3,739 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Hey,
mir erging es vor 2 Jahren ähnlich.
Auch unser Flugzeug ist von einem Blitzschlag getroffen worden - generell herrschten in diesem Zeitraum schwierige Wetterbedingungen und auch einige andere Fluggesellschaften waren davon betroffen, wie wir später mitbekommen haben.

Nun war das so, dass wir aufgefordert wurden, etwas Geduld zu haben, bevor es weitere Informaitonen zum Flug gab.
Bis zum diesen Zeitpunkt hatten wir bereits 1,5 Stunden Verspätung.
Nach einiger Zeit und nach mehrmaligem Nachfragen, wurden wir endlich informiert.
Der Blitzeinschlag hat am Flugzeug größere Schäden verursacht als zunächst vermutet. Die Folge für uns war damit, dass wir nicht wussten, wann es endlich wieder zurück nach Deutschland gehen sollte. Wir wussten nur eines, dass das noch ein längerer Aufenthalt am Flughafen (Palma de Mallorca) werden würde.

Nachdem wir 1 Tag nun am Flughafen verbracht hatten, pochten wir Fluggäste immer mehr darauf, dass uns ein  Ersatzflugzeug nach Hause bringen soll. Denn wir bekamen die Info, dass es sogar fragwürdig war, ob die Schäden am betroffenen Flugzeug überhaupt bis zum nächsten Tag beseitigt werden könnten.
Leider war dies nicht möglich, zumindest meinte das die Frau am Schalter.
 

Unser Flugzeug wurde dann erst am nächsten Tag, spät Abends repariert und uns wurde mitgeteilt, dass es bald losgehen sollte. Somit verbrachten wir dennoch fast 2 ganze Tage am Flughafen.

Ich verstehe ja, dass die Sicherheit Vorrang hat. Aber ich erwarte, dass es für solche Fälle, eine schnellere Lösung gibt, als uns Fluggäste so lange an irgendeinem Flughafen ausharren zu lassen.
Wir bekamen zwar eine Unterkunft und Verpflegung, allerdings änderte dies nichts an meiner Laune und der Tatsache, dass ich einfach nicht mehr warten konnte/wollte. Ich erwarte für das Geld einfach eine effizientere Lösung.
 

Ich verlange deshalb eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft.
Deshalb habe ich mich hier im Forum bereits etwas belesen und festgestellt, dass unter solchen Umständen sich die Fluggesellschaft auf "außergewöhnliche Umstände" berufen kann und damit von ihrem Anspruch freigesprochen wird.
Mir ist bewusst, dass solche Reparaturarbeiten etwas dauern können, aber fast 2 Tage?
Das ist doch für uns Fluggäste nicht zumutbar. AUßerdem bin ich der Meinung, dass solche Vorfälle keine Seltenheit sind und deshalb die jeweilige Fluggesellschaft ensprechend darauf vorbereitet sein muss und einen Plan B parat haben muss !!!

Gibt es denn einen Moment, ab dem dieser zunächst vorliegende außergewöhnliche Umstand wieder wegfällt und man wegen Verspätung einen entsprechend Anspruch gegen die Fluggesellschaft hat (zB, wenn die Reparaturarbeiten zu lange andauern o.Ä. ) ?

Ich hoffe, ihr versteht was ich meine.
Danke euch!

Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Hallo,

ihr Problem besteht dahingehend, dass Sie von einer Annullierung betroffen waren und deshalb erst 2 Tage später wieder nach Deutschland fliegen konnten. Sie fragen sich, ob es korrekt ist, das Reparaturen solange dauern bzw. Sie so lange warten mussten.

Wie Sie schon selber erfahren haben, stehen Flugreisenden im Falle einer Annullierung ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung zu und zwar in folgender Höhe:

 a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 


b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 


c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 


Korrekt ist allerdings ebenso, dass diese Zahlungen nicht geleistet werden müssen, wenn außergewöhnliche Umstände gem. Art. 5 III der Verordnung vorlagen. Dazu müssen zwei wesentliche Voraussetzungen vorliegen: 

(1) Außergewöhnlicher Umstand

(2) Alle zumutbaren Maßnahmen wurden ergriffen  

Dies bedeutet, dass zunächst überprüft werden muss, ob ein Blitzeinschlag einen solchen Umstand überhaupt darstellen kann. Auch in der Verordnung ist anerkannt, dass bestimmte Wetterverhältnisse einen solchen begründen können. Auch ein Blitzeinschlag kann ein solches Phänomen begründen. Es kommt allerdings darauf an, wann es zu dem Einschlag gekommen ist, denn in der Rechtsprechung wurde schon oft das Thema behandelt, wie es denn aussieht, wenn der Blitzeinschlag schon am Vortag geschah. Denn dann könnte sich ein Luftfahrtunternehmen nicht mehr aus den Exkulpationsgrund berufen, , vgl. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 17.02.2016, Az.: 4 C 1942/15. Oftmals resultieren aus dem Blitzeinschlag technische Probleme, wie es in eurem Fall wahrscheinlich auch war. Allerdings hat der EuGH festgelegt, dass auch ein unerwartetes techn. Problem, welches auch nicht auf eine fehlerhafte Wartung zurückzuführen ist, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift subsumiert wird.

