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Ich bin mit der Lufthansa von Frankfurt nach Istanbul geflogen. Als ich in Istanbul ankam, stellte ich fest das mein Koffer nicht da war. Ich habe am Baggage Lost& Found Büro eine Bestätigung erhalten über mein fehlendes Gepäck. Erst nach zwei Tagen könnte ich mein Gepäck am Flughafen wieder abholen. Währenddessen habe ich mir natürlich die nötigsten Sachen nachgekauft. Die Verspätung meines Ykoffers hat so einiges in meinem Urlaub an Plänen durcheinander gebracht.

steht mir in diesem Fall eine Entschädigung zu? Wenn ja wie viel ?
Gefragt in Gepäckverspätung von
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Die Frage nach einer Entschädigung bei Gepäckverspätungen stellen sich tagtäglich viele Menschen an Flughäfen weltweit.

 

Eine Anspruchsgrundlage bietet das Montrealer Übereinkommen.

Hierbei insbesondere Art.19 MÜ:
 

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

Was fällt unter diesen Schaden?
Ihre Wartezeit leider nicht. Dafür allerdings alle ersatzbeschafften Artikel, wie notwendige Kleidung und Hygieneartikel. (Sie sollten wenn möglich Quittungen oder andere Belege als Kaufbestätigungen vorzeigen können.)
Die Luftfahrtgesellschaft haftet allerdings nicht unbegrenzt. Es gibt eine Haftungsobergrenze von ca. 1300 Euro pro Person.

Falls allerdings haftungsausschließende Gründe in Form von außergewöhnlichen Umständen ( Bsp. Politische Instabilitäten, schlechte Wetterverhältnisse) vorliegen, muss das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen vornehmen.Dabei muss die Airline allerdings beweisen, dass Sie alle zur Verfügung stehende Mittel angewendet haben, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Urteile:

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

 

 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

den Fall, dass ein Koffer eines Reisenden von der Airline erst verspätet befördert wird, regelt grundsätzlich Art. 19 des Übereinkommens von Montreal. Hiernach hat die Airline dem Reisenden den Schaden zu ersetzten, der u.a. durch die verspätete Beförderung von Reisegepäck entstanden ist.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist:

  • Verspätung des Reisegepäcks
  • Verschulden der Airline an dieser Verspätung
  • Entstehung eines Schadens
  • Schadensanzeige innerhalb von 21 Tagen bei der Airline

Sind in Ihrem Fall all diese Voraussetzungen gegeben, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens. Dies beantwortet auch direkt Ihre Frage, wie viel Entschädigung Sie in einem solchen fall bekommen können. Nach dem MÜ jeweils nur so viel, wie Ihnen auch tatsächlich ein materieller Schaden entstanden ist. D.h. Sie können keine pauschale Summe von der Airline verlangen, sondern Sie müssen darlegen, welche Schäden Ihnen durch die Verspätung entstanden sind. Für diese Schäden können Sie dann Ersatz verlangen. 

In Ihrem Fall heißt dies, dass Sie gegenüber der Airline genau aufschlüsseln müssen, welche Schäden Ihnen entstanden sind. Hierzu zählen z.B. Kosten für Ersatzsachen, Fahrtkosten um diese Ersatzsachen einzukaufen, Kosten für Telefonate mit der Airline bezüglich der verlorenen Gepäcks. Zu beachten ist hierbei weiterhin, dass die Airline vor allem bei Ersatzbeschaffungen nicht sämtliche Kosten zu ersetzten hat, sondern nur Kosten für die Dinge die angemessen und notwendig waren. D.h. es kann durchaus sein, dass die Airline berechtigter Weise einen Teil der Kosten ablehnt mit dem Argument, diese Kosten waren nicht notwendig. Denkbar ist dies z.B. wenn Sie sich für 2 Tage Gepäckverspätung 5 Ersatz T-Shirts gekauft haben.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

du bist mit der Lufthansa von Frankfurt nach Istanbul geflogen. Als du Istanbul ankamst, musstest du feststellen, dass dein Koffer nicht da war. Du hast dich daraufhin an den Baggage Lost& Found gewendet und eine Bestätigung bezüglich des fehlenden Gepäcks erhalten. Erst nach zwei Tagen konntest du dein Gepäck am Flughafen abholen. In der Zwischenzeit hast du dir die nötigsten Sachen nachgekauft. Die Verspätung deines Koffers hat dabei deine Urlaubsplanung durcheinander gebracht. Du fragst dich nun ob und wieviel Entschädigung dir zustehen könnte.

