Sie sind mit Vueling von Barcelona geflogen. Ihr Flug hatte dabei eine Verspätung von 4 Stunden und 40 Minuten. Bei einer Verspätung Ihres Fluges können sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.
Dazu müsste Ihr Flug zunächst eine erhebliche Verspätung gehabt haben. Dabei ist es nicht ausreichend, dass Sie mit einer Verspätung am Abflughafen gestartet sind. Relevant ist, wann genau Sie Ihren Zielflughafen erreicht haben. Dazu das folgende Urteil:
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13-(Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az.: C-452/13-reise-recht-wiki" eingeben)
Der EuGH hat klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist nach dem Urteil des EuGH das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend.
Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass Sie auch mit einer Verspätung am Zielflughafen angekommen sind. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.
Jedoch ist zu beachten, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. In einem solchen Fall muss die Fluggesellschaft jedoch beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingungen vorliegen. Ein technischer Defekt hingegen ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Leider fehlt in Ihren Ausführungen der Grund der Flugverspätung. Ich weiß nicht ob Ihnen der Grund bereits mitgeteilt wurde. Davon hängt im wesentlichen ab, ob Ihnen nur ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht oder nicht.
AG Rüsselsheim, Az.: 3 C 739/II- ( Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az.: 3 C 739/II-reise-recht-wiki" eingeben)
Die entsprechende EG-Verordnung Nr. 261/2004 gehe davon aus, dass die "außergewöhnlichen Umstände" außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegen müssen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sabotage oder terroristische Handlungen Ursache des technischen Defektes sind.
Sollte der Grund der Flugverspätung jedoch nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sein, so bemisst sich die Höhe des Anspruchs auf der Grundlage der Entfernung. Dies ist in Art. 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Ich würde Ihnen empfehlen, sich am besten an einen Anwalt für Reiserecht wenden. Diese können Ihre Ansprüche am besten durchsetzten.