Und selbst wenn man bei einem Blitzeinschlag von einem solchen ungewöhnlichen Ereignis ausgehen mag, so finde ich es nicht gerechtfertigt die Passagiere zwei Tage lang am Flughafen warten zu lassen. Denn oftmals ist es sowohl in personeller als auch in betrieblicher Hinsicht zumutbar eine anderweitige Transportmöglichkeit zu verschaffen. Es ist zwar immer einzelfallabhängig, allerdings empfinde ich eine zusätzliche Übernachtung zwar noch im Rahmen, bei zwei Tagen empfinde ich es aber nicht mehr so, als hätte die Airline alles mögliche getan. Bei einem Flughafen wie in Mallorca fliegen jeden Tag mehrere Maschinen nach Deutschland, mit Sicherheit hätte es da die Möglichkeit zu Umbuchungen gegeben.

Hierfür folgendes Urteil:

AG Hannover, Urt. v. 05.01.2012, Az.: 451 C 9817/11 (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „451 C 9817/11 reise-recht-wiki“)

Es besteht ein Anspruch auf die geforderten Ausgleichszahlungen n. Art. 5 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c) der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004, wenn das beklagte Luftfahrtunternehmen nicht alles in ihrer Macht stehende getan hat, um den vertraglich vereinbarten Transport zu gewährleisten. Insofern ist für eine Verspätung zu haften, selbst wenn sich auf außergewöhnliche Umstände in Form von schlechten Wetterverhältnissen berufen wird.

Ebenfalls für Sie von Interesse könnten die Regelungen des Art. 9 der Verordnung sein, denn eine Fluggesellschaft hat ebenso die Verpflichtung, sich in der Wartezeit um ihre Fluggäste zu kümmern und diesen verschiedene Betreuungsleistungen anzubieten. Solche sind bspw. die Verpflegung und im Notfall auch das Verschaffen einer Ersatzunterkunft für die Wartezeit.

 AG Nürnberg, Urteil vom 14.9.2011, Az 18 C 6053/11 (bei Google zu finden unter:"18 C 6053/11 reise-recht-wiki.de)

Das Gericht hat in diesem Fall entschieden, dass in Folge einer verschuldeten Flugverspätung die Airline dazu verpflichtet ist, den Fluggast mit Nahrung , Getränken und gegebenenfalls mit einer Unterkunft auszustatten. Sollte der Fluggast sonstige notwendigen Ausgaben getätigt haben, so seien ihm diese zu erstatten.

Daher gehe ich persönlich davon aus, dass Sie gute Chancen auf die Ausgleichsleistungen haben werden. Im Zweifel sollten Sie sich allerdings mit einem Rechtsanwalt absprechen.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Sie könnten zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung.

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sich Condor der Haftung gemäß Art. 5 III VO entziehen kann.

Art. 5 Abs. 3 VO, Annullierung

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Der Art. 5 Abs. 3 VO verdeutlicht also zunächst, dass die Fluggesellschaft die Nachweispflicht, für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, trifft. Kann sie dies nicht nachweisen, haftet sie im vollen Umfang.

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Des Weiteren müssten der Blitzeinschlag einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO darstellen. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zu bejahen, wenn ein Ereignis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Vorfälle erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Bei einem Blitzschlag handelt es sich um einen solchen Vorfall, der üblicherweise nicht mit der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist.

Ein Blitzschlag kann also grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand begründen. Sie mussten jedoch 2 Tage am Flughafen bleiben. Sie fragen sich nun, ob dieser jedoch auch eine so erhebliche Verspätung rechtfertigt.

Dazu hat das AG Wusterhausen folgendes entschieden:

Urteil des AG Königs Wusterhausen vom 17.02.2016, Aktenzeichen: 4 C 1942/15

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hält zwar einen Blitzschlag grundsätzlich für einen außergewöhnlichen Umstand. Ist der infolge eines Blitzschlags eingetretene Flugzeugdefekt jedoch bereits am Vortag eingetreten und entdeckt worden, so kann dies nicht eine Flugverspätung oder Flugausfälle am nachfolgenden Tag entschuldigen. Vielmehr ist es dem Organisationsbereich der Fluggesellschaft zuzuordnen, wenn sie nicht über Nacht eine Ersatzmaschine bereitstellt, die den Flug wie geplant durchführen kann.

Ich könnte mir also gut vorstellen, dass sich die FLuggesellschaft in Ihrem Fall nicht vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreien kann.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
0 Punkte
...