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+11 Punkte
Unser Flug war über 8 Stunden verspätet. Condor weigert sich zu zahlen. Wir waren 4 Personen, 2 Erw 2 Kinder, und haben 600 euro pro Person Entschädigung 261/2004 Richtlinie verlangt, also 2400 Euro insgesamt. Condor schreibt, dass sie uns einen Gutschein bieten, mehr nicht. Condor schreibt auch die ganze Zeit, dass nicht sie, sondern Thomas Cook Airlines verantwortlich wäre.

Stimmt das? Es stand am Flughafen nachher tatsächlich eine Maschine von Thomas Cook Airlines UK da und ist geflogen. Aber überall auf unserer Reisebestätigung, auf unseren Tickets und Bordkarten steht die DE-Flugnummer von Condor. Muss dann nicht Condor die Entschädigung zahlen?
Gefragt in Flugannullierung von
+11 Punkte

14 Antworten

+3 Punkte

Lieber Fragensteller,

deine Frage würde ich gern wie folgt beantworten:

Anspruchsgegener

Zunächst verstehe ich deine Frage so, dass es dir vor allem darum geht zu wissen, wer nach der EU Vorordnung 261/2004 der Anspruchsgegener ist. Der richtige Anspruchsgegener ist gem. Artiekl 3 Abs. 5 der ausführende Luftfahrtunternehmer. Das ist diejenige Fluggesellschaft, die euren Flug letztlich tatsächlich durchgeführt hat, unabhängig davon, mit welcher Airline ihr den Luftbeförderungsvertrag geschlossen habt. D.h. in eurem Fall, dass ihr euch bezüglich etwaiger Ansprüche an Thomas Cook Airlines UK wenden müsst.

Code-Sharing-Flug

Die Tatsache, das auf euren gesamten Unterlagen eine andere Airline angegeben ist, als diejenige, die letztlich den Flug durchgeführt hat, ist am wahrscheinlichsten darauf zurück zu führen, dass es sich bei eurem Flug um einen sogenannten Code-Sharing-Flug handelte. Darunter ist eine Kooperationsform von Luftfahrtunternehmen zu verstehen, bei der die Luftfahrtunternehmen Verkehrsdienste im eigenen Namen unter Nutzung bzw. Mitnutzung der Dienste einer anderen Fluggesellschaft anbieten. Dabei vereinbaren die betreffenden Fluggesellschaften, dass sie einen bestimmten Flug gemeinsam durchführen, den sie aber separat unter zwei verschiedenen Flugnummern im Flugplan ausschreiben und als „eigene Beförderung“ verkaufen. Für den Fall, dass es sich auch bei eurem Flug, um einen Code-Sharing-Flug handelt, gilt aber ebenfalls, dass ihr euch an das Unternehmen wenden müsst, dass den Flug tatsächlich durchgeführt hat.

Geld oder Gutschein

Bezüglich deiner Aussage, dass euch nur ein Fluggutschein angeboten wurde, solltest du noch folgendes wissen. Die Verordnung regelt in Artikel 7 Abs. 3 auch in welcher Form euch das ausführende Luftfahrtuntérnehmen entschädigen muss. Hier heißt es nämlich: Die Ausgleichszahlungen nach Abs. 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektonische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichen Einverständnisses des Fluggastes, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen. D.h., stimmst du als Fluggast nicht schriftlich einerm Reisegutschein zu, hast du einen Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, dass es dir die Ausgleichsleistungen in bar bzw. als Überweisung oder Scheck zukommen lässt.

Beantwortet von (6,840 Punkte)
+3 Punkte
Wow, ich staune ja über die echt umfangreichen Antworten, die man hier bekommt. Toll :) !!
Ich finde es in jedem Fall aber auch eigenartig, dass obwohl scheinbar Thomas Cook das ausführende Luftfahrtunternehmen ist, ihr von Condor ein Gutscheinangebot erhaltet. Ich würde raten, das Angebot auf keinen Fall anzunehmen, sondern euch vielleicht direkt an Thomas Cook zu wenden!!
Meine Suche im Internet und den Foren hat mir die Augen geöffnet: Man wird als kleiner Verbraucher von den großen Fluggesellschaften nach Strich und Faden an der Nase herumgeführt.

