der EU- Fluggastrechteverordnung (VO EG 261/2004).


 

Da sie allerdings weit aus eher als 14 Tage im Voraus informiert über diese erhebliche Verschiebung informiert wurden, kommen Ausgleichsleistungen leider nicht in Betracht.


 

Infolge der Flugannullierung haben Sie nun die Möglichkeit von den Flügen zurückzutreten, den gezahlten Betrag zurückverlangen und bei Bedarf neue Flüge buchen. Des Weiteren können Sie beim Luftfahrtunternehmen um eine Umbuchung zu gleichen Bedingungen bitten.


 

Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10

„Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.“
(bei Google-Suche zu finden unter: „AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)


 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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@Roadie

@alle

Vielen lieben Dank für eure Tips!

Wir haben es durch eure Hilfe endlich geschafft unsere Entschädigung von Air France zu bekommen yescheeky

Es war echt genauso wie ihr vorausgesagt habt. Zuerst habe ich es alleine mit einer Mustervorlage für Flugverspätungen probiert. Da hat Air France schonmal gar nicht reagiert. Dann habe ich mühsam die Adresse von Air France ausfindig gemacht und ein Einschreiben hingeschickt. Eine Antwort habe ich nicht aus Deutschland, sondern nur aus Paris Cedex Frankreich bekommen. Das war aber auch nur so eine nichtssagende tut-uns-leid-Schreiben.

Habe dann lange nach einem guten Rechtsanwalt gesucht, der das für uns machen kann. Wir hatten dann die Auswahl zwischen der Kanzlei Klein (die unsere Rechtsschutzversicherung vermittelt hatte) oder der Kanzlei Bartholl. Wir haben uns dann für die Kanzlei Bartholl entschieden (weil die fast überall als beste Kanzlei genannt wurden).

Wir mussten leider über 3 Monate warten, aber letzte Woche hat uns der Rechtsanwalt geschrieben. Air France zahlt endlich. 2400 Euro!! yessmiley Geduld hat es echt gekostet.

Jetzt sind wir erstmal zufrieden. Mit dem Geld können wir für unseren nächsten Urlaub im Herbst sogar Business fliegen wink Air France sei Dank!

Für alle Unentschlossenen empfehle ich es wie es alle hier schon geschrieben haben. Ein kurzes Schreiben an Air France, am besten gleich ne Frist setzen. Die melden sich eh nicht, also gleich einen Anwalt raussuchen, dem die Sachen schicken und dann abwarten. 

Ich kann die Kanzlei Bartholl aus Berlin empfehlen. Die Anwältin, die unsere Sache bearbeitet hat, war sehr nett. Mit Herrn Bartholl persönlich habe ich nicht gesprochen, aber alle Leute, die ich dort gesprochen habe, waren freundlich und immer hilfsbereit. Und wenn man Top Anwälte schon einschalten kann und nicht mal bezahlen muss, ist es doch das schönste.

 

Beantwortet von (5,020 Punkte)
+2 Punkte
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Lieber Fragensteller,

in einem Fall wie Ihrem, ergeben sich mögliche Rechte des Fluggastes aus der europäischen Fluggastrechte-VO VO (EG) 261/2004. Dort wird der Fall, indem Flugzeiten geändert werden, als sogenannte Annullierung gem. Artikel 5 VO behandelt. Das Vorliegen einer solchen Annullierung führt grundsätzlich dazu, dass der Reisende gegenüber der Fluggesellschaft zwei verschiedene Rechte geltend machen kann. 

  1. Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Artikel 8
  2. Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7

Unterstützungsleistungen gem. Artikel 8

Artikel 8 der Verordnung regelt, dass u.a. auch im Fall einer Annullierung des Fluges der Fluggast ein Wahlrecht hat, ob er entweder

  • die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten verlangt oder
  • ob er eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingen zum frühstmöglichen Zeitpunkt beansprucht oder
  • ob er wunschgemäß eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingen zu einem späteren Zeitpunkt verlangt.

D.h. in ihrem Fall, Sie können entweder den Flug mit den geänderten Flugzeiten gar nicht antreten und das Geld hierfür zurück verlangen oder sie beanspruchen einen anderen Flug. Da sie auch einen späteren Flug als den nächst möglichen wählen können, besteht u.U. die Möglichkeit einen Flug zu wählen, der günstigere Abflugszeiten hat.

Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7

Grundsätzlich steht einem Reisenden nach Artikel 5 Abs. 1 lit c. bei einer Annullierung des Fluges auch ein Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen zu. Voraussetzung ist jedoch, dass keiner der Ausschlussgründe des Artikel 5 Abs. 1 lit c i) - iii) auf ihren Fall zutrifft. Dies ist in ihrem Fall jedoch gegeben, da ich ihrer Schilderung entnehmen kann, dass der Flug im August 2015 stattfinden soll und Sie die Information über die Flugzeitenänderung bereits im Dezember 2014 erhalten haben. Artikel 5 Abs. 1 lit. c i) der VO besagt jedoch, dass wenn ein Fluggast mind. 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung des Fluges informiert wird, er keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7 hat. Dies ist in ihrem Fall gegeben. Somit haben Sie aufgrund der Annullierung keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7 VO.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
+2 Punkte
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Guten Tag,

welche Rechte Ihnen zustehen ( dabei gehe ich in Ihrem Fall von einem reinen Beförderungsvertrag zwischen Ihnen und der Fluggesllschaft aus und nicht von einer Pauschalreise), ist ersten abhänig davon ob es sich hier um eine Annullierung handelt oder nicht und zudem ob die Fluggesellschaft aus gewissen Gründen von jeglichen Zahlungsverpflichtungen befreit sein kann.

Ob im Falle einer Vorverlegung eine Flugannullierung vorliegt, ist abhängig von der erheblichkeit der Zeitlichenveränderung. In einem Urteil vom AG Hannover vom 11.04.2011, 512 C 15244/10 ( einfach zu finden über Google unter 512 C 15244/10 Reise-Recht-Wiki.de),  wurde eine Vorverlegung mit erhbelicher Zeitänderung als Annullierung bejaht, da es sich in Ihrem Fall um eine zeitliche Vorverlegung von mehr als 10h hanldet, wird man eine erheblliche Zeitveränderung behajen und folglich eine Annullierung zu Ihren gunsten zusprechen.

Bei einer Annulierung belaufen sich Ihre Rechre nach der EG Verordnung Nr.261/2004. Ihnen stehen Ansprüche nach Art. 5, 7,8,9 EG (VO) zu.  Dabei beinhaltet Art. 5 EG (VO) die Rechte bei einer Flugannullierung.

Nach Art.7 EG (VO) stehen den Passagieren eine Ausgleichzahlung in Höhe von 250€-600€ je nach Flugstrecke zu.

Gem. Art.8 EG (VO) würde ein Erstattungsanspruch der Flugscheinkosten oder eine anderweitige Beförderung zum gewünschten Endziel zu ähnlichen Bedingungen erfolgen.

Nach Art.9 EG (VO) steht bei veränderten Zeiten, wodurch die Passagiere eine Wartezeit erleiden, zudem ein Anspruch auf Betreungskostn z.B Mahlzeit-und Erfrischungskosten zu, allerdings würde dies in Ihrem Falle nicht in Betracht kommen, da Sie keine zustzliche Wartezeit erleiden bei einer Flugvorverlgung.

Jedoch ist zu beachten, dass die FLuggesellschaft, von jeglicher Ausgleichszhlungspflicht nach Art.7 EG( VO) befreit ist, wenn Sie die Fluggäste über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflugsdatum informieren (Art. 5 I lit.c) i)). In Ihrem Fall liegt die Benachrichtigungszet weit mehr als über zwei Wochen vor dem geplaten Ablugszeit.

Das bedeutet für Sie, dass Sie nach Art.8 EG (VO) entweder einen Flug mit ähnlichen Bedingungen annehmen (entweder der von der FLuggesllschaft vorgeschalgene Flug oder einen späteren) oder die Reise erst gar nicht antreten und sich die FLugscheinkosten erstatten lassen.
Beantwortet von (1,010 Punkte)
+2 Punkte
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Fluggesellschaften gehen mit Flugpassagieren um, als wären sie Luft. Den Fluggesellschaften ist völlig egal, dass man Kunde ist. Die machen, was sie wollen. Und ignorieren Verbraucherrechte völlig.

Man kann es echt nicht oft genug sagen: WER HARTNÄCKIG ist und seine RECHTSANSPRÜCHE aus den bestehenden GESETZEN KONSEQUENT einfordert, der GEWINNT auch!

Die TUIfly meinte z.B., den Rückflug ihrer Kunden mal eben einseit von Abflugzeit 17:25 Uhr spätnachmittags auf Abflugzeit 8:30 Uhr morgens vorverlegen zu müssen. Zum Glück waren es vernünftige, aufgeklärte und verständige Verbraucher, die sich von TUIfly nicht alles haben bieten lassen. Die haben zum Glück geklagt und obwohl das Landgericht Hannover erst meinte, dass den Passagieren keine Entschädigung gegen TUIfly zustehen würde (oh Wunder, ist doch die TUIfly und die TUI in Hannover zu Hause, das Hausgericht der großen Unternehmen will TUIfly natürlich keine Steine in den Weg legen), haben die Passagiere unbeirrt ihre gesetzlichen Rechte weiter eingefordert - MIT ERFOLG!

Der Bundesgerichtshof als höchstes deutsche Gericht hat den Passagieren jetzt Recht gegeben: TUIfly muss für die Flugverlegung eine Entschädigung von 400 € pro Person zahlen! Hat TUIfly natürlich noch während des Verhandlungstermins beim Bundesgerichtshof anerkannt, die Schelme.

BGH in dem Verfahren X ZR 59/14: (Bundesgerichtshof Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015 X ZR 59/14).

Hier könnt ihr das ganze Urteil nachlesen. Einfach bei Google nach "BGH X ZR 59/14 Reise-Recht-Wiki.de" suchen. Kommt bei Reise-Recht-Wiki.de sofort als erstes.

Bei einer geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen (hier: von 17.25 Uhr nachmittags auf 8.30 Uhr morgens) liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der VO 261/2004 begründet. 

Die Reisegäste buchten bei der TUIfly Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 05.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 02.11.2012 informierte die TUIfly die Reisegäste, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Reisegäste sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa neun Stunden begründe eine Verpflichtung der TUIfly zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gleichgestellt werden müsse.

Die Verbraucher begehrten Ausgleichszahlungen von der TUIfly in Höhe von jeweils 400 Euro pro Person nach Art. 5 Abs. 1 c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b der VO 261/2004 vom 11.02.2004 (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht Hannover hat angenommen, dass eine Vorverlegung eines Fluges keine Annullierung im Sinne der Fluggastrechtsverordnung sei. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschriften wie im Fall der großen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor. Nach Schluss der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem BGH hat die TUIfly den gegen sich gerichteten Anspruch anerkannt.

Ganz ehrlich, aber das ist für mich total klar. Ich buche einen Mietwagen. Will ich den abholen, sagt mir der Mietwagen-Vermieter: Oh, tut mir Leid, hab die Buchung des Wagens bereits auf gestern vorverlegt. Sie hätten ja bereits gestern vorbeikommen können. Jetzt ist kein Auto mehr da. Oder die Bahn sagt mir: Oh, tut mir Leid, ihr Zug von 17:25 Uhr ist bereits heute morgen um 8:30 Uhr gefahren. 

Hallo??? Gehts noch TUIfly???

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Welch Emotionalität einige wegen einer Flugverspätung an den Tagen legen laugh Nachdem ich jetzt selber mal eine richtig heftige Flugverspätung mit Air Berlin miterleben "durfte" crying muss ich aber zugeben, dass es wirklich sehr sehr ärgerlich ist, den halben Tag am Flughafen die Zeit totzuschlagen. Es ist aber lustig, dass viele sich dann erstmal über Facebook oder Twitter Luft verschaffen und so richtig abziehen... 

