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Wir streiten uns jetzt schon seit einiger Zeit mit Condor um unsere Entschädigung über 3 x 400 € wegen der Verspätung unseres Condor Flugs. Condor hat am Flughafen durch deren Mitarbeiter erzählt, der Flug würde sich um einige (unbestimmte) Stunden "verzögern" weil ein technischer Defekt an der Maschine behoben werden müsste. Dann hieß es, dass erst ein Techniker eingeflogen werden muss, der ein besonderes Ersatzteil mitbringen und einbauen muss. Dass ganze zog sich immer weiter. Wir sind mit einer Flugverspätung von 6 Stunden am Flughafen in Deutschland angekommen.

Condor hat auf meine Briefe erst spät reagiert, aber die Entschädigung nicht gezahlt. Ich habe dann eine Anwaltskanzlei mit der Sache beauftragt. Die haben zwar ein Vergleichsangebot vorgelegt bekommen, wir wollen aber die ganze Entschädigung von Condor so wie sie im Gesetz steht und uns zusteht. Die Condor lässt jetzt mitteilen, dass plötzlich nicht mehr ein technischer Defekt zur Flugverspätung führte, sondern ein Blitzschlag auf dem direkten Vorflug.

-Wie kann man rausbekommen, ob so ein Blitzschlag wirklich Ursache der Verspätung war?

-Gibt es da irgendwelche System, in denen sowas verzeichnet ist? Hat man da Zugang?

-Ist ein Blitzschlag ein außergewöhnlicher Umstand des Gesetzes der VO 261/04? Gilt das auch für einen Blitzschlag auf einem direkten Vorflug, also ja eigentlich nicht unserem gebuchten Flug?

Hier die Antwort der Condor:

Frankfurt a.M., 2015 - Unser Zeichen: Dxxxxx/15- f
 
Condor Flugdienst GmbH (CON-15xxx) ./. xxx (Ihr Zeichen: xxxx/15)
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
in der vorbezeichneten Angelegenheit zeigen wir die anwaltliche Vertretung der Condor Flugdienst GmbH an, in deren Auftrag wir Ihr Schreiben vom xx.2015 beantworten.
 
Etwaige Ausgleichsansprüche Ihrer Mandantschaft haben wir in rechtlicher Hinsicht überprüft und festgestellt, dass die gegenständlichen Forderungen unbegründet sind.
 
Dieser Wertung liegen folgende Überlegungen zugrunde:
 
Ursächlich für die Verspätung des Fluges DEXXX war ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 III VO (EG) Nr. 261/04 und des 14. Erwägungsgrundes der FluggastrechteVO, mit der Folge, dass unsere Mandantin leistungsfrei ist.
 
Bei der Landung des direkten Vorflugs (DExxx von FRA) wurde das den Umlauf durchführende Fluggerät D-ABOJ im Anflug auf den Flughafen von einem Blitz getroffen. Nach Bekanntwerden des Ereignisses bemühte sich unsere Mandantin umgehend um qualifizierte Techniker. Bei dem Fluggerät handelte sich um eine Boing 757, die nur von entsprechend qualifizierten Technikern - B757 certification - kontrolliert und klargeschrieben werden kann.
 
Dies ist vorgeschrieben und war aus Flugsicherheitsgründen notwendig, um die Flugsicherheit des Flugzeugs zu bestätigen, was auch im Interesse der Fluggäste war. Nach Abschluss der Arbeiten wurden die Passagiere sodann umgehend, mit einer geringen Verspätung von lediglich x Stunden und 44 Minuten, befördert, wobei eine Verkürzung der Verspätung durch den Einsatz eines Subcharters nicht möglich war.
 
Einwirkungen auf das Flugzeug von außen werden von der ständigen Rechtsprechung grds. als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 III VO (EG) Nr. 261/04 beurteilt. Hierdurch verursachte Probleme, die zu Wartungen führen, stellen denknotwendig dann einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der FluggastrechteVO dar, wenn das Problem auf Vorkommnisse zurückgeht, die aufgrund ihrer Natur oder Ursachen nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH Urteil vom 22.12.2008, Az.: C-549/O7; EuGH Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07).
 