Im ersten Schritt ist zunächst die passende Anspruchsgrundlage zu ermitteln. Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. Dazu gehören typischerweise Ersatzkäufe für Sachen, die sich im Gepäck befinden und die der Fluggast sofort beziehungsweise täglich braucht. Dieser Anspruch ist gegenüber des ausführenden Luftfahrtunternehmens form-und fristgerecht geltend zu machen.

Im Zuge dessen finde ich dieses Urteil besonders aussagekräftig:

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19) (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19)")

Hier hat das AG Frankfurt den Klägern einen Teilanspruch zugesprochen, weil deren Koffer erst mit mehrtägiger Verspätung am Urlaubsort ankamen und sie sich vorort um Ersatz kümmern mussten. Es entschied, dass Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege ersetzt werden müssen, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Ersatzfähig seien nach Ansicht des Gerichts (bei einer mehrtägigen Verzögerung) sämtliche Gepäckstücke, die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und der Kauf entsprechender Pflegeprodukte.

Soweit du also auf den Kauf von Zusatz- und Luxusprodukten verzichtet hast, solltest du gemäß Art. 19 MÜ einen Anspruch auf den Ersatz der entstandenen Kosten haben. Des Weiteren könnte man meiner Ansicht nach auch die Fahrten zum Flughafen und vom Flughafen geltend machen. Solange dir die Fluggesellschaft nicht angeboten hat dir den Koffer zu bringen und dies abgelehnt hast, sollten auch diese Kosten erstattungsfähig sein.

Im zweiten Schritt ist die Einhaltung der Frist enorm wichtig. Bei Verspätung oder verspäteter Beförderung des aufgegeben Koffers muss der Schaden innerhalb von 21 Tagen nach Andienung des Reisegepäcks angezeigt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Koffer dem Fluggast von einem Kurier oder Erfüllungsgehilfen der Fluggesellschaft übergeben worden ist.

Im dritten Schritt gilt es die Haftungshöchstgrenze zu beachten. Diese ist in Art. 22 Abs. 1 MÜ geregelt. Die Haftungsobergrenze berechnet sich nach Sonderziehungsrechten. Diese Sonderziehungsrechte sind eine künstliche Währung, welche derzeit bei einer Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechten liegt. Dies entspricht etwa 1350 Euro. Somit ist das das Maximum, welches dem Fluggast in einem solchen Fall ausgezahlt werden kann. Dies gilt pro Fluggast und nicht pro Gepäckstück.

Den aktuellen Umrechnungskurs kannst du beispielsweise hier einsehen:

http://www.xe.com/de/currencyconverter/convert/?Amount=1131&From=XDR&To=EUR

Falls du nähere Informationen zur Thematik der Sonderziehungsrechte suchst, könnte dir dieses Urteil gefallen:

EuGH, Urteil vom 06.05.2010, Az: C-63/09 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de EuGH C-63/09")

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Hallo,

Sie sind mit der Lufthansa von Frankfurt nach Istanbul geflogen. Als Sie in Istanbul ankamen, stellten Sie fest das Ihr Koffer nicht da war. Erst nach zwei Tagen konnten Sie Ihr Gepäck am Flughafen wieder abholen.

Es liegt ein Fall der Gepäckverspätung vor. Die Gepäckverspätung ist in dem Montrealer Übereinkommen geregelt. Anspruchsgrundlage dafür ist der Artikel 19.

 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bremen 4 C 7/07 reise-recht-wiki.de")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

 

In Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens ist das Folgende geregelt:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden wurde von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 

Um diesen Anspruch jedoch geltend machen zu können ist eine rechtzeitige Schadensmeldung notwendig. Ihren Ausführungen kann ich jedoch entnehmen, dass Sie dies sofort erledigt haben.

 

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Bremen 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

 

Folglich steht Ihnen durchaus ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen wegen Gepäckverspätung zu.

Weiterhin schreiben Sie, dass Sie sich die nötigsten Sachen nachkaufen mussten, während Sie auf Ihren Koffer gewartet haben. Auch diese Kosten können Sie sich erstatten lassen.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt a.M. 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

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Sehr geehrter Fragesteller,

 

bei einem Flug von Frankfurt nach Istanbul kam ihr Gepäck erst nach zwei Tagen an.