Ich war erst ganz unsicher wegen der Entschädigung unserer Familie gegen Condor und konnte mir gar nicht vorstellen, dass Condor uns wirklich 1600 € zahlen muss. Da bin ich schön auf die Taktik von Condor hereingefallen. Dass das System hat, sieht man ja in allen Foren an den immer gleichen Antwortbriefen.

Meine Familie und ich können die Kanzlei aus Berlin empfehlen. Die sind wirklich die besten in solchen Fällen, kennen sich aus und alles geht ganz unkompliziert. Im Internet kann man die Kanzlei finden, wenn man nach "Bartholl Legal Services" oder "Fachkanzlei Reiserecht Bartholl" sucht.

Ich wünsche auch euch viel Erfolg und fallt nicht auf die Fluggesellschaft rein!
Unfassbar!

Auch bei uns wollte Condor uns erst hinhalten und beirren - und leider muss ich zugeben, wir sind um ein Haar drauf reingefallen. Als Condor nach unserem 3. Schreiben antowortete, dass sie "in Anbetracht der eindeutigen Sachlage können wir auch nach einer nochmaligen Prüfung der Angelegenheit Ihrem Wunsch nach einer Entschädigung nicht entsprechen" kamen wir echt ins Grübeln. Wir waren uns einfach unsicher, wer kennt schon alle Gesetze?

GENAU DAS IST DER FEHLER! Das wollen die Fluggesellschaften, Unsicherheit ist deren Konzept. Unsichere Verbraucher geben auf, stecken ein und ducken sich.

Ich kann aus eigener Erfahrung nur Mut machen: Ihr habt einen GESETZLICHEN ANSPRUCH auf Entschädigung. Lasst euch nicht von den Fluggesellschaften beirren. Mit einem guten Anwalt kommt ihr ans Ziel. Wir sind jedenfalls froh, dass wir nicht aufgegeben haben und haben uns über die 1000 EUR sehr gefreut.
Durchhalten, durchhalten, durchhalten und sich einen guten Anwalt suchen - das ist mein tip.

Nur so kommt ihr bei Condor weiter. Die nehmen Verbraucher nicht ernst. Ich weiss bis heute nicht, warum ich überhaupt so blöd war, denen immer wieder fleißig und gutgläubig geschrieben zu haben und denen meine Sicht des Gesetzes 261/04 erklärt habe. Die lachen sich einfach ins Fäustchen, dass Verbraucher so lieb und treudoof sind.

Hätte ich deren System vorher durchblickt wäre ich gleich zum Anwalt und hätte mir stundenlange Schreiben und viel Ärger ersparen können. Es gibt wohl leider einige Firmen, die verstehen einen nur, wenn der Anwalt kommt. Das ist eigentlich nicht meine Art. Es ist aber ganz sicher noch weniger meine Art, mich als dumm verkaufen zu lassen. So habe ich kein Mitleid mit Condor, wenn sie uns dann alles zahlen.

Und um es euch nochmal zu sagen: Unser Anwalt hat denen ein 5-seitiges Schreiben geschickt, was sich gewaschen hatte und als Antwort kam sofort: Wir zahlen die Entschädigung und die Anwaltskosten.

Macht euch euren Reim drauf ;-)
+1 Punkt

Hallo:

Herr Rechtsanwalt Jan Bartholl hatte für unsere Gruppe (wir waren 4 Mädels und es war eine Flugverspätung bei einem Ibiza Flug) die Entschädigung für uns von der Condor eingeklagt. Für uns ist der Fall super gelaufen! Ich habe Herrn Bartholl alle Unterlagen zugeschickt und die Sache dann mit ihm besprochen. Er hat alles sehr genau erklärt und den Fall dann für uns gewonnen. 

Ich kann die Kanzlei empfehlen und meine Freundinnen empfehlen genauso. Herr Bartholl hat uns sehr nett beraten und hat es geschafft, dass Condor uns nicht nur 400 € pro Kopf, sondern zusätzlich noch 408,07 € gezahlt hat. Wir waren völlig überrascht, dass wir mehr bekommen haben, als wir eigentlich haben wollten. Ganz nebenbei sieht Herr Bartholl auch noch richtig gut aus devil

Viel Glück an alle anderen hier und viele liebe Grüße

Beantwortet von (7,090 Punkte)
+1 Punkt
0 Punkte

Sehr geehrter Fragesteller!

Bei Ihrer Frage muss man zunächst andere Punkte klären.

(1) Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004

In Ihrer Schilderung fehlen die Angaben bezüglich des Fluges. Die relevante Verordnung (EG) 261/2004 ist auf folgende Flüge anwendbar:

  • Flüge, die in einem Mitgliedsstaat starten
  • Flüge, mit Start in einem Drittstaat und Ziel in einem Mitgliedsstaat haben, durchgeführt von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft.

Darüber hinaus müssen Sie, selbstverständlich, über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügen, den Sie nicht kostenlos oder zu einem reduzierten, der Öffentlichkeit zugänglichen Tarif bzw. Preis gebucht haben.

(2) Codesharing

Das Codesharing, also die Durchführung des Fluges von einer anderen Fluggesellschaft, ist eine durchaus übliche Praxis in der Luftfahrt. Dass der Flug bzw. ein Flugabschnitt im Rahmen einer Code-Share-Vereinbarung von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer durchgeführt wird, muss für die Fluggäste erkennbar sein. Dies erkennt man eben insbesondere daran, dass die Flugnummer bzw. das IATA-Zeichen auf dem Flugschein nicht dem Zeichen der vertraglichen Fluggesellschaft entspricht. Weitere Merkmale sind, natürlich, die Optik – wenn Sie z.B. von Flugbegleitern in der Uniform von Thomas Cook und nicht von Condor begrüßt werden usw. Ist dies nicht eindeutig erkennbar, so ist der Ansprechpartner für Sie erstmal die Condor. Hilfreich wäre es vielleicht trotzdem, sich auch an die Thomas Cook zu wenden, da die Condor ihre vollständige Tochtergesellschaft ist.

(3) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

Ihr Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hängt davon ab, aus welchen Gründen sich der Flug verspätet hat. Liegen sogenannte außergewöhnliche Umstände vor, so besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 der VO. Zu solchen Umständen zählen laut Erwägungsgrund 14 der Verordnung folgende Vorfälle:

„[…]Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“

Die Fluggesellschaft muss darlegen, welche Umstände vorlagen und welche Maßnahmen getroffen wurden, um die Verspätung zu vermeiden. Erst wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, besteht keine Pflicht zur Ausgleichszahlung.

(4) Anspruch auf Betreuungsleistungen

Darüber hinaus haben Sie bei einer erheblichen Verspätung Anspruch auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 9 der Verordnung. Diese beinhalten kostenlose Mahlzeiten und Getränke in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, zwei kostenlose Telefonate oder Emails oder Faxe und eine Hotelunterbringung, falls notwendig. Kommt der Luftfrachtführer dieser Pflicht nicht nach, so können Sie die Erstattung der Kosten dafür verlangen. Haben Sie selbst keine Kosten getragen, so können Sie auch keine geltend machen. Eine weitergehende pauschale Entschädigung für nicht erbrachte Betreuungsleistungen gibt es nicht.

(5) Gutschein

Es scheint eine weit verbreitete Praxis der Fluggesellschaften zu sein, den Fluggästen erstmal einen Fluggutschein anzubieten, den sie dann nur schwer loswerden können (darüber gab es auch schon Fragen hier im Forum). Gem. Art. 7, Abs. 3, VO dürfen Fluggesellschaften die Ausgleichsansprüche der Fluggäste auch mit einem Gutschein erfüllen, jedoch bedarf dies Ihres ausdrücklichen schriftlichen Einverständnisses.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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@Welle

@Flieger3

@alle

Ich würde mich durch solche Antworten von Condor nicht einschüchtern lassen. Die Aufgabe der Mitarbeiter von Condor scheint ja darin zu bestehen, Flugpassagiere erstmal ruhig zu stellen. Wer dann von der Entschädigung nicht ablässt und zeigt, dass er gewillt ist, auch weiter vorzugehen oder sogar einen Rechtsanwalt einzuschalten, bekommt wohl manchmal einen Gutschein von Condor. Aber warum sollte man sich mit einem Fluggutschein zufrieden geben. Das Gesetz sagt doch eindeutig, dass die Fluggesellschaft das Geld zahlen muss. Da besteht doch gar kein Grund, einen Gutschein anzunehmen. Was soll das auch schon sein: ein Gutschein!?? Da verspricht Condor, einen irgendwann vielleicht mal (auf deren Gnaden) mitzunehmen, wenn gerade Plätze frei sind. Wer das Geld nimmt, ist in jedem Fall besser dran: Mit dem Geld ist man frei und kann damit machen, was man will und ist nicht auf Condor-Flüge beschränkt. Gesetz ist Gesetz und da muss auch Condor sich dran halten.

In unserer Verspätungsgeschichte war es sogar so, dass Condor uns zunächst auf einen Tag später umgebucht hatte und dann am nächsten Tag der bereits umgebuchte Flug nochmal abgesagt wurde, weil angeblich die Arbeitszeit der Crew überschritten war. Dann mussten wir nochmal 11 Stunden warten und wurden erst dann zurückgeflogen.

Unser Anwalt sagte uns zu unserer Überraschung, dass wir dann die Entschädigung sogar 2 x verlangen können, weil wohl jeden einzelne Buchung zählt. Wir haben die Sache mit einem Anwalt durchgezogen, weil ich schon ahnte, dass Condor wieder das Herauszögern wollte. Hat super geklappt, 6500 € (wovon allerdings noch die Anwaltskosten abgezogen wurden) haben wir bekommen. Der Hammer cheekysurpriseyes  Da kann man sich ja fast schon über die FLugverspätung freuen, auch wenn es aber echt ärgerlich war angel

@Derrick: Hab hier auch nochmal das letzte Schreiben der Condor gepostet. Ist was identisch wie deins. Ich schätze das schickt die Condor jedem, der mit Anwalt durchzieht.

Condor Entschaedigung Gutschein

Beantwortet von (1,610 Punkte)
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Guten Tag lieber Fragesteller.

Ansprüche kommen in Ihrem Fall aus der EU-Fluggastrechteverordnung in Betracht. Allerdings muss beachtet werden, dass diese Verordnung nur unter bestimmten Voraussetzungen gilt: Die Fluggastrechte-VO gilt nämlich nur für Flüge, die in der EU starten, für Flüge von Fluggesellschaften, deren Sitz in der EU liegt, und für solche Flüge, deren Flugunternehmen in der EU liegt und die in der EU enden.

In eurem Fall handelt es sich wahrscheinlich um ein sogenanntes Code-Sharing. Bei diesem Verfahren teilen sich mehrere Fluggesellschaften denselben Flug, fliegen also mit unterschiedlichen Flugnummern (im Gegensatz zu einem Direktflug, wo mehrere Flugzeuge unter denselben Flugnummern fliegen). Wer den jeweiligen Flug ausführt sagt Ihnen in der Regel die Boardkarte oder der Flugplan. In diesem Fall ist der Anspruchsgegner dasjenige Flugunternehmen, welches den Flug auch tatsächlich ausgeführt hat.

Gemäß Art.7 könnten Sie also Ausgleichszahlungen gemäß Art.7 der Verordnung verlangen. Die Ansprüche ergeben sich in direkter Abhängigkeit der Flugstrecke:

 

  • 250€ bei einer Flugstrecke unter 1500 km

  • 400€ bei einer Flugstrecke zwischen 1500-3500 km

  • 600€ bei einer Flugstrecke bei mehr als 3500 km

 

Dies gilt allerdings nicht, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht und sich die Verspätung auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Beweispflichtig ist dabei das Luftfahrtunternehmen.

Darüber hinaus kommen auch noch ein Anspruch aus Art.9 der VO in Betracht. Diese umfassen bestimmte Betreuungsleistungen, wie Mahlzeiten und Getränke in bestimmten Abschnitten im Verhältnis zur Wartezeit. Falls Notwendig, kommt auch eine Hotelübernachtung inkl. Transfer in Betracht.

Den Gutschein können, müssen Sie aber nicht annehmen. Sie müssen allerdings auch schriftlich in den Gutschein einwilligen.