Vorsorglich erlauben wir uns den Hinweis, dass die Fluggastrechteverordnung keine Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen begründet, auch ohne konkreten Anlass Vorkehrungen - wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen - zu treffen, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können. Unsere Mandantin hat ihren Flugplan so ausgestaltet, dass sie unter gewöhnlichen Umständen in der Lage ist, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und ihre Fluggäste auf den gebuchten Flügen ohne wesentliche Verzögerung zu befördern. Sie ist darüber hinaus nicht verpflichtet, in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht untragbare Maßnahmen zu treffen, durch die sie jede außergewöhnliche Beeinträchtigung abfangen könnte;
 
dies wäre [auch] wirtschaftlich unsinnig, und hierfür gäbe es angesichts der Vielgestaltigkeit mögliche Konstellationen auch keinen praktisch handhabbaren Maßstab (BGH, Urteil vom 12.06.2014 - XZR 104/13)
 
Die zumutbaren Maßnahmen gemäß Art. 5 III VO (EG) 261/04 beziehen sich übrigens bereits nach dem Wortlaut nur auf die als außergewöhnliche Umstände zu klassifizierenden Ereignisse, nicht auf deren Folgen.
 
Wir bitten insoweit um Verständnis, dass wegen des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstandes unsere Mandantin nicht verpflichtet ist, Ausgleichsleistungen zu erbringen. Wir weisen die geltend gemachten Ansprüche daher zurück.
 
Mit freundlichen und kollegialen Grüßen
 
Rechtsanwalt
Gefragt in Flugverspätung von
Bearbeitet
+12 Punkte

15 Antworten

+3 Punkte

Hallo:

Herr Rechtsanwalt Jan Bartholl hatte für unsere Gruppe (wir waren 4 Mädels und es war eine Flugverspätung bei einem Ibiza Flug) die Entschädigung für uns von der Condor eingeklagt. Für uns ist der Fall super gelaufen! Ich habe Herrn Bartholl alle Unterlagen zugeschickt und die Sache dann mit ihm besprochen. Er hat alles sehr genau erklärt und den Fall dann für uns gewonnen. 

Ich kann die Kanzlei empfehlen und meine Freundinnen empfehlen genauso. Herr Bartholl hat uns sehr nett beraten und hat es geschafft, dass Condor uns nicht nur 400 € pro Kopf, sondern zusätzlich noch 408,07 € gezahlt hat. Wir waren völlig überrascht, dass wir mehr bekommen haben, als wir eigentlich haben wollten. Ganz nebenbei sieht Herr Bartholl auch noch richtig gut aus devil

Viel Glück an alle anderen hier und viele liebe Grüße

Beantwortet von (7,090 Punkte)
+3 Punkte
wir hatten einen komplizierten fall weil unser erster Flug nur etwas verspätet war, wir dadurch aber den Weiterflug verpasst haben. Ich habe lange im internet nach den besten Anwälten für solche flugrechte gesucht. Wir haben dann die kanzlei Bartholl Legal Services in Berlin eingeschaltet.

Hat alles super geklappt. wir können die empfehlen.
Hier die Kanzlei, die uns und unsere Freunde vertreten hat und die ich euch empfehlen kann:

Rechtsanwälte Bartholl Berlin
Tauentzienstraße 9-12
10789 Berlin

Hatten wir eingeschaltet, weil es bei uns einfach nicht voranging und Condor sich weigerte, uns die Entschädigung zu überweisen. Irgendwann haben wir dann gesagt, wir wagen den Schritt zum Anwalt. Und ich kann euch sagen, dass wir das schon viel früher hätten tun sollen, denn nach einiger Zeit kam dann ein Schreiben von den Condor-Anwälten, dass man uns die Entschädigung doch überweist.

Ich glaube inzwischen auch, dass Condor es drauf ankommen lässt und wartet, ob wirklich ein Anwalt kommt. Es gibt so viele andere, die auf vielen Foren immer die gleiche Geschichte erzählen: Condor zahlt immer erst auf den letzten Drücker und nur wenn ein Anwalt mit im Spiel ist. Warum, ist das Geheimnis von Condor, aber die sind wohl nicht so blöd, als dass sie nicht wüssten, warum man es so macht.