Ich habe mir einige sehr interessante Erfahrungsberichte anderer Betroffener von Air Berlin durchgelesen und fand einige Tips wirklich gut. Der beste Tip war wirklich, so einen Ärger an Leute abzugeben, die wissen, wie man damit umgeht. Ich hab noch am Flughafen die Anwaltskanzlei angerufen, die haben mir dann gesagt, was ich machen soll und ich hatte dann Ruhe. Klar, man kann sich erst mal selber wochenlang mit den Airlines rumschlagen, aber was soll ich mir die Mühe machen? Bringt doch eh nix. Anwalt einschalten und gut is cool

So leicht habe ich im Leben übrigens noch nie 1600 €uronen bekommen. Einfach 5 Stunden am Flughafen rumsitzen. Macht 320 €uro Stundenlohn. Nicht schlecht cool

Air Berlin zahlt für ne Flugverspätung 400 €uro pro Person. Haben die jedenfalls an uns gezahlt, nachdem unser Anwalt die Sache geregelt hatte.

Air-Berlin-Flugverspaetung-Entschaedigung

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Hallo Josi,

Sie haben im Oktober 2014 für 4 Personen Flüge nach Malga für Ende August 2015 direkt online bei Airberlin gebucht. Es wurden Ihnen folgende Flugzeiten bestätigt: Hinflug München-->Malaga: 16:35-19:35 & Rückflug Malaga--> München:  20:20-23:10.

Mitte Dezember 2014 erhielten Sie ein Schreiben von Airberlin, dass aus bislang nicht verhersehbaren Gründen die Flugzeiten geändert werden müssen.

Geänderte Flugzeiten: Hinflug München-->Malaga: 5:50-8:50 & Rückflug Malaga-->München: 9:35-12:35.

Da Sie bereits im Oktober gebucht haben und Ihr Flug erst Ende August geht und es sich somit um einen langen Zeitraum handelt, kann es durchaus vorkommen, dass sich die Flugzeiten nachträglich noch ändern.

In Ihrem Fall ändern sich die Flugeziten jedoch erheblich. Bei einer so erheblichen Änderung, kann bereits von einer Annullierung auszugehen sein.

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst : " AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Liegt also eine Annullierung vor, so steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu. Leider entfällt ein solcher Anspruch jedoch, wenn der Fluggast zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert wird.

Sie wurden bereits mehrere Monate vorher darüber informiert. Damit entfällt im vorliegenden Fall leider ein Anspruch auf Ausgelcihszahlungen.

Dennoch steht Ihnen ein Anspruch zu zwischen den folgenden drei Optionen zu wählen:

 

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

 

Um Ihre Frage nun abschließend zu beantworten: Sie müssen dies nicht einfach so hinnehmen. Sie können den Flug auch stornieren, falls Sie Ihn so auf keinen Fall mehr wollen. Dann können Sie einen neuen buchen mit anderen Flugzeiten.

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Hi, 

Im Grunde geht das ganze immer in die gleiche Richtung. Die Frage, die sicht stellt ist. inwiefern ist die Flugzeitänderung die du hinnehmen musst, zumutbar. Alle Fluggesellschaften behalten sich Flugzeitänderungen vor, das ist leider üblich in dieser Branche. Ich weiß leider nicht, ob du einen Direktflug oder eine Pauschalreise gebucht hast.

Im Fall einer Pauschalreise hat der Kunde einen Reisevertrag vorliegen. Eine Flugänderung kann somit nur dann vorgenommen werden, wenn die AGB's dies auch enthalten und solch eine Änderung vorbehalten wurde und diese eben auch zumutbar ist (§308 Nr. 4 BGB)

Eine Änderung der wesentlichen Reiseleistungen ist durch das § 651 a V BGB zugelassen, jedoch nur dann wenn die Änderung unvorhersehbar ist. Zumutbar ist (Urteile):

-Vorverlegung des Rückflugs um 80 Min (AG Bad Homburg RRa 2003, 180)

- Vorverlegung von 14.35 auf 6.10 UHr wenn die Flugzeiten im Katalog nicht angegeben waren und im Flugschein unter Änderungsvorbehalt mitgeteilt wurden (AG Bad Homburg NJW-RR 2002, 636)

- Verschiebung der Abflugzeit auf der Hinreise von 6.25 auf 16.50, auch wenn dadurch ein Urlaubstag verloren geht, sofern die Allgemeinen Reisebedingungen einen auf die Flugzeit bezogenen Änderungsvorbehalt enthalten (AG Hannover RRa 2003, 80)

Die Verordnung regelt Verspätungen der Flugzeiten, Vorverlegung der Flüge ist da nicht ganz genau beschrieben. Ist die Vorverlegung größer als drei Stunden, haben die Fluggäste gute Chancen. Eine hier vorliegende Vorverlegung wäre jedenfalls mehr als ausreichend um Rechte geltend machen zu können.

Die andere Seite der Medaille ist jedoch die Zeit zwischen der Änderungen und dem Flug. Die Fluggesellschaft muss mindestens 2 Wochen vorher über die Vorvelegung des Fluges die Passagiere informieren. In dem Fall ist es mehr als früh genug. 

Trotz dessen kannst du von dem Vertrag zurücktreten, ansonsten muss die Vorverlegung so hingenommen werden. 

 

 

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Lieber Fragesteller,

du hast mit Air Berlin einen Flug gebucht und musstest nun erfahren, dass deine Flugzeiten folgendermaßen geändert wurden:

Hinflug: München--Malaga: 16:35-19:35 NEU >  5:50-8:50 > Vorverlegung um ca. 11 Stunden

Rückflug: Malaga--München:  20:20-23:10 NEU > 9:35-12:35 Vorverlegung um ca. 11 Stunden

Bei einer Nur-Flug Buchung kommt grundsätzlich die Fluggastrechte Verordnung zur Anwendung. Diese Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des EU Parlaments und des EU Rates und beschäftigt sich mit den Rechten von Fluggästen. Insbesondere sind die rechtlichen Möglichkeiten von Fluggästen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder (großer) Verspätung, seitens der Airlines, geregelt.

Fraglich wäre zunächst, unter welchen Begriff dein Fall zu subsumieren wäre. Auch wenn hier die Flugzeiten „nur verlegt“ werden, könnte man wohl das Vorliegen einer Annullierung annehmen. Der EuGH bejaht eine Annullierung, wenn die Fluggesellschaft ihre ursprüngliche Flugplanung aufgibt. Konkretisierend führt der Gerichtshof dazu aus, dass von einer solchen „Flugaufgabe“ ausgegangen werden kann, wenn Veränderungen bezüglich der Abflugzeiten, des Ortes, der Route, der Fluggesellschaft oder der Flugnummer auftreten.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

In deinem Fall wäre zumindest eine Änderung bezüglich der Abflugzeiten zu bejahen. Des Weiteren ist auch die Rechtsprechung von verschiedenen Entscheidungen geprägt, in denen eine Flugverlegung als Annullierung angesehen wurde. Dabei kann sowohl eine Vorverlegung, als auch ein verspäteter Abflug eine Annahme der Annullierung begründen.

Diese Urteile könnten dich interessieren:

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (einfach zu finden wenn du wieder bei Google eingibst: „reise-recht-wiki EuGH C-83/10“)

Hier wurde bestätigt, dass beispielsweise auch dann eine Annullierung anzunehmen sei, wenn ein Flug auf den nächsten Tag verlegt werde.

Vgl. AG Hannover, Urteil vom 11.04.2011, Az 512 C 15244/10 (zu finden mit der Google-Suche unter „512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)

Eine Vorverlegung eines Fluges von 10 Stunden ist wie eine Annullierung zu behandeln. Entsprechend kommen auch die Ansprüche bei einer Flugannullierung nach der Fluggastrechteverordnung in Betracht.

Ich denke, dass dein Fall mit den genannten Urteilen vergleichbar ist, sodass die Annahme einer Annullierung für mich vertretbar erscheint. Aufgrund der Annullierung kommt ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.

Du hast demnach die Wahlmöglichkeit zwischen folgenden Optionen:

•  volle Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen oder

•  einer alternativen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

•  einer alternative Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn Plätze verfügbar sind, oder

•  einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO scheidet leider aus, da du rechtzeitig über die Änderung informiert wurdest.

Des Weiteren könnte eine Entscheidung des BGH bezüglich der AGB bei Pauschalreisen erwähnenswert sein:

Vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Denkbar wäre es diese Entscheidung auch auf die AGB von Flugbuchungen anzuwenden. Dann müssten die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sein. Wenn man deine Bestätigung der Flugzeiten ausreichen lässt, um einen festen Bestandteil anzunehmen, könnte dies zusätzliche Ansprüche aus dem BGB begründen.

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