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Hallo zusammen,

ich habe mit meiner Tochter eine Reise nach Djerba gebucht. Die ursprünglichen Reisedaten sind wie folgt:

Hinreise: Hannover - Djerba 31.07.15, 18:15 Uhr

Rückreise: Djerba - Hannover 14.08.15, 13:00 Uhr

Nun kam eine Mail, in der uns die neuen Flugdaten mitgeteilt wurden sie lauten:

Hinreise: nicht geändert.

Rückreise: Djerba - Leipzig 14.08.15, 03:45 Uhr

Uns wird also ein "schöner letzter Abend", ein Frühstück und eine ruhige Nacht durch die mehr als 9 stündige Vorverlegung des Fluges "geklaut"

Auch die Verlegung nach Leipzig bedeutet erheblich mehr Aufwand um nach Bremen zu kommen. Die lapidare Aussage des Veranstalters dazu: Sie haben ja schließlich den Zug zum Flug dabei.

Die Rechnung über den Rest des Reisepreises (eine Anzahlung wurde bei Buchung im Februar geleistet) kam nur Minuten nach der der Änderungsmail.

Müssen wir den kompletten Preis bezahlen?

Können wir kostenfrei stornieren?

Müssen wir uns das gefallen lassen?

Vielen lieben Dank im voraus

Pagaban

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (190 Punkte)
wieder getaggt von
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6 Antworten

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Liebe/r Pagaban,

die Frage danach, was ihr nun tun könnt, hängt zunächst einmal davon ab, ob es sich bei der gebuchten Reise um eine Pauschalreise oder eine Individualreise handelt. Da du geschrieben hast, ITS habe die Flugzeiten verändert, gehe ich davon aus, dass du eine Pauschlreise gebucht hast. Unter einer Pauschalreise ist die durch einen Reiseveranstalter vorgenommene Bündelung von mind. zwei Reiseleistungen, z.B. Transport, Unterkunft, Verpflegung ect. zu verstehen, die als Gesamtpaket zu einem Komplettpreis verkauft wird. Eine Individualreise wäre hingegen gegeben, wenn du den Flug einzeln und direkt bei der Airline gebucht hättest.

Ansprüche nach Reisevertragsrecht

Handelt es sich bei eurem Urlaub um eine solche Pauschalreise, dann richten sich eure Ansprüche nach dem Reisevertragsrecht des BGBs, welches in den §§ 651a - 651m BGB geregelt ist. Mögliche in Frage kommende Ansprüche wären dort:

1.     Rücktritt vom Reisevertrag gem. § 651 a Abs. 5 BGB

2.     Reisepreisminderung gem. § 651d BGB

3.     Kündigung wegen Mangels gem. § 651e BGB, wenn Sie schon vor Reisebeginn über die Abflugänderung informiert werden

4.     Schadenersatz gem. § 651f Abs.1 BGB, wenn Ihnen durch die Verlegung sonstige Kosten entstehen, wie z.B. Kosten für Transport

5.     Schadenersatz wegen nutzlos ausgewendeter Urlaubszeit gem. § 651 f Abs. 2 BGB. 

Anspruch auf Rücktritt

Da deine Frage vorallem darauf abziehlt, ob ihr die Reise nun stornieren könnt, wäre für dich insbesondere der Rücktritt vom Reisevertrag gem. § 651 a Abs. 5 BGB interessant. Dort heißt es u.a.: Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung durch den Reiseveranstalter kann der Reisende vom Vertrag zurück treten. Dies würde in deinem Fall beduten, dass du ohne Stornokosten die Reise absagen kannst und eventuell gezahltes Geld wieder zurück bekommst.

Reisemangel

Voraussetzung für diesen Anspruch ist jedoch, dass die Verlegung der Flugzeit einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB darstellt. Bei der Beantwortung dieser Frage ist grundsätzlich zwischen zwei möglichen Situationen zu unterscheiden: 

Situation 1: Der Reiseveranstalter hat sich ausdrücklich eine Änderung der Flugzeiten vorbehalten (zumeist in AGBs). In einem solchen Fall kann nur dann vom Vorliegen eines Reisemangels ausgegangen werden, wenn die konkret vorgenommenen Änderungen für den Reisenden nicht zumutbar sind. Zumutbar sind solche Änderungen dann, wenn sie notwendig und unvorhersehbar sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Die Gerichte haben dies insoweit konkretisiert, als dass nur solche Änderungen für den Reisenden zumutbar sind, bei denen der Flug immernoch am geplanten An- bzw. Abreisetag stattfindet und durch die nicht die Nachtruhe wesentlich beeinträchtigt wird. So entshied z.B. das AG Düsseldorf, dass ein Reisemangel gegeben ist, wenn der Rückflug von 15.00 Uhr auf 05.00 Uhr verlegt wird und der Ankunftsflughafen auch noch geändert wird. (AZ: 30 C 14061/01).