Bleibt dran und ich drücke euch die Daumen, dass ihr auch euer Geld bekommt!
Meine Suche im Internet und den Foren hat mir die Augen geöffnet: Man wird als kleiner Verbraucher von den großen Fluggesellschaften nach Strich und Faden an der Nase herumgeführt.

Ich war erst ganz unsicher wegen der Entschädigung unserer Familie gegen Condor und konnte mir gar nicht vorstellen, dass Condor uns wirklich 1600 € zahlen muss. Da bin ich schön auf die Taktik von Condor hereingefallen. Dass das System hat, sieht man ja in allen Foren an den immer gleichen Antwortbriefen.

Meine Familie und ich können die Kanzlei aus Berlin empfehlen. Die sind wirklich die besten in solchen Fällen, kennen sich aus und alles geht ganz unkompliziert. Im Internet kann man die Kanzlei finden, wenn man nach "Bartholl Legal Services" oder "Fachkanzlei Reiserecht Bartholl" sucht.

Ich wünsche auch euch viel Erfolg und fallt nicht auf die Fluggesellschaft rein!
Unfassbar!

Auch bei uns wollte Condor uns erst hinhalten und beirren - und leider muss ich zugeben, wir sind um ein Haar drauf reingefallen. Als Condor nach unserem 3. Schreiben antowortete, dass sie "in Anbetracht der eindeutigen Sachlage können wir auch nach einer nochmaligen Prüfung der Angelegenheit Ihrem Wunsch nach einer Entschädigung nicht entsprechen" kamen wir echt ins Grübeln. Wir waren uns einfach unsicher, wer kennt schon alle Gesetze?

GENAU DAS IST DER FEHLER! Das wollen die Fluggesellschaften, Unsicherheit ist deren Konzept. Unsichere Verbraucher geben auf, stecken ein und ducken sich.

Ich kann aus eigener Erfahrung nur Mut machen: Ihr habt einen GESETZLICHEN ANSPRUCH auf Entschädigung. Lasst euch nicht von den Fluggesellschaften beirren. Mit einem guten Anwalt kommt ihr ans Ziel. Wir sind jedenfalls froh, dass wir nicht aufgegeben haben und haben uns über die 1000 EUR sehr gefreut.
+3 Punkte
Lieber Fragensteller,

zu den von dir gestellten Fragen lässt sich folgendes sagen:

Zunächst einmal gibt es eine Möglichkeit um zu überprüfen, ob die Ursache für die Verspätung des Fluges tatsächlich ein Blitzschlag war. Hierbei handelt es sich nämlich um ein sicherheitsrelevantes Ereignis, welches gem. der Richtlinie 2003/42/EG vom Betreiber oder Führer eines in Deutschland eingetragenen turbinengetriebenen Luftfahrzeuges dem Luftfahrt-Bundesamt zu melden ist. Aus diesem Grund muss ein Luftfahrtunternehmen, welches sich auf ein solches Ereignis als außergewöhnlichen Umstand berufen will, vortragen, wann die Beschädigung an dem Flugzeug festgestellt wurde, wann welche Maßnahmen durchgeführt wurden, um das Flugzeug schnellstmöglich wieder in Stand zu setzen und die entsprechende Meldung an das Luftfahrt-Bundesamt vorlegen. Daher ist dir zu empfehlen, dir von Condor diese Meldung vorlegen zu lassen. Hieraus ist dann ersichtlich, ob es einen solchen Blitzschlag gab oder nicht.

