Guten Tag,
Sie haben einen Flug von Prag nach Dubai gebucht. 15 Tage vor Abflug hat Ihre Airlien diesen Flug annuliert, bietet Ihnen allerdings keine Alternative, sondern lediglich eine Erstattung an. Diese möchten Sie aber nicht wahrnehmen, da Sie in Dubai bereits ein Hotel gebucht haben. Sie fragen nun, ob Ihre Airline Ihnen Alternativen anzubieten hat.
Ihnen könnte diesbezüglich ein Anspruch nach der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.
Und zwar besagt Artikel 8 derselben:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Ihre Nachfrage hat deshalb Hand und Fuß. Im Falle einer Flugannulierung, wie bei Ihnen vorliegend, haben Sie laut dem obigen Artikel die Wahl zwischen der ihnen angebotenen Erstattung des Tickets und einer anderweitigen Beförderung zum Endziel.
Ihnen zu raten ist deshalb sich mit Ihrer Airline in Verbindung zu setzen und, möglicherweise mit Verweis auf Artikel 8 EU-VO, diesen Anspruch geltend zu machen und eine anderweitige Beförderung zu verlangen.