AG Dortmund, Urteil vom 04.03.2008, Az 431 C 11621/07

Entstehen durch eine Annullierung zusätzliche Hotelkosten, muss die Airline diese Kosten tragen. Wenn ein Passagier zunächst selbst ein Hotel gebucht hat, kann er diese Kosten von der Airline zurückverlangen.
(bei Google-Suche zu finden unter: "431 C 11621/07 reise-recht-wiki")


 

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Hallo lieber Fragesteller,

I. Anwendungsbereich

 

Sie könnten Ansprüche aus der EG-Verordnung 261/2004 besitzen.

 

(1) Diese Verordnung gilt 

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten; 

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Aus Ihren Schilderungen kann ich leider nicht entnehmen um welche beiden Orte es sich handelt.

 

Falls Sie in den Anwendungsbereich fallen, dann gilt weiter folgendes.

 

II. Anspruchsgegner

 

Dieser ergibt sich aus Art. 3 EG-Verordnung

 

Artikel 3 EG-Verordnung

(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.

 

 

III. Code-Sharing

 

Davon ist auszugehen, wenn eine Kooperationsform von Luftfahrtunternehmen besteht, bei der die Luftfahrtunternehmen Verkehrsdienste im eigenen Namen unter Nutzung bzw. Mitnutzung der Dienste einer anderen Fluggesellschaft anbieten.  Dann wendet man sich an die Fluggesellschaft, die den Flug auch tatsächlich durchgeführt hat.

 

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IV. Möglichkeit der Ausgleichsleistung

 

Sie könnten Anspruch gemäß Artikel 7 der EG-Verordnung besitzen.

 

  1. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
    a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
    b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,
    c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
    Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

 

Die Leistung entfällt aber, wenn das Unternehmen sich auf außergewöhnliche Umstände beruft.

 
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Condor hat mich fast mit ihrem System und ihrer Masche rumgekriegt. Nur durch Zufall habe ich an einem Abend, an dem ich zum Glück nicht so viel zu tun hatte, nochmal kurz im Internet wegen unserer Flugverspätung nachgesehen. 

Und mir wurden die Augen geöffnet surprise

Ich dachte erst, dass wir wahrscheinlich die einzigste Familie sind, die eine Entschädigung von Condor fordert und fühlte mich fast schon peinlich, dass wir so oft nach der Zahlung der Entschädigung bei Condor angefragt hatten, Condor aber immer wieder sagte, dass die keine Entschädigung zahlen müssten, weil das Gesetz was anderes sagt. Als ich dann in einigen Foren exakt WORTWÖRTLICH die gleichen Antwortschreiben, die Condor auch an uns geschickt hat, wiedergefunden habe, war ich sauer. Sehr sauer. Damit hatte Condor meinen Kampfgeist geweckt. Ich bin dann gleich am nächsten Tag zu meiner Versicherung und habe denen gesagt, dass ich einen Fachanwalt brauche. Meine Versicherung hat mir freie Anwaltswahlt gegeben und dann bin ich zum besten Anwalt für Flugrecht.

Es hat so ca. 15 Wochen gedauert und dann hat uns der Anwalt das Schreiben der Condor Anwälte geschickt, in dem die uns dann also doch cool die uns zustehenden 1600 € zahlen: Natürlich "aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht". Mein Anwalt sagte mir noch so schön, dass die wohl genau wüssten, warum sie uns nach so langem Hinhalten dann doch ganz schnell die Entschädigung zahlen. Denn einen Gerichtsprozess trauen die sich mit so einer xxx-Taktik nicht zu. Über die "Tricks der Airlines" gibt es einen guten Beitrag bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

Ich kann euch nur sagen: INFORMIERT EUCH! Ihr werdet sehen, dass man als kleiner Verbraucher von der Fluggesellschaft nach Strich und Faden in die Irre geführt wird. Holt euch einen guten Rechtsanwalt und schon akzeptiert Condor euch und diskutiert auf Augenhöhe, was sie sonst nicht tun.

Hier das Antwortschreiben der Condor Anwälte

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Bei uns war es wie bei so vielen anderen auch: Wir waren unsicher, weil wir uns mit juristischen Dingen überhaupt nicht auskennen. Mein Mann hat dann an Condor geschrieben, dass wir wegen der Verspätung die 1000 € nach den EU Fluggastrechten der EU Richtlinie 261/04 wünschen. Condor blockte erst ab, es würde dauern. Als wir dann nicht nachließen, hat uns Condor einen Fluggutschein über 1000 € angeboten. Da waren wir eigentlich schon zufrieden, aber diese Condor Fluggutscheine haben ja tausend Haken und wir fühlten uns durch andere, die gegen Condor schon gewonnen hatten auch bestärkt: Man hat ja einen Anspruch auf Geld (also Überweisung).

Fast hätte Condor uns so verunsichert, dass wir aufgegeben hätten. Zum Glück hat mir meine Bekannte einen Link zu Foren geschickt, wo viele Condor Verbraucher schon gegen Condor die Entschädigung erfolgreich eingeklagt hatten. Also sind wir zu dem dort empfohlenen Anwalt gegangen und es ist kaum zu glauben, aber es dauerte keine 4 Wochen und die Condor Anwälte zahlten die 1000 €. Und dass obwohl Condor erst felsenfest sagte, dass sie die Entschädigung nicht zahlen müssten.

Zuerst hat Condor gar nicht geantwortet. Dann kam auf unser Nachhaken das Schreiben hier:

Sehr geehrte Familie X,
wir bedauern sehr, dass lhr Flug nicht planmäßg durchgeführt werden konnte. Für die Unannehmlichkeiten, die Sie dadurch hatten, möchten wir uns in aller Form bei lhnen entschuldigen. Unerwartete Flugänderungen sind für alle Beteiligten eine organisatorische Herausforderung. Wir versuchen daher grundsätzlich alles, den Reiseablauf für Sie so gut und sicher wie möglich zu gestalten. Obwohl nach lnformationen unserer Fachabteilungen alle vertretbaren Maßnahmen ergriffen wurden, konnte lhr Flug nicht planmäßig stattfinden. Die Entschädigung senden wir lhnen, aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, einen Reisegutschein über € 1000,- für vier Personen. Der für Sie hinterlegte Gutschein-Code 77FR21OI2GHHFSCX ist drei Jahre güliig und übertragbar. Er gilt für die Buchung eines Condor-Fluges mit DE-Flugnummer. Sie können den Gutschein bei lhrer nächsten Buchung auf unserer lnternetseite www.condor.com online eingeben oder in lhrem Reisebüro vorlegen.
 
Wir bitten nochmals um Entschuldigung für die Vezögerung lhres Fluges und würden uns freuen, Sie bald wieder an Bord der Condor begrüßen zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
 
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung ll
Karl-Hermann-Flach Str. 36
61440 Oberursel
GERMANY
E-Mail : xxx@kb-2.de
Unser Vorgang : CON-15/09-01109
http:/www. condor. com
Wir lieben Fliegen.
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr: Amtsgericht Darmstadt Nr 83385.
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens.
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
 
Dann haben wir zurückgeschrieben und gesagt, dass wir keinen Gutschein akzeptieren und Geld wünschen. Darauf hat Condor geantwortet:
 
Sehr geehrte Familie X,
wir kommen zurück auf lhre Zuschrift. Mit Bedauern haben wir dieser entnommen, dass Sie mit unsererAntwort nicht einverstanden sind. Wir sind lhrem Anliegen sorgfältig nachgegangen und haben aufgrund der uns daraufhin vorliegenden lnformationen unsere Entscheidung getroffen. Auch unter Einbeziehung lhres erneuten Schreibens ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, die es ermöglichen, weiteren Forderungen zu entsprechen. Bitte haben Sie dafür Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
 
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung ll
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Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
 
Als wir dann antworteten, dass wir einen Anwalt einschalten, hat Condor so geantwortet:
 
Sehr geehrte Familie X,
wir kommen zurück auf lhre weitere Zuschrift. ln Anbetracht der eindeutigen Sachlage können wir auch nach einer nochmaligen Prüfung der Angelegenheit Ihrem Wunsch nach einer Entschädigung nicht entsprechen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus den bereits genannten Gründen an der getroffenen Entscheidung festhalten.
 