Zu deiner Frage, ob ein Blitzschlag ein außergewöhnliches Ereignis sein kann, ist zu sagen, dass dies grundsätzlich möglich ist, wenn der Blitzschlag auf dem Flug auftritt, mit dem du befördert wurdest. Das AG Erding (Urteil v. 23.07.2013 AZ: 3 C 719/12) hat jedoch geurteilt, dass ein Blitzschlag, der bereits auf dem Vorflug eingetreten ist, kein außergewöhnlicher Umstand sei. Daher ist dir zu empfehlen Condor auf diese Entscheidung hinzuweisen und der Airline zu verdeutlichen, dass sie sich nicht erfolgreich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes berufen kann.
Beantwortet von (24,540 Punkte)
+3 Punkte
Ich empfehle euch die Rechtsanwälte Bartholl & Partner aus Berlin, die hatten wir und die sind sehr gut. Müsste www.rechtsanwalt-bartholl.de oder so sein, einfach googlen "Bartholl Berlin", da hab ich sie gefunden.
Ich habe lange nach einem guten Fachanwalt für Reiserecht gesucht (wir hatten zusätzlich zur ärgerlichen Verspätung mit KLM auch noch eine Gepäckverspätung, also etwas kompliziert das ganze). Die beste Kanzlei für sowas ist

Rechtsanwaltskanzlei BARTHOLL & Partner aus Berlin (10789 Berlin)

Es gibt viele Kanzleien Bartholl (einige schreiben Bartholi Bartoli etc) zB in Kiel, Hamburg, Münster, Köln, aber die Kanzlei für Reiserecht sitzt in Berlin, habe bei denen schon angerufen. Ich werde denen den Fall schicken und werde mal sehen, dass es endlich vorangeht.

Ich berichte.
Durchhalten, durchhalten, durchhalten und sich einen guten Anwalt suchen - das ist mein tip.

Nur so kommt ihr bei Condor weiter. Die nehmen Verbraucher nicht ernst. Ich weiss bis heute nicht, warum ich überhaupt so blöd war, denen immer wieder fleißig und gutgläubig geschrieben zu haben und denen meine Sicht des Gesetzes 261/04 erklärt habe. Die lachen sich einfach ins Fäustchen, dass Verbraucher so lieb und treudoof sind.

Hätte ich deren System vorher durchblickt wäre ich gleich zum Anwalt und hätte mir stundenlange Schreiben und viel Ärger ersparen können. Es gibt wohl leider einige Firmen, die verstehen einen nur, wenn der Anwalt kommt. Das ist eigentlich nicht meine Art. Es ist aber ganz sicher noch weniger meine Art, mich als dumm verkaufen zu lassen. So habe ich kein Mitleid mit Condor, wenn sie uns dann alles zahlen.

Und um es euch nochmal zu sagen: Unser Anwalt hat denen ein 5-seitiges Schreiben geschickt, was sich gewaschen hatte und als Antwort kam sofort: Wir zahlen die Entschädigung und die Anwaltskosten.

Macht euch euren Reim drauf ;-)
0 Punkte

@Welle

@Flieger3

@alle

Ich würde mich durch solche Antworten von Condor nicht einschüchtern lassen. Die Aufgabe der Mitarbeiter von Condor scheint ja darin zu bestehen, Flugpassagiere erstmal ruhig zu stellen. Wer dann von der Entschädigung nicht ablässt und zeigt, dass er gewillt ist, auch weiter vorzugehen oder sogar einen Rechtsanwalt einzuschalten, bekommt wohl manchmal einen Gutschein von Condor. Aber warum sollte man sich mit einem Fluggutschein zufrieden geben. Das Gesetz sagt doch eindeutig, dass die Fluggesellschaft das Geld zahlen muss. Da besteht doch gar kein Grund, einen Gutschein anzunehmen. Was soll das auch schon sein: ein Gutschein!?? Da verspricht Condor, einen irgendwann vielleicht mal (auf deren Gnaden) mitzunehmen, wenn gerade Plätze frei sind. Wer das Geld nimmt, ist in jedem Fall besser dran: Mit dem Geld ist man frei und kann damit machen, was man will und ist nicht auf Condor-Flüge beschränkt. Gesetz ist Gesetz und da muss auch Condor sich dran halten.

In unserer Verspätungsgeschichte war es sogar so, dass Condor uns zunächst auf einen Tag später umgebucht hatte und dann am nächsten Tag der bereits umgebuchte Flug nochmal abgesagt wurde, weil angeblich die Arbeitszeit der Crew überschritten war. Dann mussten wir nochmal 11 Stunden warten und wurden erst dann zurückgeflogen.

