Guten Tag,
Sie haben eine Pauschalreise für August 2016 nach Antalya von Frankfurt gebucht. Ihr Hinflug wurde von 5:10 Uhr auf 14:25 Uhr verschoben, ebenso wie Ihr Rückflug von 20 Uhr auf 10:25 Uhr.
Sie fragen nun nach Ihren Möglichkeiten.
Sie könnten, da es sich bei Ihnen um eine Pauschalreise handelt, die Möglichkeit haben Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aus den §§ 651 a – m BGB geltend zu machen.
1. Flugzeiten
Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Flugzeitenänderung vorbehalten haben. Dann dürfen die Flugzeiten zwar nicht beliebig geändert werden, doch liegt bei einer Änderung der Flugzeiten kein Vertragsbruch vor, weil sie nicht fester Bestandteil des geschlossenen Vertrages geworden sind.
Dazu folgendes Urteil:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben: https://reise-recht-wiki.de/5736-olg-duesseldorf-02-05-2013-i-6-u-12312.html)
Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Es gibt also zwei Möglichkeiten:
a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil
Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.
b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil
Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.
Natürlich haben Sie sich bei der Buchung Ihrer Reise für Flüge entschieden, ob sich aber Ihr Reiseveranstalter in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mögliche Flugzeitenänderungen vorbehalten hat geht aus Ihrer Nachricht leider nicht hervor. Ihnen ist zu raten sich die AGB noch einmal näher anzuschauen.
2. Ihre möglichen Ansprüche
Es ist erst einmal davon auszugehen, dass die Flugzeiten nicht fester Bestandteil des Vertrages geworden sind und davon ausgehend zu ermitteln, welche Ansprüche Ihnen zukommen könnten.
In Ihrem Fall wurden Ihre Flüge zeitlich so verschoben, das nicht von einer Störung der Nachtruhe ausgegangen werden kann. Aber Ihnen entgeht wertvolle Urlaubszeit. Dies könnte Ihnen objektiv nicht zumutbar sein, und einen Mangel darstellen, der einen Anspruch auf Reisepreisminderung im Sinne von § 651d Absatz 1 BGB begründen könnte, oder sie befähigen könnte den Vertrag nach § 651 e BGB zu kündigen. Dies wäre aber im Einzelfall zu entscheiden, womöglich reichen die genannten Verschiebungen nicht aus was das Kriterium der Erheblichkeit anbelangt.
Dazu folgendes Urteil:
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren. > Der Minderungsanspruch wurde verneint.
Darüber hinaus fragten Sie nach einem Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen entgangener Urlaubsfreuden. Gemäß § 651f Abs. 2 BGB gilt dazu aber folgendes:
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Leider kann bei einer Beeinträchtigung von nur 2 Tagen bei einer 14 tägigen Reise wahrscheinlich nicht von einer Beeinträchtigung mit ausreichender Erheblichkeit ausgegangen werden um einen Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen entgangener Urlaubsfreuden hinreichend zu begründen.
Aber es steht Ihnen jederzeit frei gemäß § 651 i BGB vom Vertrag mit Ihrem Reiseveranstalter zurückzutreten. Dann kann der Reiseveranstalter aber womöglich eine Entschädigung von Ihnen verlangen.
Abschließend ist Ihnen zu raten sich nochmals an Ihren Reiseveranstalter zu wenden, und entweder, sollte dies wiederum fruchtlos verlaufen, dann einen Anwalt hinzuziehen, oder Ihr Anliegen direkt einem Anwalt vorzutragen und zu versuchen Ihre Ansprüche und Wünsche mit fachkundiger Unterstützung durchzusetzen.