Also, in dem Urteil steht, dass die flightright von der Kundin 139,23 Euro haben wollte. In den AGB der flightright haben die sich eine Geschäftsgebühr nach RVG 2300 Faktor 1,5 zusichern lassen. Wenn man mit einem Rechtsanwalt nichts besonderes vereinbart und die Angelegenheit keine besondere Schwierigkeit aufweist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren von 120,67 Euro, was einer Geschäftsgebühr zum Faktor 1,3 entspricht, die der BGH als Regelgebühr ansetzt (Bundesgerichtshof Grundsatzurteil vom 11. Juli 2012 mit Aktenz VIII ZR 323/11).
Das bedeutet tatsächlich, dass die flightright in der ausgeurteilten Sache mehr Gebühren von der Kundin verlangt hat, als diese bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes, der eine normale Regelgebühr von 1,3 abrechnet, hätte zahlen müssen. Bei flightright kostete es 139,23, der Anwalt hätte 120,67 Euro gekostet. Flightright hatte damit 18,56 Euro höhere Kosten.
Das flightright teurer als ein Rechtsanwalt ist, wäre ja legitim, wie das AG Mönchengladbach auch sagt. Dass die aber groß damit werben "Wir kümmern uns um alles und Sie zahlen nur, wenn wir Erfolg haben!" UND dann teurer als ein Anwalt sind, geht zu weit, hat das Gericht entschieden.
Ich weiß es zwar nicht genau, aber das Urteil scheint nicht rechtskräftig zu sein, wenn man diesem Zitat aus der Legal Tribune Online Glauben schenken darf, in dem der "Mitgründer und Rechtsexperte beim Unternehmen Flightright", Philipp Kadelbach, sagte: "Wir haben gegen das Urteil Berufung eingelegt, weil es unserer Ansicht nach falsch ist".