Unser Anwalt sagte uns zu unserer Überraschung, dass wir dann die Entschädigung sogar 2 x verlangen können, weil wohl jeden einzelne Buchung zählt. Wir haben die Sache mit einem Anwalt durchgezogen, weil ich schon ahnte, dass Condor wieder das Herauszögern wollte. Hat super geklappt, 6500 € (wovon allerdings noch die Anwaltskosten abgezogen wurden) haben wir bekommen. Der Hammer cheekysurpriseyes  Da kann man sich ja fast schon über die FLugverspätung freuen, auch wenn es aber echt ärgerlich war angel

@Derrick: Hab hier auch nochmal das letzte Schreiben der Condor gepostet. Ist was identisch wie deins. Ich schätze das schickt die Condor jedem, der mit Anwalt durchzieht.

Condor Entschaedigung Gutschein

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Lieber Fragesteller,
 

Flugverspätungen sind generell eine sehr ärgerliche Sache. Ansprüche ergeben sich für solche Fälle in der Regel aus der europäischen Fluggastrechteverordnung.

 

Als außergewöhnlicher Umstand versteht man in der Regel gewisse Umstände mit denen das Luftfahrtunternehmen nicht rechnen kann. Diese Gegebenheit muss dafür sorgen, dass der Flug nicht in geplanter Weise ausgeführt werden kann, selbst wenn alle möglichen Maßnahmen seitens der Luftgesellschaft ergriffen wurden. Es reicht nicht aus, wenn Condor anbringt, dass man mit diesem Ereignis nicht rechnen konnte. (Vgl. BGH, Urteil v. 18.02.2010, Xa ZR 95/06 )

 

Allerdings zählen Wetterbedingungen regelmäßig zu außergewöhnlichen Umständen,

In Ihrem Fall lag der Blitzschlag allerdings auf dem Vorflug stattfand. In diesem Fall kein die Fluggesellschaft keine außergewöhnlichen Umstände geltend machen, da es nicht Schuld der Reisenden ist, dass die Airline diese Flugstrecken in einen zu engen Flugplan eingetaktet hat (Vgl. AG Erding, Urt. v. 23.07.2012, 3 C 719/12).

 

Ein technischer Defekt gilt regelmäßig auch nicht als außergewöhnlicher Umstand. Somit glaube ich kaum, dass die Airline aus einem Gewitter resultierten technischen Defekt, einen außergewöhnlichen Umstand geltend machen kann.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

richtigerweise haben Sie bereits festgestellt, dass Ihnen bei einer Verspätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen könnte. Wichtig ist dabei, dass eine Verspätung auch tatsächlich am Zielflughafen besteht.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie schildern, dass Sie mit einer Verspätung von 6 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen sind. Somit liegt diese Vorasussetzung vor. Auch die Höhe haben Sie bereits ermittelt. Aus diesem Grund werde ich nicht weiter auf die Höhe der Ausgleichszahlungen eingehen.

Nun zu dem Knackpunkt: Die Fluggesellschaft muss keine Ausgleichszahlung leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.
Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

In Ihrem Fall wurde als grund für die Verspätung zunächst ein technischer Defekt genannt. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH vom 22.12.2008 - C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

Dann wurde als Grund jedoch ein Blitzschalg auf dem Vorflug angebracht. Dazu das folgende Urteil.

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 (einfach bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki")

Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.

Damit steht fest, dass der Blitzschlag auf dem Vorflug unberücksichtig bleibt. Weiterhin ist zu bachten, dass die Fluggesellschaften meistens mit dem pauschalen Hinweis auf außergewöhnliche Umstände oder einen "unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel" versuchen die berechtigten Ansprüche der Fluggäste abzuwehren. Die Fluggesellschaft muss beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und warum dieser unvermeidbar war.


 

Beantwortet von (2,100 Punkte)
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DANKE DANKE DANKE yessmileysmileyheart an alle aus der community hier!
 