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung ll
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Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
 
Dann sind wir zum Anwalt und dann hat Condor gezahlt:
 
Beantwortet von (2,130 Punkte)
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+1 Punkt

Lieber Fragesteller,

Liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, so hat der Fluggast einen Anspruch auf Ausgleichzahlung aus der europäischen Fluggastrechteverordnung gegen die Fluggesellschaft. Dieses Detail kann sich jedoch manchmal als Hindernis herausstellen, wenn ein im Zusammenhang gebuchter Flug in mehrere Teilstrecken aufgeteilt ist.

Bucht man einen Flug, der sich auf mehrere Teilstrecken aufteilt, so ist auf dem Flugticket angegeben, von wem der jeweilige Flug durchgeführt wird. Oftmals haben die großen Luftfahrtkonzerne Tochtergesellschaften, die die Zubringerflüge zu den Langstreckenflügen durchführen. Kommt es nun am Zielflughafen der gesamten Reise zu einer Verspätung, dann gilt diese Verspätung für den einheitlich gebuchten Flug, sprich für den gesamten zurückgelegten Weg. Dabei ist es unerheblich, ob man seinen Ausgangsflughafen mit Verspätung verlassen hat (vgl. AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012 – 452 C 5686/12).

Dem Fluggast steht eine Ausgleichszahlung zu, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß der Fluggastrechteverordnung (Art. 6 (EG) Nr. 261/2004) abhängt (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2013 – C 11/11, einfach mal googlen: "C 11/11 Reise-Recht-Wiki.de"). Es soll keine künstliche Aufteilung des einheitlich gebuchten Fluges stattfinden, da der Zwischenstopp in der Regel kein Reiseziel ist und nur der Umsteigemöglichkeit dient.

Auch wenn eine Fluggesellschaft einen Flug annulliert, so ist sie immer noch das ausführende Luftfahrtunternehmen, da sie ursprünglich beabsichtigt hatte, den Flug durchzuführen (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.12.2013, 3 C 3247/13 (37)).

Das Landgericht Düsseldorf hebt in diesem Zusammenhang nochmal die Legaldefinition aus Art. 2 lit. b EG-VO Nr. 261/2004 hervor. Danach ist das ausführende Luftfahrtunternehmen jenes, mit dem der Fluggast (oder einer juristische Person) in Vertragsbeziehung steht und die Fluggesellschaft führt den Flug durch, oder beabsichtig dieses zu tun.. Die Pflicht zur Ausgleichzahlung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c Ziffer iii) i. V. m. Art. 7 Abs. 1 lit. a EG-VO Nr. 261/2004 knüpft nicht an die Vertragsbeziehungen zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen an. Vielmehr ist das ausführende Unternehmen zur Ausgleichszahlung verpflichtet und zwar unabhängig davon, ob es auch vertraglich dem Fluggast die Luftbeförderung schuldet (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2013, 22 S 234/12).

Das Amtsgericht Bremen hat jüngst gesprochen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen die vor Ort anwesende Gesellschaft ist, die auch tatsächlich die Möglichkeit hat, die von der Verordnung vorgesehenen Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zu erbringen und auch einen Einfluss auf die organisatorischen Abläufe nehmen kann, um Stornierungen und Flugverspätungen zu verhindern. Dieses ist z. B. bei einem reinen Flugvermittlungsvertrag nicht der Fall (vgl. AG Bremen, Urt. v. 22.11.2013, 4 C 0564/12). Erteilt eine große Fluggesellschaft ihrem Fluggast nicht die Information, dass z. B. der Zubringerflug mit ihrer Tochtergesellschaft durchgeführt wird, so ist anzunehmen, dass die Muttergesellschaft auch auf diesem Flug das ausführende Unternehmen ist. Schließlich hat die Muttergesellschaft die Möglichkeit, Einfluss auf die Tochtergesellschaft zu nehmen; z. B. bei der technischen Wartung der Flugzeuge oder beim Personal. So können ordnungsgemäße und pünktliche Flüge mit hoher Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden.

Da die Unterrichtung über die Identität zwingend ist, werden regelmäßig die dem Fluggast erteilten Informationen zugrunde gelegt, wenn es um die Frage geht, welches Unternehmen das ausführende ist, um die Ausgleichszahlungsansprüche durchzusetzen.Dabei ist entscheidend, was auf Ihren Tickets bzw. Reiseunterlagen angegebene ist.

Viel Erfolg!

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