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Hallo,

 

wir haben vor einigen Wochen unsere Flüge von Frankfurt Hahn nach alghero und zurück gebucht.

Letzte Woche kam die Information von Ryanair, dass der Rückflug von Olbia aus stattfindet, da die der yflughafen Alghero dringende Wartungsarbeiten auf der Lande und Startbahn durchführen muss.

Ryainair hat uns auch eine Kostenlose Stornierung angeboten, aber wir haben schon unseren Mietwagen am Flughafen Alghero gebucht. Ryainair möchte nicht die Mehrkosten einer Umbuchung des Leihautos mit Rückgabe Am Flughafen Olbia bezahlen.

ist das rechtens?

vielen Dank im voraus und mit freundlichen Grüssen,

Nicole Wolbers
Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von
Bearbeitet von
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

In Ihrem Fall kommen, meines Erachtens, Vorschriften der Verordnung (EG) 261/2004 und des Montrealer Übereinkommens zur Geltung.

Die Verordnung 261/2004 regelt Ausgleichszahlungsansprüche der Fluggäste bei Flugverspätungen und Flugannullierungen.

Sofern sich bei der Flughafenänderung eine Ankunftsverzögerung ergibt (was meistens der Fall sein darf) und da eine Flughafenänderung, meines Erachtens, sowieso ein Indiz dafür ist, dass die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben und der Flug annulliert wurde, könnten Sie grundsätzlich bei der gegebenen Entfernung eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7, Abs. 1, li. a) Verordnung 261/2004 beanspruchen.

Dies könnte jedoch an zwei Sachverhalten scheitern.

Zum einen schreiben Sie nicht, wann es Ihnen bekanntgegeben worden ist, dass der Ankunftsflughafen geändert wurde. Wird die Flugannullierung min. 2 Wochen vor dem geplanten Abflug mitgeteilt, so besteht gem. Art. 5, Abs. 1, li. c), sublit. i) VO 261/2004 keine Pflicht zur Ausgleichszahlung.

Darüber hinaus braucht die Fluggesellschaft auch dann keine Ausgleichszahlung leisten, wenn die Verspätung/Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch beim Ergreifen aller zur Verfügung stehenden Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen (Art. 5, Abs. 3 VO 261/2004). Wartungsarbeiten auf dem Flughafen ist ein Ereignis, den die Fluggesellschaft weder verhindern, noch beeinflussen kann. Selbst wenn diese nicht dringend, sondern weit im Voraus angekündigt werden, kann ich mir keine Maßnahmen vorstellen, die eine Fluggesellschaft ergreifen kann, um ihre Flüge trotzdem auf diesem Flughafen landen zu können. Meiner Meinung nach handelt es sich hierbei um einen außergewöhnlichen Zustand, mit welchem die Fluggesellschaft sich von der Ausgleichszahlungspflicht befreien kann.

Darüber hinaus regelt Art. 19 des Montrealer Übereinkommens die konkreten Schäden aus der Verspätung:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Auch hier gibt es die Regelung, dass die Fluggesellschaft nicht haften soll, wenn die Verspätung auf einen Umstand zurückgeht, den die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat und nicht verhindern konnte. Gemäß meiner obigen Ausführungen würde ich auch hier die Meinung vertreten, dass Sie aufgrund dieses außergewöhnlichen Umstandes leider keinen Anspruch auf die Erstattung der Mehrkosten haben würden.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Guten Tag Fragesteller,

in einem solchen Fall, kann man auf die EG-Verordnung 261/2004 und das Montrealer Übereinkommen abstellen.

Ihr Flug wurde annulliert. In einem solchen Fall könnten Sie Ausgleichs- und Unterstützungsansprüche aus Artikel 7und Artikel 8 der VO verlangen.

Gem. Art. 7 kämen also Ausgleichszahlungen in Betracht.
- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Dieser Anspruch entfällt allerdings soweit sie mehr als 2 Wochen im Voraus informiert wurden oder außergewöhnliche Umstände vorlagen. Art. 5 III der VO ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. (EuGH 22.12.2008 Rs. C-549/07 – Wallentin- Hermann g. Alitalia , RRa 200935 = NJW 2009, 247 = VuR 2009, 225 = ZLW 2009, 295 )

Die Frage der Beherrschbarkeit eines technischen Problems beurteilt sich nicht nach den Kriterien der subjektiven Vorwerfbarkeit oder Vermeidbarkeit des technischen Defekts, sondern richtet sich nach Verantwortungs- und Risikosphären.(LG Düsseldorf 07.05.2009 22 S215/08 RRa 2009, 186)

Ob eine kaputte Landebahn einen solche Umstand darstellt, ist fraglich. Zwar liegt dies in der Machtsphäre des Flughafenbetreibers, allerdings ist fraglich wie lange das Flugunternehmen schon von diesen Umstand wusste. Allerdings wurde Ihnen ja anscheinend rechtzeitig Bescheid gegeben, so dass das Vorliegen hier fraglich ist.

Allerdings kommen immer noch Ansprüche aus Artikel 8 und 9 der Verordnung in Betracht.

Gemäß Art. 8 der Verordnung:

- vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

 

Wie der EuGH in seinem Urteil vom 13.10.2011 (Rodriguez u. a. ./. Air France -C 83/10, NJW 2011, NJW Jahr 2011 Seite 3776) ausgeführt hat, gelten Forderungen der Fluggäste, die auf den ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechten - wie den in Art. 8 und 9 genannten - beruhen, nicht als „weiter gehender“ Schadenersatz im Sinne der Definition der Norm. Aus Art. 1 und 12 der Verordnung geht nämlich hervor, dass die den Fluggästen auf der Grundlage von Art.EWG_VO_26_62 Artikel 12 der Verordnung Nr. 261/2004 gewährte Ausgleichsleistung die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ergänzen soll, so dass den Fluggästen der gesamte Schaden, der ihnen durch die Verletzung der vertraglichen Pflichten des Luftfahrtunternehmens entstanden ist, ersetzt wird. Diese Bestimmung ermöglicht es dem nationalen Gericht, das Luftfahrtunternehmen zum Ersatz des den Fluggästen wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags entstandenen Schadens auf einer anderen Rechtsgrundlage als der Verordnung Nr. 261/2004 zu verurteilen, d. h. insbesondere unter den Voraussetzungen des Übereinkommens von Montreal oder des nationalen Rechts. Art. 12 der (EU-)VO bildet hierfür keine Anspruchsgrundlage. Aus den Äußerungen des EuGH folgt aber nicht, dass der Fluggast über den von ihm gewählten und konkret dargelegten Schadensbetrag eine darüber hinaus wirkende Leistung und damit ein Mehr erhalten soll, als er infolge der Verletzung der dem Luftfahrtunternehmen angesichts der Nichtausführung der in den Art. 8 und 9 EU-VO Pflichten erlitten hat. Insbesondere stellt sich Art. 7 EU-VO nicht als sog. Strafsanktion dar.

Aus dem MÜ kann erfolgen, dass der jeweilige Luftfrachtführer für jeglichen Schaden haftbar ist, der aufgrund eines Verspätungsschadens resultiert. So auch die Bestellung des Mietwagens. Allerdings gelten auch hier außergewöhnliche Umstände als Ausschlussgrund.

 

Wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt für Flug- und Passagierrechte oder probieren Sie den angeforderten Mietwagen zu stornieren und sich ein neues am anderen Flughafen zu suchen. Ist dies mit Mehrkosten verbunden, können Sie bei der Airline nach Kostenübernahme anfragen.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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