Guten Tag Fragesteller,
in einem solchen Fall, kann man auf die EG-Verordnung 261/2004 und das Montrealer Übereinkommen abstellen.
Ihr Flug wurde annulliert. In einem solchen Fall könnten Sie Ausgleichs- und Unterstützungsansprüche aus Artikel 7und Artikel 8 der VO verlangen.
Gem. Art. 7 kämen also Ausgleichszahlungen in Betracht.
- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Dieser Anspruch entfällt allerdings soweit sie mehr als 2 Wochen im Voraus informiert wurden oder außergewöhnliche Umstände vorlagen. Art. 5 III der VO ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. (EuGH 22.12.2008 Rs. C-549/07 – Wallentin- Hermann g. Alitalia , RRa 200935 = NJW 2009, 247 = VuR 2009, 225 = ZLW 2009, 295 )
Die Frage der Beherrschbarkeit eines technischen Problems beurteilt sich nicht nach den Kriterien der subjektiven Vorwerfbarkeit oder Vermeidbarkeit des technischen Defekts, sondern richtet sich nach Verantwortungs- und Risikosphären.(LG Düsseldorf 07.05.2009 22 S215/08 RRa 2009, 186)
Ob eine kaputte Landebahn einen solche Umstand darstellt, ist fraglich. Zwar liegt dies in der Machtsphäre des Flughafenbetreibers, allerdings ist fraglich wie lange das Flugunternehmen schon von diesen Umstand wusste. Allerdings wurde Ihnen ja anscheinend rechtzeitig Bescheid gegeben, so dass das Vorliegen hier fraglich ist.
Allerdings kommen immer noch Ansprüche aus Artikel 8 und 9 der Verordnung in Betracht.
Gemäß Art. 8 der Verordnung:
- vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
- ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
- ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.
Wie der EuGH in seinem Urteil vom 13.10.2011 (Rodriguez u. a. ./. Air France -C 83/10, NJW 2011, NJW Jahr 2011 Seite 3776) ausgeführt hat, gelten Forderungen der Fluggäste, die auf den ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechten - wie den in Art. 8 und 9 genannten - beruhen, nicht als „weiter gehender“ Schadenersatz im Sinne der Definition der Norm. Aus Art. 1 und 12 der Verordnung geht nämlich hervor, dass die den Fluggästen auf der Grundlage von Art.EWG_VO_26_62 Artikel 12 der Verordnung Nr. 261/2004 gewährte Ausgleichsleistung die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ergänzen soll, so dass den Fluggästen der gesamte Schaden, der ihnen durch die Verletzung der vertraglichen Pflichten des Luftfahrtunternehmens entstanden ist, ersetzt wird. Diese Bestimmung ermöglicht es dem nationalen Gericht, das Luftfahrtunternehmen zum Ersatz des den Fluggästen wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags entstandenen Schadens auf einer anderen Rechtsgrundlage als der Verordnung Nr. 261/2004 zu verurteilen, d. h. insbesondere unter den Voraussetzungen des Übereinkommens von Montreal oder des nationalen Rechts. Art. 12 der (EU-)VO bildet hierfür keine Anspruchsgrundlage. Aus den Äußerungen des EuGH folgt aber nicht, dass der Fluggast über den von ihm gewählten und konkret dargelegten Schadensbetrag eine darüber hinaus wirkende Leistung und damit ein Mehr erhalten soll, als er infolge der Verletzung der dem Luftfahrtunternehmen angesichts der Nichtausführung der in den Art. 8 und 9 EU-VO Pflichten erlitten hat. Insbesondere stellt sich Art. 7 EU-VO nicht als sog. Strafsanktion dar.
Aus dem MÜ kann erfolgen, dass der jeweilige Luftfrachtführer für jeglichen Schaden haftbar ist, der aufgrund eines Verspätungsschadens resultiert. So auch die Bestellung des Mietwagens. Allerdings gelten auch hier außergewöhnliche Umstände als Ausschlussgrund.
Wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt für Flug- und Passagierrechte oder probieren Sie den angeforderten Mietwagen zu stornieren und sich ein neues am anderen Flughafen zu suchen. Ist dies mit Mehrkosten verbunden, können Sie bei der Airline nach Kostenübernahme anfragen.