Nur durch euch haben wir unsere Entschädigung von Condor endlich ausgezahlt bekommen und nur durch eure netten Infos haben wir jetzt 1586 € Urlaubsgeld mehr! Ihr seid Super! Wir hatten mit Condor den Urlaub über Neckermann gebucht. Leider eine Flugverspätung auf dem Rückflug nach Frankfurt am Main gehabt. Zuerst hat Condor auf unseren Beschwerdebrief wegen der Entschädigung nur 75 € angeboten:
 
Sehr geehrter Herr XXX,
sehr geehrte Reisegäste,
wir bedauern sehr, dass Sie von einer Flugverspätung betroffen waren und bitten für die Ihnen dadurch entstandenen Unannehmlichkeiten um Entschuldigung. Da Sie im Rahmen Ihrer gebuchten Pauschalreise verspätet am Zielort angekommen sind, haben Sie Anspruch auf Reisepreisminderung. Das Reiserecht sieht für die ersten vier Verspätungsstunden keine finanzielle Entschädigung vor. Ab der fünften und jede weitere Verspätungsstunde erfolgt eine Minderung von 5% des Tagessatzes (Tagessatz = Reisepreis : Reisedauer). Ihre Reisepreisminderung liegt somit bei 75,00 € für 2 Personen. Einen Scheck über diesen Betrag erhalten Sie in Kürze mit separater Post.
 
Wir würden uns freuen, Sie bald wieder an Bord der Condor begrüßen zu dürfen. 
 
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung II
Karl-Hermann-Flach Str. 36
61440 Oberursel
GERMANY
 
Wir dachten schon, dass es dann eben bei den 75 € bleibt und wollten schon alles beiseitelegen. Nur durch die community hier yessmiley haben wir durch eure posts rausgefunden, dass uns ja noch viel mehr zusteht und nicht nur die Reisepreiminderung von 75 €. Das nennt man wohl "Trick 3 Verwirrung schaffen"
 
 
Trick 3: Verwirrung schaffen (bei web.de Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken)
 
Fluggesellschaften versuchen Kunden manchmal auch gezielt hinters Licht zu führen. "Wir kennen Antwortschreiben, die sind völlig inhaltslos. Da wird sieben Seiten lang über europäisches Recht geschrieben und mit abstrakten Rechtsbegriffen verwirrt. Und am Ende des Schreibens teilt man mit, dass die Airline nicht verpflichtet sei, die Ausgleichszahlung zu leisten. Es sind eben Nebelkerzen der Airlines", erzählt Bartholl. Es werde zudem tunlichst vermieden, sich auf einen Grund für die Verspätung festzulegen. Nur ganz selten werde die Ursache für die Verspätung oder Annullierung genannt.
 
 
Zum Glück hatten wir durch euch rausgefunden, dass dies die typische Masche der Condor ist. Eure Tips haben uns geholfen und bestärkt, zu einem Fachanwalt zu gehen. Unser Anwalt sagte uns, dass die Reisepreisminderung natürlich Quatsch und eine Nebelkerze ist, um uns von unserer gesetzlichen Entschädigung abzulenken. 
Der Anwalt riet uns, einfach nochmal an Condor zu schreiben und eine ganz kurze Frist zu setzen (10 Tage). Wenn die Frist dann verstreicht und Condor immer noch nicht gezahlt hat, können wir dann den Anwalt einschalten und die Condor ist in Verzug. Dann haben wir nochmal an Condor geschrieben und schon kam ein Fluggutschein von Condor (wie viele andere hier auch schon berichtet haben), was ja wohl ein Schuldanerkenntnis erster Güte ist. Aber Condor weiß, eben, wie mans macht:
 