 

Solche kleineren Gepäckverspätungen kommen im Flugalltag leider viel zu häufig vor.

In solchen Fällen sollte man den Verlust sofort am Gepäckschalter des Flughafens am "Lost and Found"-Schalter und bei der entsprechenden Airline anmelden. Dies haben sie glücklicherweise schon getan.

 

Als rechtliche Anspruchsgrundlage kommen in solchen Fällen Art.19 MÜ in Betracht:

 

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

Dies bedeutet für Sie also, dass Sie sich notwendige Ersatzkleidung und Kosmetika für die Tage, in denen Sie Ihren Koffer nicht zur Verfügung hatten, beschaffen können. Die Kosten für diese Anschaffungen bekommen Sie nach Vorlage der Quittungen zurück. Gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ gibt es allerdings einen Haftungshöchstbetrag von 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Diese entsprechen ca. 1300 Euro.

Falls allerdings haftungsausschließende Gründe in Form von außergewöhnlichen Umständen vorliegen, muss das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen vornehmen. Unter außergewöhnliche Umständen versteht man auch schlechte Wetterbedingungen, wie im vorliegenden Fall. Dabei muss die Airline allerdings beweisen, dass Sie alle zur Verfügung stehende Mittel angewendet haben, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Informieren Sie sich dazu bei der jeweiligen Airline.

 

 

Vergleichbare Urteile finden sie auf der Website "reise-recht-wiki.de":

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Kommt Gepäck verspätet oder gar nicht am Urlaubsort an, so ist es angemessen, wenn sich die Reisenden der Verspätung entsprechend mit komplett neuer Kleidung versorgen. Der daraus entstehende finanzielle Schaden muss nach dem Montrealer Übereinkommen durch das Flugunternehmen ersetzt werden.

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

 


 

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Lieber Fragesteller,

du bist mit der Lufthansa von Frankfurt nach Istanbul geflogen und musstest am Kofferband leider feststellen, dass dein Koffer nicht dort war. Du hast dich dann auch direkt an den Lost & Found am Flughafen gewendet. Als gesetzliche Grundlage findet hier das Montrealer Übereinkommen Anwendung. Das Montrealer Übereinkommen ist als völkerrechtliches Abkommen zwischen den Unterzeichnerstaaten vorrangige Gesetzesgrundlage zur rechtlichen Bewertung von Gepäckschäden, Gepäckverlust und Gepäckverspätung im deutschen und europäischen Recht.

Du hast deinen Koffer erst 2 Tage später erhalten, sodass du von einer Gepäckverspätung betroffen warst. Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. Dazu gehören typischerweise Ersatzkäufe für Sachen, die sich im Gepäck befinden und die der Fluggast sofort beziehungsweise täglich braucht. In Fällen in denen der Fluggast das Gepäck selbstständig am Flughafen abholen musste, kann dieser weiterhin die Transport bzw. An-und Abreisekosten geltend machen.

Das Magazin Stern recherchierte wie und was verschiedene Airlines an Kosten erstatten. Bezüglich Lufthansa wurde berichtet, dass der Kunde die Möglichkeit hat, sich dringend benötigte Dinge zu kaufen. Diese müssen jedoch genau belegt werden. Lufthansa ersetzt Gebrauchsgegenstände wie Deo, Zahnbürste und Zahnpasta immer zu 100 Prozent; Dauer-Gebrauchsgegenstände wie Schuhe und Kleidung werden im Rahmen der Höchsthaftungsgrenze zu 50 Prozent bezahlt, wenn der Kunde sie behält. Bei Rückgabe an die Airline werden sie zu 100 Prozent erstattet. Die Erstattung der Ausgaben wird jedoch im Falle eines Totalverlustes von der Höchsthaftungsgrenze abgezogen. Die Haftungshöchstgrenze beträgt gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ 1000 Sonderentziehungsrechte. Aufgrund der Teuerungsrate in den letzten Jahren wurde diese Grenze auf 1131 Sonderentziehungsrechte erhöht. Dies führt zu einer Verbesserung der Position der Fluggäste. 1131 SZR entsprechen circa 1416 Euro.