In deinem Fall wurde der Flug von 13.00 Uhr auf 03:45 Uhr verlegt. Aufgrund der Tatsache, dass ihr sehr warscheinlich noch viel eher vom Hotel abgeholt werdet, führt dies eben zu einer solchen wesentlichen Beeinträchtigung der Nachtruhe. Aus diesem Grund ist eine solche Änderung unzumutbar und stellt einen Reisemangel dar.

Situation 2: Der Reiseveranstalter hat sich Änderungen nicht ausdrücklich vorbehalten. In einem solchen Fall ist dann ein Reisemangel gegeben, wenn Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit erheblich abweicht. Dabei stellt die Ist-Beschaffenheit die tatsächliche Situation dar und die Soll-Beschaffenheit die Situation, die vertraglich vereinbart wurde. In Ihrem Fall wurde ein vertraglicher Abflug um 13:00 Uhr vereinbart, der tatsächliche Abflug soll jedoch 03:45 Uhr statt finden. Daher ist grundsätzlich die geforderte Abweichung gegeben, die auch die Voraussetzung der Wesentlichkeit erfüllt. Aus diesem Grund ist in eurem Fall auch dann ein Reisemangel gegeben, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderung der Flugzeiten nicht vorbehalten hat.

Somit kannst du in beiden Fällen vom Reisevertrag zurücktreten. Wichtig hierbei ist, dass du diesen Rücktritt gegenüber dem Reiseveranstalter unverzüglich erklären musst. Grundsätzlich ist diese Erklärung formfrei möglich. Zwecks Beweisgründen solltest du diese Erkärung jedoch schriftlich abgeben. Da es sich nicht um einen Rücktritt nach § 651i BGB handelt, darf der Reiseveranstalter von dir auch keine Stornogebühren verlangen.

Reisepreisminderung

In deinem Fall hast du jedoch auch die Möglichkeit die geänderten Flugzeiten anzunehmen und die Reise anzutreten. In einem solchen Fall hast du dann aber das Recht auf Reisepreisminderung gem. § 651d BGB. Voraussetzung für diesen Anspruch sind neben dem vorliegen eines Reisemangels, dass du den Mangel, d.h. die geänderten Flugzeiten unverzüglich dem Reiseveranstalter anzeigst und ihm formlos mitteilst, dass du Abhilfe, d.h. Beseitigung des Mangels verlangst. Wird dem Mangel nicht abgeholfen, d.h. in deinem Fall wird die Reise mit diesen geänderten Flugzeiten durchgeführt, kannst du innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Beendigung der Reise Rückerstattung des Betrages verlangen, um den sich der Wert deiner Reise verringert hat. Anhaltspunkte für die Höhe der Minderung in einem solchen Fall gibt z.B. die Frankfurter Tabelle oder die ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung. 

 

 

 

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Guten Tag,

 

Sie können Ansprüche wegen eines Reisemangels geltend machen.

 

Ein Reisemangel ist dann gegeben, wenn die Reise nicht so durchgeführt wurde, wie Sie sie gebucht hatten. Dies ist bei Ihnen unstreitig der Fall, denn Sie haben einen Reisevertrag über eine bestimmte Dauer der Reise abgeschlossen und zusätzlich auch den Landeort auf dem Rückflug festgelegt.

 

Die Verlegung von Flugzeiten muss jedoch ein gewisses Maß übersteigen, um als Mangel anerkannt zu werden. Andernfalls liegt lediglich eine Unannehmlichkeit vor, die Reisende so hinnehmen müssen. In Ihrem Fall sprechen jedoch zwei Dinge dafür, dass ein Reisemangel vorliegt:

 

1. Die Vorverlegung des Fluges beträgt mehr als neun Stunden. Damit geht Ihnen zwar kein kompletter Reisetag verloren, da Sie ansonsten ohnehin in der Mittagszeit abgeflogen wären, zumindest aber wird Ihnen der Vormittag des letzten Tages komplett genommen, zudem wird auch der Abend des vorherigen Tages verkürzt werden.

