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Hallo leute,

habe mit meinem Freund eine Flugverspätung mit Vueling ab Barcelona gehabt. Die Verspätung beträgt 4 Stunden und 40 Minuten. Wir sind uns jetzt nicht sicher was zu tun ist. Haben schon mehrere mails an Vueling geschrieben, aber es kommt nichts zurück.

Wir haben schon von den Fluggasthelfern gelesen. Es gibt ja eine ganz gute Übersicht über die Dienstleister für Verbraucherinkasso bei wikipedia unter Punkt "Durchsetzen von Ansprüchen". Wir haben uns alles durchgesehen und tendieren zu flightright oder euclaim, auch wenn die nicht die billigsten sind. Aber mehr verunsichert hat uns, dass in einigen Blogs und foren steht, dass man auf das Kleingedruckte bei denen aufpassen muss:

einige kritische Kommentare bei Artikel lawblog.de

hier gibt es auch einige kritische Kommentare und es bleibt unklar, wieviel Provision man denn jetzt zahlen muss

hier bei holidaycheck

Am besten finde ich die Infos bei insideflyer.de unter EUCLAIM.DE UND FLIGHTRIGHT.DE: WER HAT KONKRETE ERFAHRUNGEN? Da steht aber von einigen auch, dass man bei Inkassobüros aufpassen soll und besser zum Anwalt geht, weil man sonst Geld verschenkt. Bei vergleich.org (Flugverspätung: Entschädigung 2016 Die besten Anbieter im Test) steht, dass es am besten ist, zum Anwalt zu gehen. Es ist alles sehr verwirrend, wenn man sich da nicht auskennt. Jetzt habe ich im Forum gelesen, dass die Stiftung Warentest oder die Zeitschrift Finanztest rät, wegen der Kosten gleich einen Anwalt einzuschalten, weil der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass man sonst auf den Kosten des Inkassobüros hängen bleibt, was beim Anwalt wohl nicht so ist.

Was meint ihr? Sollte man es mit einem Inkassobüro versuchen? Wenn ja, ist flightright besser oder euclaim? Euclaim soll ja aus Holland kommen. Da fände ich es tendenziell besser, dass flightright aus Deutschland ist, aber wenn die Kosten nicht übernommen werden?

Habt ihr so was schonmal gemacht? Habt ihr Erfahrungen, wenn man einen Rechtsanwalt direkt ohne Inkassobüro einschaltet? Ist das besser? Gibt es da auch schon Gerichtsentscheide oder Urteile zu sowas?

Gefragt in Rechtsberatung von
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3 Antworten

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Lieber Fragesteller,

Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass Ihr Flug mit Vueling ab Barcelona eine Verspätung von 4 Stunden und 40 Minuten hatte. In dem Fall einer Verspätung kann Ihnen ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dafür ist jedoch Voraussetzung, dass Sie auch mit einer Verspätung an Ihrem Endziel angekomemn sind.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Bei einer Verspätung von 4 h 40 min ist jedoch davon auszugehen.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen, die sich in einem solchen Fall ergeben können, bemessen sich nach der Distanz und wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Bachten Sie jedoch, dass Fluggesellschaften in manchen Fällen nicht dazu verpflichtet sind Ausgleichszahlungen zu leisten obwohl eine Verspätung oder Annullierung vorliegt. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand der Grund für die VErspätung oder Annullierung war. Ein solcher außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter oder ein Streik des Bodenpersonals sein.

Leider lässt sich Ihren Ausführungen nicht allzu viel zum Sachverhalt entnehmen. Bedenken Sie jedoch bitte-sollte ein solcher außergewöhnlicher Umstand tatsächlich vorgelegen haben, so trägt die Fluggesellschaft die alleinige Beweislast. Die Fluggesellschaft muss beweisen, dass tatsächlich ein außergewöhnlciher Umstand vorlag, dass dieser unvermeidbar war und unvorhersehbar war.

Bezüglich Ihrer Frage, an wen Sie sich am besten wenden sollten, so würde ich auch eher zum Anwalt tendieren. Ein Anwalt wird sich mit Ihrer Angelegenheit seriös und ausgibig befassen und das best mögliche für Sie dabei rausholen.

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Sehr geehrter Fluggast,

 

Bei einer Verspätung von über vier Stunden, können Fluggästen Ansprüche aus der europ. Fluggastrecht-VO in Betracht kommen.

 

Die Definition der großen Verspätung ist streckenabhängig:

- Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden

- Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

- Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden

 

 

Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung (Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004) zu zahlen:

- 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

- 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

  • 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

 

Bietet die Luftfahrtgesellschaft jedoch einen Flug an, der nicht später als 2, 3 oder 4 Stunden (abhängig von der genannten Entfernung) gegenüber dem ursprünglich geplanten Flug am Zielort ankommt, stehen dem Passagier nur 50% der genannten Ausgleichszahlungen zu.

 

Zudem sollten Sie beachten, dass keine Ausgleichszahlungen seitens der Fluggesellschaft gezahlt werden muss, sobald außergewöhnliche Umstände vorlagen.

Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“ – Erwägungsgrund 13 der VO 261/2004.

 

Sie sollten sich also informieren, ob solche vorlagen, bevor sie nähere Schritte unternehmen.

 

Ich könnte Ihnen eher empfehlen sich an einen Fachanwalt für Fluggastrechte zu wenden, um ihre Ansprüche, falls welche bestehen, am effektivsten durchzusetzen.

 

 

 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sie sind mit Vueling von Barcelona geflogen. Ihr Flug hatte dabei eine Verspätung von 4 Stunden und 40 Minuten. Bei einer Verspätung Ihres Fluges können sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

Dazu müsste Ihr Flug zunächst eine erhebliche Verspätung gehabt haben. Dabei ist es nicht ausreichend, dass Sie mit einer Verspätung am Abflughafen gestartet sind. Relevant ist, wann genau Sie Ihren Zielflughafen erreicht haben. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13-(Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach bei Google  "Az.: C-452/13-reise-recht-wiki" eingeben)

Der EuGH hat klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist nach dem Urteil des EuGH das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend.

Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass Sie auch mit einer Verspätung am Zielflughafen angekommen sind. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Jedoch ist zu beachten, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. In einem solchen Fall muss die  Fluggesellschaft jedoch beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingungen vorliegen. Ein technischer Defekt hingegen ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Leider fehlt in Ihren Ausführungen der Grund der Flugverspätung. Ich weiß nicht ob Ihnen der Grund bereits mitgeteilt wurde. Davon hängt im wesentlichen ab, ob Ihnen nur ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht oder nicht.

AG Rüsselsheim, Az.: 3 C 739/II- ( Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az.: 3 C 739/II-reise-recht-wiki" eingeben)

Die entsprechende EG-Verordnung Nr. 261/2004 gehe davon aus, dass die "außergewöhnlichen Umstände" außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegen müssen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sabotage oder terroristische Handlungen Ursache des technischen Defektes sind.

Sollte der Grund der Flugverspätung jedoch nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sein, so bemisst sich die Höhe des Anspruchs auf der Grundlage der Entfernung. Dies ist in Art. 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

 

Ich würde Ihnen empfehlen, sich am besten an einen Anwalt für Reiserecht wenden. Diese können Ihre Ansprüche am besten durchsetzten.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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