Den aktuellen Umrechnungskurs findest du hier:

http://www.xe.com/de/currencyconverter/convert/?Amount=1131&From=XDR&To=EUR

Mithin kann ein Fluggast maximal 1416 Euro für einen Gepäckverlust erstattet bekommen. Dies gilt pro Fluggast und nicht pro Gepäckstück. Bei Familienreisen und Paaren kommt es häufiger vor, dass nicht jeder Fluggast seinen eigenen Koffer mitnimmt, sondern auch Reisegepäck miteinander vermischt wird. Falls du auch Gegenstände eines Mitreisenden transportiert hast, könnte dich folgendes Urteil interessieren:

EuGH, Urteil vom 22.11.2012, Az. C-410/11 (einfach nachzulesen, wenn du bei Google folgendes eingibst: EuGH C-410/11 „reise-recht-wiki.de“)

„In der Rechtssache Pedro Espada Sánchez gegen gegen Iberia Líneas Aéreas de España S.A hat der europäische Gerichtshof klargestellt, dass eine Airline in solchen Fällen nicht pro Gepäckstück, sondern pro Passagier haftet.“

Das bedeutet, dass jeder einzelne Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung für eine Gepäckverspätung hat, unabhängig davon, wie viele Gepäckstücke am Check-In aufgegeben worden sind.

In deinem Fall wäre es ratsam die Airline zu kontaktieren und die getätigten Ausgaben aufzulisten. Soweit es sich um Notkäufe und keine Luxusprodukte handelt, sollte Lufthansa dir diese gemäß Art. 19 MÜ erstatten.

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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war. Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro. Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 

Äußerst wichtig ist also, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen. Bewaren Sie dafür auf jeden Fall alle Belege auf, damit Sie Ihren S

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Guten Tag,

Sie sind mit Lufthansa von Frankfurt nach Istanbul geflogen. In Istanbul kam leider Ihr Koffer nicht an, und Sie gaben sofort eine Meldung auf. Nach zwei Tagen konnten Sie ihr Gepäck am Flughafen abholen, und haben in der Zwischenzeit die nötigsten Sachen nachgekauft.

Sie fragen nun, ob Sie eine Entschädigung geltend machen können.

Im Falle von Gepäckverspätungen steht Ihnen ein Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens über Verspätungen von Reisegepäck zu:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

Den oben genannten Urteilen und Artikel 19 MÜ nach können Sie also die von Ihnen notwendigerweise getätigten Einkäufe Ihrer Fluggesellschaft in Rechnung stellen. Diese sollten aller Voraussicht nach, bis zu einer Obergrenze von 1.300 Euro zumindest, von Ihrer Airline erstattet werden - allerdings nur was tatsächlich notwendige Käufe angeht. Die Notwendigkeit Ihrer Käufe haben Sie darzulegen. Regelmäßig nicht inbegriffen sind Luxusgüter oder auch Urlaubssounvernis.

Dazu ist Ihnen zu raten sich schnellstmöglich mit Lufthansa in Verbindung zu setzen.

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Hallo

meine Frau hatte bei uns die Kanzlei Bartholl rausgefunden. Uns wurde einer der Koffer (leider gerade der große Koffer, in dem wir viele Sachen hatten und die Sachen unserer Tochter) erst 3 Tage vor dem Rückflug gebracht. Das war kein Urlaub, sondern einfach nur stress pur. Wir haben so ungefähr jeden Tag auf den Koffer gewartet und konnten uns überhaupt nicht erholen. Die Fluggesellschaft sagte uns dann dass nur 420 euro erstattet werden sollen. Wir haben erst versucht uns mit denen zu verständigen, aber es kam einfach nichts. Die Frau Weber und eine andere Rechtsanwältin der Kanzlei haben uns erst geholfen. Dann zum Schluss hat uns auch Herr Bartholl geholfen und für uns 1300 Euro Entschädigung bekommen. 

Wir können die Rechtsanwaltskanzlei für unsere Gepäckverspätung Entschädigung empfehlen:

Rechtsanwalts Bartholl, Mommsenstr. 58, 10629 Berlin

Ich hatte Herrn Bartholl auch schon bewertet, könnt ihr hier finden: anwalt.de/jan-bartholl und meine Bewertung von Frau Weber hier Wir hatten nachher so einen Bewertungsbogen und eine Bewertungskarte zugeschickt bekommen.

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