 

2. Ihre Nachtruhe wird Ihnen fast komplett genommen. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass ein halber verlorener Tag bei einer zweiwöchigen Reise noch zumutbar ist, so müssen Sie nicht ersatzlos hinnehmen, dass Ihre Nachtruhe des letzten Tages de facto nicht gegeben ist. Denn damit schwindet der Erholungswert einer Reise bedeutend.

 

Die Änderung des Landeortes auf der Rückreise wird demgegenüber jedoch als Unannehmlichkeit hinzunehmen sein. Zwar sind Sie tatsächlich länger unterwegs als geplant, Sie haben jedoch keine zusätzlichen Kosten, da das Zugticket schon im Preis enthalten war. Die zusätzliche Reisezeit reicht nicht aus, um einen weiteren Reisemangel anzunehmen.

 

Aufgrund des Reisemangels steht Ihnen gemäß § 651d BGB ein Recht auf Minderung des Reisepreises zu. Die Minderung betrifft den Tag, der durch den verfrühten Abflug beeinträchtigt ist, in Ihrem Fall ist dies also der letzte Reisetag. Nur der anteilige Reisepreis für diesen letzten Tag kann gemindert werden.

Die Höhe der Minderung bemisst sich nach der Art und der Intensität der Beeinträchtigung, die durch den Reisemangel entsteht. Bei einem vorverlegten Flug, der zum Verlust der Nachtruhe führt, ist gerichtlich auf eine Minderung von 100% entschieden worden, Sie bekämen also den Reisepreis für den letzten Tag komplett erstattet.

Ein Rücktritt (mit Erstattung des Betrages der kompletten Reise) wird jedoch für Sie nicht in Frage kommen. Denn dies ist gemäß § 651e BGB nur dann möglich, wenn die komplette Reise unzumutbar beeinträchtigt wurde. Dies ist jedoch bei einem vorverlegten Rückflug nicht der Fall.

 

Urteile:

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00

(zu finden über die Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

 

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt (vergleichbar auch AG Bad Homburg, Urteil vom 05.04.2002, Az 2 C 2743/01)

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 15.08.2008, Az 10 C 1621/08

(zu finden über die Google-Suche „10 C 1621/08 reise-recht-wiki“)

 

Wird bei einer Pauschalreise der Rückflug so weit nach vorne verlegt, dass der letzte Tag de facto komplett wegfällt, so ist dies ein Reisemangel, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Auszugehen ist dabei von der kompletten Erstattung des anteiligen Reisepreises dieses letzten Tages.

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Danke für die schnellen Antworten.

Wir konnten mit dem Reiseveranstalter einen anderen Flug aushandeln.

 

Vielen Dank
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Hallo Pagaban,

Bei dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich höchstwahrscheinlich um eine Pauschalreise. Dieses ist der Falle, wenn der Reiseveranstalter eine Vielzahl von Reiseleistungen erbringen muss. Ihre Schilderung klingt sehr danach, als wenn Sie am Reiseziel auch weitere Leistungen (z.B. Hotel, Transport etc.) vom Reiseveranstalter in Anspruch nehmen. Dann sind die Regelungen aus dem Reiserecht des Bürgerlichen Rechts auf Ihren Fall anwendbar.

Der Reiseveranstalter hat sich bei Pauschalreisen (geregelt in §§ 651 a-m BGB) an die Flugzeiten zu halten, die er dem Kunden mit der Zusendung der Reiseunterlagen genannt hat. Mit der Zusendung der Reiseunterlagen  bestätigt der Reiseanbieter dem Reisenden seine Reise- und Flugzeiten. Damit werden diese Daten zu einem wesentlichen Bestandteil des Reisevertrages, welcher der Reiseveranstalter einzuhalten hat. Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass eine einseitige Flugzeitänderung des Reiseveranstalters ohne sachliche Gründe nicht vorgenommen werden darf . Zwar müssen die „voraussichtlichen“ Flugzeiten nach allgemeiner Vertragsauslegung nicht unter allen Umständen haargenau eingehalten werden. Dennoch darf der Reisende erwarten, dass seine Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der bei Vertragsschluss angegebene Zeitrahmen nicht völlig aufgegeben wird. Schließlich führt eine Änderung der Flugzeiten zu einer Änderung der vertraglichen Leistungen und diese müssen für den Reisenden zumindest konkret bezeichnet und verständlich sein (einfach zu googeln unter "X ZR 24/13 reise-recht-wiki.de").

Wird die Flugzeit geändert und der Reisende nimmt diese Änderung an, so hat er nach Reiseende einen Anspruch auf die Minderung des Reisepreises. Dabei können bis zu 100% des Tagespreises geltend gemacht werden (§651 d BGB). Es ist jedoch ein wenig Eile geboten. Diese Ansprüche müssen einen Monat nach Reiseende geltend gemacht werden. Es bietet sich daher an, in der Kürze der Zeit einen sachverständigen Rat eines Experten auf dem Gebiet des Flug- und Reiserechts einzuholen.

Liegt eine Gesamtheit von Reiseleistungen vor (das ist bei Pauschalreisen der Fall), so sieht das Gesetz auch eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vor (§651 f Abs. 2 BGB). Danach ist eine Entschädigung in Geld auch bei Geltung des Montrealer Übereinkommen nicht ausgeschlossen. Dazu muss jedoch wiederum eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen.
Hat der Reisende dem Reisemangel jedoch im Wesentlichen selbst abgeholfen, so ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung des Reisevertrages oder zur Entschädigung für nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit berechtigt.
Das bedeutet: Der Reisende kann entweder Entschädigung in Geld für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit oder die Erstattung der Kosten für die Selbstabhilfe vom Reiseveranstalter verlangen (einfach zu googeln unter "X ZR 76/11 reise-recht.wiki.de").

 

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Hallo Pagaban,


 

in solchen Situationen haben Betroffene verschiedene Ansprüche, die ganz darauf ankommen um welche Reiseart es sich handelt. Einerseits haben sie aus dem Reisevertragsrecht Ansprüche, für den Fall, dass Sie eine Pauschalreise gebucht haben. Andererseits haben Sie bei individuell gebuchten Flügen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen.

Ausgehend von der obigen Schilderung gehe Ich im Folgenden allerdings von einer Pauschalreise aus. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um eine Reise, bei der alle anfallenden Kosten durch einen Pauschalpreis abgedeckt sind. Der jeweilge Reiseveranstalter bündelt mind. zwei Hauptreiseleistungen wie Transport, Unterbringung, Verpflegung, Besuchsprogramm/ Ausflug, Transfer oder ähnliches.

Somit haben Sie verschiedene Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht im deutschen Zivilrecht, §651a-m BGB aufgrund eines Reisemangels. Ein solcher liegt vor, wenn die Reise nicht in der vorher festgelegten Form, ausgeführt werden kann. Hier muss man jedoch die Abgrenzung zwischen einer bloßen Unannehmlichkeit und einem ernsthaften Mangel beachten. Da aber die Verlegung des Fluges mehr als 8 Stunden beträgt, zudem auch die Nachtruhe extrem beeinträchtigt wird und somit auch der Urlaub erheblich verkürzt wird, ist hier von einem schwereren Mangel auszugehen. Die schwerwiegende Flug- und Ortsverschiebung ist somit eindeutig als Reisemangel einzuordnen.

Gemäß § 651d BGB könnte ein Recht auf Reisepreisminderung für die jeweils verkürzten Tage bestehen. Die Minderung des Reisepreises würde dann anteilig berechnet werden. Dies kann bis zu 100 % für den Betroffenen Tag sein. Der Mangel muss allerdings unverzüglich bei dem jeweiligen Reiseveranstalter angezeigt werden.

Urteile:

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00

(einfach über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

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Lieber Pagaban,

 

Ihre Situation ist natürlich sehr ärgerlich. Zunächst ist in einer solchen Situation zu unterscheiden, ob es sich um einen Nur-Flug handelt oder um eine Pauschalreise. In dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich um eine Pauschalreise. Aus diesem Grund können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Dazu muss das Folgende geklärt werden:
 
  • Flugzeiten als fester Bestandteil
 
Zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten.
 
AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste)
 
Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. 
 
  • Flugzeitenänderung als Mangel
Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:
 
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)
 
Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
 
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)   
 
Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
 
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)
 
Minderungsanspruch verneint Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu
qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
 
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit“ 53 C 5163/04 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)
 
Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.
 
  • Informationspflicht des Reiseveranstalters
 
Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.
 
AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach suchen mit “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)
 
Eine Information 5 Tage vor Reisebeginn reicht aus. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.
 
 
Beantwortet von (2,100 Punkte)
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