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Hallo,

 

wir (6 köpfige Familie) wären am 03.07.15 von Prag nach Dubai mit der Airline Smartwings geflogen. Jetzt hat die Airline 15 Tage vor Abflug meinen Flug annulliert und bietet mir keine Alternative an. Sie würden den kompletten Betrag refundieren, aber das nützt mir nichts, da ja Hotel extra gebucht wurde. Muss eine Airline eine Alternative anbieten oder reicht es den kompletten Betrag zurückzubezahlen?

 Bitte um eure Hilfe!
Gefragt in Flugannullierung von (200 Punkte)
Bearbeitet von
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6 Antworten

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Sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Frage würde ich gern wie folgt beantworten:

In einem Fall wie ihrem, in dem ein Flug annulliert wurde, richten sich ihre Ansprüche grundsätzlich nach der europäischen Fluggastrechte- VO (EG) 261/2004. Diese ist gem. Artikel 3 Abs. 1 a) VO auf alle Flüge anwendbar, die auf einem Flughafen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates der EU starten. Da in ihrem Fall der Flug in Prag starten sollte, ist diese Anforderung erfüllt.

Im Fall einer Annullierung des Fluges richten sich die Ansprüche des Reisenden grundsätzlich nach dem Artikel 5 in Verbindung mit den Artikeln 7-9 VO. Da ihre Frage sich auf die Möglichkeit eines Alternativfluges bezieht, ist für Sie vor allem der Artikel 8 VO von Bedeutung. Dort heißt es nämlich:

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

  • der binnen 7 Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten [...] oder
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt oder
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Das bedeutet für ihren Fall, dass es nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich dem Fluggast obliegt zu wählen, ob er das Geld für den Flugschein zurückerstattet haben möchte oder lieber eine alternative Beförderung wählt. Daher haben Sie nach der Verordnung einen Anspruch auf die frühstmögliche Alternativbeförderung durch Smartwings und müssen sich nicht mit dem Angebot der Erstattung der Flugscheinkosten zu Frieden geben.

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Hallo AnGrill88,

 

ich wollte mal nachfragen was bei Ihnen rausgekommen ist. Haben Sie einen Ersatzflug bekommen?

ich habe nämlich das gleiche Problem gehabt und keinen Ersatzflug bekommen.

 

Grüße Johannes Hilbert
Beantwortet von (240 Punkte)
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Hallo, leider hat uns die Airline keine Alternative angeboten. Außerdem warten wir nun schon seit 10 Wochen auf die Rückerstattung :(
Ich weiß echt nicht mehr was ich tun soll
Hallo, ist denn mittlerweile schon was rausgekommen? Ich habe nämlich immer noch keine Rückmeldung von smartwings bekommen.

Grüße Johannes Hilbert
0 Punkte

Lieber Fragesteller,

 

Sie könnten Ansprüche gemäß Artikel 7 ff der europäischen Fluggastrechte-Verordnung (EG) 261/2004 geltend machen.

 

A. Flugannullierung - Artikel 5 Vo (EG) 261/2004

 

 

Artikel 2 l) Vo (EG) 261/2004 

Annullierung“ die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.

 

B. Ansprüche

 

Bei Alternativflügen ist Artikel 8 VO (EG) 261/2004 einschlägig.

 

Gemäß Artikel 8 VO (EG) 261/2004 haben Sie verschiedene Ansprüche, die Sie selbst wählen können, wie zB auch die Möglichkeit eines Alternativfluges.

 

Artikel 8 VO (EG) 261/2004

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a)  der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Beantwortet von (340 Punkte)
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Hallo AnGrill88,

im vorliegenden Fall wurde Ihr ursprünglicher Flug von Prag nach Dubai durch Smartwings annulliert.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung

In einem Fall der Flugannullierung können Sie zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber Smartwings geltend machen. Ihren obigen Ausführungen lässt sich jedoch entnehmen, dass es Ihnen eher weniger darauf ankommt. Es geht Ihnen eher darum, ob Sie ein Recht auf einen Alternativflug haben oder nur auf die Erstattung der Kosten für den Flug. Die ANtwort auf Ihre Frage lässt sich Art. 8 entnehmen. Danach können Sie entweder:

 

a) die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, verlangen oder

 

b) eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder


c) eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

 

Nach dem Wortlaut des Art. 8 steht Ihnen eindeutig ein Wahlrecht zu. Sie schildern oben, dass Sie nicht die Erstattung der Flugscheinkosten wünschen, da Sie bereits ein Hotel gebucht haben. Somit können Sie durchaus eine anderweitige Beförderung nach Dubai unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt verlangen.

Sie müssen sich nicht mit der Erstattung der Flugscheinkosten furch Smartwings zufrieden geben.

 

 

Beantwortet von (4,780 Punkte)
Bearbeitet von
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Hallo,

 

Sie (eine 6 köpfige Familie) wären am 03.07.15 von Prag nach Dubai mit der Airline Smartwings geflogen. Jetzt hat die Airline 15 Tage vor Abflug Ihren Flug annulliert und bietet Ihnen keine Alternative an. Sie würden den kompletten Betrag refundieren, aber das nützt Ihnen nichts, da ja Hotel extra gebucht wurde.

 

Wird ein Flug annulliert, so ergibt sich für den Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Ein solcher Anspruch entfällt jedoch leider, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug darüber informiert wird. Hier wurden SIe 15 Tage vorher informiert. Somit ist diese Frist gewahrt.

 

Dennoch können Sie bei einer Annullierung dann zwischen den folgenden drei Möglichkeiten wählen:

 

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

 

Die Erstattunh der Flugkosten kommt für Sie nicht in Frage. Dann bleibt nur die Möglichkeit eines Alternativfluges. Da Sie jedoch schreiben, dass Ihnen keiner angeboten wird, gibt es vielleicht keinen in nächster Zeit.

Das sollten Sie nochmal in Erfahrung bringen. Ansonsten bleibt Ihnen wirklich nur die Möglichkeit den Flug zu stornieren.

Beantwortet von (4,780 Punkte)
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Guten Tag,

Sie haben einen Flug von Prag nach Dubai gebucht. 15 Tage vor Abflug hat Ihre Airlien diesen Flug annuliert, bietet Ihnen allerdings keine Alternative, sondern lediglich eine Erstattung an. Diese möchten Sie aber nicht wahrnehmen, da Sie in Dubai bereits ein Hotel gebucht haben. Sie fragen nun, ob Ihre Airline Ihnen Alternativen anzubieten hat.

Ihnen könnte diesbezüglich ein Anspruch nach der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.

Und zwar besagt Artikel 8 derselben:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Ihre Nachfrage hat deshalb Hand und Fuß. Im Falle einer Flugannulierung, wie bei Ihnen vorliegend, haben Sie laut dem obigen Artikel die Wahl zwischen der ihnen angebotenen Erstattung des Tickets und einer anderweitigen Beförderung zum Endziel.

Ihnen zu raten ist deshalb sich mit Ihrer Airline in Verbindung zu setzen und, möglicherweise mit Verweis auf Artikel 8 EU-VO, diesen Anspruch geltend zu machen und eine anderweitige Beförderung zu verlangen.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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