Liebe/r Pagaban,
die Frage danach, was ihr nun tun könnt, hängt zunächst einmal davon ab, ob es sich bei der gebuchten Reise um eine Pauschalreise oder eine Individualreise handelt. Da du geschrieben hast, ITS habe die Flugzeiten verändert, gehe ich davon aus, dass du eine Pauschlreise gebucht hast. Unter einer Pauschalreise ist die durch einen Reiseveranstalter vorgenommene Bündelung von mind. zwei Reiseleistungen, z.B. Transport, Unterkunft, Verpflegung ect. zu verstehen, die als Gesamtpaket zu einem Komplettpreis verkauft wird. Eine Individualreise wäre hingegen gegeben, wenn du den Flug einzeln und direkt bei der Airline gebucht hättest.
Ansprüche nach Reisevertragsrecht
Handelt es sich bei eurem Urlaub um eine solche Pauschalreise, dann richten sich eure Ansprüche nach dem Reisevertragsrecht des BGBs, welches in den §§ 651a - 651m BGB geregelt ist. Mögliche in Frage kommende Ansprüche wären dort:
1. Rücktritt vom Reisevertrag gem. § 651 a Abs. 5 BGB
2. Reisepreisminderung gem. § 651d BGB
3. Kündigung wegen Mangels gem. § 651e BGB, wenn Sie schon vor Reisebeginn über die Abflugänderung informiert werden
4. Schadenersatz gem. § 651f Abs.1 BGB, wenn Ihnen durch die Verlegung sonstige Kosten entstehen, wie z.B. Kosten für Transport
5. Schadenersatz wegen nutzlos ausgewendeter Urlaubszeit gem. § 651 f Abs. 2 BGB.
Anspruch auf Rücktritt
Da deine Frage vorallem darauf abziehlt, ob ihr die Reise nun stornieren könnt, wäre für dich insbesondere der Rücktritt vom Reisevertrag gem. § 651 a Abs. 5 BGB interessant. Dort heißt es u.a.: Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung durch den Reiseveranstalter kann der Reisende vom Vertrag zurück treten. Dies würde in deinem Fall beduten, dass du ohne Stornokosten die Reise absagen kannst und eventuell gezahltes Geld wieder zurück bekommst.
Reisemangel
Voraussetzung für diesen Anspruch ist jedoch, dass die Verlegung der Flugzeit einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB darstellt. Bei der Beantwortung dieser Frage ist grundsätzlich zwischen zwei möglichen Situationen zu unterscheiden:
Situation 1: Der Reiseveranstalter hat sich ausdrücklich eine Änderung der Flugzeiten vorbehalten (zumeist in AGBs). In einem solchen Fall kann nur dann vom Vorliegen eines Reisemangels ausgegangen werden, wenn die konkret vorgenommenen Änderungen für den Reisenden nicht zumutbar sind. Zumutbar sind solche Änderungen dann, wenn sie notwendig und unvorhersehbar sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Die Gerichte haben dies insoweit konkretisiert, als dass nur solche Änderungen für den Reisenden zumutbar sind, bei denen der Flug immernoch am geplanten An- bzw. Abreisetag stattfindet und durch die nicht die Nachtruhe wesentlich beeinträchtigt wird. So entshied z.B. das AG Düsseldorf, dass ein Reisemangel gegeben ist, wenn der Rückflug von 15.00 Uhr auf 05.00 Uhr verlegt wird und der Ankunftsflughafen auch noch geändert wird. (AZ: 30 C 14061/01).
In deinem Fall wurde der Flug von 13.00 Uhr auf 03:45 Uhr verlegt. Aufgrund der Tatsache, dass ihr sehr warscheinlich noch viel eher vom Hotel abgeholt werdet, führt dies eben zu einer solchen wesentlichen Beeinträchtigung der Nachtruhe. Aus diesem Grund ist eine solche Änderung unzumutbar und stellt einen Reisemangel dar.
Situation 2: Der Reiseveranstalter hat sich Änderungen nicht ausdrücklich vorbehalten. In einem solchen Fall ist dann ein Reisemangel gegeben, wenn Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit erheblich abweicht. Dabei stellt die Ist-Beschaffenheit die tatsächliche Situation dar und die Soll-Beschaffenheit die Situation, die vertraglich vereinbart wurde. In Ihrem Fall wurde ein vertraglicher Abflug um 13:00 Uhr vereinbart, der tatsächliche Abflug soll jedoch 03:45 Uhr statt finden. Daher ist grundsätzlich die geforderte Abweichung gegeben, die auch die Voraussetzung der Wesentlichkeit erfüllt. Aus diesem Grund ist in eurem Fall auch dann ein Reisemangel gegeben, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderung der Flugzeiten nicht vorbehalten hat.
Somit kannst du in beiden Fällen vom Reisevertrag zurücktreten. Wichtig hierbei ist, dass du diesen Rücktritt gegenüber dem Reiseveranstalter unverzüglich erklären musst. Grundsätzlich ist diese Erklärung formfrei möglich. Zwecks Beweisgründen solltest du diese Erkärung jedoch schriftlich abgeben. Da es sich nicht um einen Rücktritt nach § 651i BGB handelt, darf der Reiseveranstalter von dir auch keine Stornogebühren verlangen.
Reisepreisminderung
In deinem Fall hast du jedoch auch die Möglichkeit die geänderten Flugzeiten anzunehmen und die Reise anzutreten. In einem solchen Fall hast du dann aber das Recht auf Reisepreisminderung gem. § 651d BGB. Voraussetzung für diesen Anspruch sind neben dem vorliegen eines Reisemangels, dass du den Mangel, d.h. die geänderten Flugzeiten unverzüglich dem Reiseveranstalter anzeigst und ihm formlos mitteilst, dass du Abhilfe, d.h. Beseitigung des Mangels verlangst. Wird dem Mangel nicht abgeholfen, d.h. in deinem Fall wird die Reise mit diesen geänderten Flugzeiten durchgeführt, kannst du innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Beendigung der Reise Rückerstattung des Betrages verlangen, um den sich der Wert deiner Reise verringert hat. Anhaltspunkte für die Höhe der Minderung in einem solchen Fall gibt z.B. die Frankfurter Tabelle oder die ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung.