Guten Tag Herr Hilbert,
Sie haben einen Flug von Dubai nach Prag gebucht. 3 Wochen vor Abflug haben Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft erkundigt und wurden darüber informiert, dass der Flug annuliert wurde. Darüber hinaus wurden Ihnen Ersatzflüge verwehrt - mit der Begründung, dass eine Airline diese nur zur Verfügung stellen müsste, sollte sie Sie weniger als 2 Wochen im Voraus über die Annulierung informieren. Sie haben nun einen 160 Euro teuren Flug gebucht, um doch noch nach Prag zu kommen, und fragen sich, ob Sie diesen erstatten lassen können.
Ihnen könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen.
> Anwendungsbereich
Dazu müsste aber zunächst einmal der Anwendungsbereich, Art. 3 EU-VO, derselben eröffnet sein.
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Ihr Flug soll von Dubai nach Prag gehen. Prag ist Mitglied der EU, während Dubai nicht im Gebiet eines Mitgliedsstaates liegt. Sie haben bei Smartwings gebucht, und diese sitzen in Prag. Der Anwendungsbereich ist also eröffnet.
> Mögliche Ansprüche
Ein eventueller Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt, da Sie mehr als 2 Wochen vor Ihrem geplanten Abflug von der Flugverschiebung Kenntnis erlangt haben, siehe Artikel 5 und 7 EU-VO:
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Damit bleiben Ihnen aber die Ansprüche aus Artikel 8 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Der Airline obliegt also die Pflicht Ihnen eine alternative Beförderung zur Verfügung zu stellen. Entgegen der Angabe Ihrer Airline haben Sie also, im Falle einer Annulierung, wie bei Ihnen gegeben, sehr wohl einen Anspruch auf die Unterbreitung von Ersatzflügen - die 2-wöchige Frist hat damit nichts zu tun. Damit können Sie tatsächlich eine Umbuchung verlangen. Solch eine Umbuchung ist auch nicht auf die Kapazitäten der von Ihnen gebuchten Airline beschränkt. Im Gegenteil könnten Sie, wie ja bereits von Ihnen vermutet, auch notfalls mit einer anderen Airline befördert werden. Ihre ursprünglich gebuchte Airline ist dazu angehalten die Beförderungspflicht Ihnen gegenüber, wenn es sein muss, auch durch die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter abzudecken.
Kommt die Airline Ihrer Pflicht nicht nach Sie mit einem Alternativflug zu versorgen, dann könnten Sie schon einen Anspruch auf Schadensersatz inne haben - gerade falls Sie auf eigene Faust einen Alternativflug buchen, und dieser beispielsweise teurer ist als der ursprünglich von Ihnen gebuchte Flug.
Leider scheinen Sie von Smartwings ja keine Rückmeldung zu bekommen. Wenn Sie in diese Richtung alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben wird Ihnen vermutlich lediglich der Weg zu einem Anwalt übrig bleiben.
Viel Erfolg!