Sehr geehrter Herr XXX,
sehr geehrte Reisegäste,
wir bedauern sehr, dass Ihr Flug nicht planmäßig durchgeführt werden konnte. Für die Unannehmlichkeiten, die Sie dadurch hatten, möchten wir uns in aller Form bei Ihnen entschuldigen. Unerwartete Flugänderungen sind für alle Beteiligten eine organisatorische Herausforderung. Wir versuchen daher grundsätzlich alles, den Reiseablauf für Sie so gut und sicher wie möglich zu gestalten. Obwohl nach Informationen unserer Fachabteilungen alle vertretbaren Maßnahmen ergriffen wurden, konnte Ihr Flug nicht planmäßig stattfinden. Als Entschädigung senden wir Ihnen, aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, einen Reisegutschein über 1200,00 € für zwei Personen. Der für Sie hinterlegte Gutschein-Code 43TOZ88RW3L0PRYZ ist drei Jahre gültig und übertragbar. Er gilt für die Buchung eines Condor-Fluges mit DE-Flugnummer. Sie können den Gutschein bei Ihrer nächsten Buchung auf unserer Internetseite www.condor.com online eingeben oder in Ihrem Reisebüro vorlegen. Wir bitten nochmals um Entschuldigung für die Verzögerung Ihres Fluges und würden uns freuen, Sie bald wieder an Bord der Condor begrüßen zu dürfen. 
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung II
Karl-Hermann-Flach Str. 36
61440 Oberursel
GERMANY
 
Ich habe denen dann geschrieben, dass wir Geld wollen und keinen Gutschein. Diese Gutscheine sind nur sehr beschränkt einsetzbar (DE-Flugnummer usw.). Da bleiben so gut wie keine Flüge übrig und wenn man nur ganz bestimmte Flüge buchen kann, bringt mir ein Gustchein gar nichts. Außerdem wurde mir klar, dass das Ganze ja auch ein Ablenkungsmanöver ist: Viele denken sich wohl, ich nehme lieber den Gutschein, bevor ich mich weiter streiten muss. Warum? Das Gesetz spricht eine klare Sprache: Condor muss Geld zahlen und nicht einen Flug-Gutschein! Trick 4: Gutschein als Lockmittel (web.de Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken)
 
Sehr geehrter Herr XXX,
wir kommen zurück auf Ihre Zuschrift. Mit Bedauern haben wir dieser entnommen, dass Sie mit unserer Antwort nicht einverstanden sind. Wir sind Ihrem Anliegen sorgfältig nachgegangen und haben aufgrund der uns daraufhin vorliegenden Informationen unsere Entscheidung getroffen. Auch unter Einbeziehung Ihres erneuten Schreibens ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, die es ermöglichen weiteren Forderungen zu entsprechen.
 
Bitte haben Sie dafür Verständnis.
 
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung II
Karl-Hermann-Flach Str. 36
61440 Oberursel
GERMANY
 
NEIN, Verständnis habe ich für Gesetzesbrüc
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@alle: Schuldigung, meine Antwort war eben irgendwie abgerissen worden:

NEIN, Verständnis habe ich für Gesetzesbrüche nicht das geringste! Daher sofort zum Anwalt – und wie so viele andere hier auch schreiben, war es bei uns genauso, die Condor wartet einfach ab, ob Verbraucher es wirklich ernst meinen oder nur mit dem Anwalt bluffen. Wer es ernst meint, wie wir, kommt auch an seine Entschädigung. Condor scheint bei renommierten Rechtsanwaltskanzleien sofort zu zahlen. Wir haben nach nur 3 Wochen von unserem Anwalt die Nachricht gekriegt, dass Condor jetzt plötzlich doch unsere Entschädigung und sogar einen Bonus zahlen will.
 
Beantwortet von (2,620 Punkte)
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Wir haben von Condor 1600 € erhalten, obwohl die uns auch erst gar nichts, dann einen Gutschein und erst ganz zum schluss mit deren Anwälten das Geld geboten haben. Im Schreiben der Anwälte wir auch erstmal seitenlang geschrieben, weshalb Condor nicht zahlen muss, um dann aber in der letzten Zeile die Entschädigung anzubieten. was das soll?

ich denke, wer unbeirrt seine Entschädigung mit einem Anwalt einfordert, kommt irgendwann zu seinem Geld. man muss den Fluggesellschaften nur zeigen, dass man als Verbraucher nicht dummer Hansel ist, sondern deren Maschen kennt, heutzutage gibt es die Schwarmintelligenz und durch foren und Communitys werden tricks leicht aufgedeckt.

