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Wir sind am 29.09.2015 mit Ryanair von Las Palmas nach Bremen geflogen. Die Boing 737-800 hat 189 Sitzplätze und war fast komplett belegt). Beim Online Check-In buchen wir immer Priority Reihe 3 um einen kurzen Weg zum WC zu haben. Schon beim Start war die Toilette im vorderen Bereich defekt und es gab während des ganzen Flug von 5 Std. 20 Min. (bedingt durch starken Gegenwind) nur eine funktionierende Toilette im hinteren Bereich für alle Passagiere und Besatzungsmitglieder. Die Crew fuhr auch immer wieder mit ihren Trollys (Getränke, Essen, Zigaretten ect.) durch den Kabinengang so das ein Durchkommen vom vorderen Bereich in den hinteren fast unmöglich war. Hätte die Maschine mit dem bekannten Defekt überhaupt starten dürfen und was für Rechte hat man als Passagier in so einem Fall?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
+9 Punkte

1 Antwort

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Hallo Fragesteller.

 

Ihre Frage richtet sich nach möglichen Rechten bei einem technischen Defekt am Flugzeug während Ihres Fluges.

Zunächst könnte man hier von außergewöhnlichen Umständen ausgehen. Solche sind in der Regel Ereignisse, die zur Verspätung oder Annullierung eines Fluges führen. Solche Umstände sind von der Fluggesellschaft nicht zu verhindern, allerdings müssen mögliche Gegenmaßnahmen zwingend getroffen werden. Wenn solche außergewöhnliche Umstände vorliegen, können Passagiere keine Ausgleichszahlungen gemäß Art.7 EG-VO 291/2004 verlangen.

 

In Ihrem Fall lag ein technischer Defekt an einer der Toiletten des Flugzeugs vor. Technsiche Defekte im Allgemeinen stellen häufig keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung dar (vgl. BGH. Urt. v. 12.11.2009, Az: Xa ZR 76/07). Solche Defekte liegen im Verantwortungsbereich des Unternehmens und müssen somit für diese einstehen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 07.05.2009, Az 22 S215/08).

 

Ähnliche Argumentationen ergeben sich aus der Wiesbadener Tabelle. Vergleichsweise Fälle wären dort das Vorliegen von vier Verstopften Toiletten. Das AG Rüsselsheim entschied, dass Fluggesellschaften sich auf unsachgemäßes Verhalten von Fluggästen einzurichten haben(Az: 3 C 1047/11) . Ein außergewöhnlicher Umstand liegt somit nicht vor. Auch in dem Fall, der Störung an der Druckübertragungsleitung und Trocknung einer defekten Toilette wird kein außergewöhnlicher Umstand begründet, so das LG Darmstadt, Az: 7 S 200/08.

 

Trotzdem ist in Ihrem Fall eher zum Vorliegen einer bloßen Unannehmlichkeit zu tendieren, da eine andere Toilette bereit war. Zu dem kam es in Ihrem Fall weder zu einer Flugverspätung, noch zu einer Annullierung. 

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