Sehr geehrter Fragensteller,
in Ihrem Fall gelten die Inhalte der VO (EG) 261/2004.
Eine Änderung der Flugzeiten ist hiernach grunsätzlich eine Annulierung des Fluges, gem. Art. 5 VO.
SIe können sich nun zwischen den entstandenen Ansprüchen aus Art. 7 u. Art. 8 VO entscheiden.
Gem. Art. 7 VO könnten sie den Flug mit geänderten Flugzeiten antreten und von der Airline, in diesem Fall Ryanair, Ausgleichleistungen verlangen. Dies erscheint in Ihrem Fall jedoch weniger sinnvoll, da ihr Anschlussflug dadurch nicht mehr erreichbar wäre und Sie somit keinerlei Gewinn gemacht hätten.
Alternativ können Sie aber auch den Antritt des Fluges unter den geänderten Bedingungen verweigern und
gem. Art. 5 und 8 Abs. 1 lit. a) VO den gezahlten Flugpreis zurück verlangen.
Gem Art. 8 b) VO könnten Sie eine fühestmögliche Reisemöglichkeit zum Endziel verlangen.
In diesem Falle wäre jedoch der Erstflug von Ihnen anzutreten und auch zu bezahlen.
Eine weitere Alternative bietet das allgemeine Reiserecht des BGB.
§§ 651a-m BG
Hiernach haben Sie ähnliche Ansprüche, wie nach der europäischen VO:
-
gem. § 651 a Abs. 5 BGB können Sie grundsätzlich von der Reise zurücktreten und das bereits gezahlte Geld für die Tickets zurück verlangen.
-
gem. § 651 d BGB können Sie alternativ den Reisepreis mindern.
Voraussetzung für beide Ansprüche ist es jedoch, dass die geänderten Flugzeiten einen Reisemangel darstellen. Dies ist in einem Fall wie Ihrem, in dem sich der Reiseveranstalter bereits eine Änderung der Flugzeiten vorbehalten hat, immer dann der Fall, wenn die konkret vorgenommenen Änderungen für den Reisenden nicht zumutbar sind. Zumutbar sind solche Änderungen dann, wenn sie notwendig und unvorhersehbar sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Die Gerichte haben dies insoweit konkretisiert, als dass nur solche Änderungen für den Reisenden zumutbar sind, bei denen der Flug immer noch am geplanten An- bzw. Abreisetag stattfindet und durch die nicht die Nachtruhe wesentlich beeinträchtigt wird.
Hier ist jetzt fraglich, wie Ihre genauen Flugzeiten sind. Liegen Ihre Flugzeiten nach der Änderung immernoch an einem Tag und ist Ihre Nachtruhe nicht beeinträchtigt, so können Sie das allgemeine Reiserecht hier nicht anwenden.
In dem Falle, dass das allgemeine Reiserecht nicht anwendbar ist, bleiben Ihnen nur die Art. der VO.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen,
CaptainCook