Kopf hoch an alle, ihr schafft das wie wir und dann habt ihr das Geld, was euch nach Gesetz zusteht endlich yessmiley

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Damit hatten die Condor Anmwälte uns die 1600 € dann doch zugestanden:
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Lieber Fragesteller,

Bei der verspäteten Startzeit hätte der Fluggast nach der europäischen Fluggastrechteverordnung einen Ausgleichsanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen. Jedoch könnte die Fluggesellschaft sich auf einen außergewöhnlichen Grund berufen und somit von ihrer Zahlungspflicht befreit werden. Die Richter des Amtsgerichts in Rüsselsheim hatten einen Fall zu entscheiden, in dem ein Passagier aus dem „übernächsten“ Flug aufgrund der Verspätung seinen Anspruch geltend machen wollte (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 05.07.2013 – 3 C 145/13 (37), siehe auch AG Rüsselsheim, Urt. v. 02.11.2012 – 3 C 855/12 (37)). Der vorangegangene Flug war wegen Flugsicherungsanlagen bzw. Kapazitätsbeschränkungen ausgefallen.

Die Richter urteilten, dass ein Ereignis, dass während des Fluges eingetreten ist, allenfalls für den unmittelbar folgenden Flug als außergewöhnlicher Umstand herangezogen werden kann (Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung). Für alle weiteren nachfolgenden Flüge ist das nicht mehr möglich. Die Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand befreit die Airline also nur dann, wenn der Umstand sich nicht auf dem unmittelbaren Vorflug ereignet hat, sondern schon bei davorliegenden Vorumlaufflügen eingetreten ist.

Die Fluggastrechteverordnung trifft keine eindeutige Entscheidung, ob ein außergewöhnlicher Umstand, der die Verspätung eines Fluges zur Folge hat, das Luftfahrtunternehmen auch für die weiteren Flüge von ihrer Ausgleichszahlungspflicht entbindet. So spricht die Verordnung an einer Stelle von einem Flug im Singular, an einer anderen Stelle im Plural. Was die Richter dazu bewegte, so zu entscheiden, war, dass es sich bei den außergewöhnlichen Umständen, die zu einer Befreiung führen, um eine Ausnahme der Regelung geht. Grundlegend soll dem Fluggast im Falle einer Annullierung oder Verspätung ein Ausgleichsanspruch zustehen. Deswegen sind die Ausnahmevorschriften stets eng auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2012 – C-22/11 – Finnair/Lassooy). Eine beliebige Verlängerung der Verkettung der außergewöhnlichen Umstände würde das eigentliche Ziel der Verordnung – die Rechte der Fluggäste zu stärken -  unterlaufen.

Die Flüge im Umlaufverfahren durchzuführen, ist eine betriebswirtschaftliche Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft. Solche Entscheidungen dürfen und sollen nicht zulasten des Fluggastes gehen (vgl. LG Hannover, Urt. v. 18.01.2012 – 14 S 52/11).

Die Unvermeidbarkeit eines außergewöhnlichen Umstands liegt nur dann vor, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Umstand zu verhindern, diese Maßnahmen aber gescheitert sind (vgl. BGH, Urt. v. 04.10.2010 – Xa ZR 15/10). Die Fluggesellschaft muss umfassend vortragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen. Außerdem muss das Unternehmen hinreichend begründen, warum es ihm nicht zumutbar war, auf diese Möglichkeiten zurückzugreifen (vgl. AG Paderborn, 15.03.2012 – 50 C 254/11). Im oben genannten Urteil aus Rüsselsheim fehlte es hinzukommend an einem umfassenden Vortrag der Fluggesellschaft. Dieser ist jedoch für die Befreiung von der Ausgleichszahlungspflicht unumgänglich.

Zu diesem Thema empfehle ich auch einen Blick auf diese Website: http://www.passagierrechte.org/Vorflug

Die Beweislast dafür, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, liegt bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. Dieses muss substantiiert vortragen, dass der Blitzschlag der Auslöser für die Verspätung war.

Viel Erfolg!

 

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