Lieber Fragesteller,
eine solche Änderung der Flugzeit und in diesem Fall auch noch zusätzlich vom Zielflughafen ist eine sehr ärgerliche Angelegenheit. Man muss allerdings unterscheiden, ob eine Pauschalreise oder eine Individualreise gebucht wurde.
a) Zunächst für den Fall, dass es sich um eine Individualreise handelt:
In einem solchen Fall ergeben sich Ihre Rechte aus der europäischen Fluggastrechteverordnung, da eine Flugannullierung vorliegt. Hier greift insbesondere Art.5 EU-VO. Dieser zeigt Ihnen verschiedene Möglichkeiten auf, um weiter vorzugehen.
Art.7 VO – Anspruch auf Ausgleichsleistungen
Nach Art.7 VO könnte man Ausgleichsleistungen, aufgrund der Verlegung, verlangen. Um diesen in Anspruch überhaupt zu haben, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. Der Anspruch auf diese Ausgleichsleistungen entfällt sobald man früher als 2 Wochen vor geplanten Reiseantritt über diese Änderung informiert wurden. Wenn man in der Zeitspanne zwischen einer und zwei Wochen benachrichtigt wurde, muss der Reisevertragspartner eine alternative Reisemöglichkeit zur Verfügung stellen, die nicht mehr als 2 Stunden vor planmäßiger Zeit startet und nicht später als 4 Stunden nach planmäßiger Ankunft beendet ist. Wurde man weniger als 1 Woche vor Abflug informiert wurde, muss ebenfalls eine alternative Beförderung angeboten werden. In diesem Fall darf man nicht mehr als 2 Stunden vor geplanten Start abfliegen, aber auch nicht mehr als 2 Stunden später als geplant am Reiseziel ankommen. In Ihrem Fall wurden Ihren Eltern zwar Alternativen angeboten, allerdings nicht in dem oben geschilderten Zeitrahmen.
Art.8 VO – Anspruch auf Unterstützungsleistungen
Gemäß Art.8 der Verordnung steht nun die Möglichkeit offen, die Rückerstattung des vollständigen Reisepreises zu verlangen. Die Stornierung wäre ein diesem Fall kostenfrei. Des Weiteren könnten Sie auch eine vertragsähnliche Reise verlangen, also eine Beförderung zu ähnlichen Konditionen zum frühstmöglichen Zeitpunkt.
b) Nun zu dem Fall, dass Ihre Eltern eine Pauschalreise gebucht haben.
In einem solchen Fall ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB.
Zunächst muss allerdings geprüft werden, ob eine erhebliche einseitige Änderung der Reiseleistungen vorliegt. Dies bedeutet, dass die Reise im übergroßen Maße unzumutbar ist. Die Rechtsprechung bejaht eine solche Unzumutbarkeit, beispielsweise wenn die Nachtruhe erheblich gestört wird und/oder die Ab- oder Anreise um einen ganzen Tag verschoben wird. Dies liegt hier eindeutig vor.
Vgl. AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00
(einfach über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.
Möglicherweise ist auch die Änderung des Abflughafens eine solche erhebliche Veränderung. Dies ist allerdings eine Abwägung des Einzelfalls. Da hier eine große Distanz zwischen den Flughäfen vorliegt, würde mein Bauchgefühl eine Erheblichkeit hier bejahen.
Nun besteht für Ihre Familie die Möglichkeit, gemäß § 651d BGB eine Reisepreisminderung geltend zu machen. Die Minderung des Reisepreises würde dann anteilig berechnet werden. Der Mangel muss allerdings unverzüglich bei dem jeweiligen Reiseveranstalter angezeigt werden.
Zudem könnte man gem. §651 Abs.2 f BGB Schadensersatz aufgrund der Beeinträchtigung der Reisebedingungen durch die Zeit- und Ortsänderung verlangen, da Ihr Vater noch am gleichen Tag des neuen Ankunftsdatums wieder arbeiten müsste. Dies wäre nicht zumutbar.
Wenn Fluggesellschaft oder Reiseveranstalter nicht kooperieren möchten, empfehle ich das Einschalten eines Fachanwalts.