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Hallo,

zum Thema Gepäckverspätung/Velrust sind hier viele sehr gute Informationen. Ich habe eine kurze Ergänzungsfrage:

Bei der Hinreise war mein Koffer auf dem Gepäckband nicht da. Ich habe den Verlust sofort der Airline Lufthansa (LH) und am Schalter "lost luggage" gemeldet. Die Airline prüfte den Gepäckcode und sagte, mein Koffer sei "definitiv" im Flugzeug gewesen und mit meinem Flug in die USA geflogen. Daher läge das Problem beim Flughafen, denn das Gepäck könne nur dort verloren gegangen sein, ich hätte also keine Ansprüche gegen die Airline. Vielleicht habe ja auch ein anderer Gast den Koffer mitgenommen ... Dagegen könne ja auch der Flughafen nichts machen.

Natürlich ist alles spekulativ - aber kann sich die Airline so aus der Verantwortung ziehen? Ich stehe jetzt ohne Koffer da und weiß nicht, wie ich mich richtig verhalten soll! Gemeldet ist der Vorgang natürlich bei Airline und Airport.

Gruß & Danke!
Gefragt in Gepäckverlust von
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Hallo,

Sie fanden bei ihrer Hinreise ihren Koffer nicht auf dem Gepäckband vor. Sie meldeten dies darauhin am Schalter und bei der Airline an. Die Airline prüfte mittels des Gepäckcodes nach, ob ihr Koffer Flugzeug gewesen war und gab daraufhin an, dass dies der Fall gewesen sei. Damit wurde, laut der Airline, die Zuständigkeit auf den Flughafen abgewälzt, da der Koffer auch dort verloren gegangen sein könnte.

Nun haben sie zunächst alles richtig gemacht, indem sie den Verlust unverzüglich gemeldet haben.

Im Falle des Gepäckverlusts greift das Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Art. 17 (2) MÜ besagt, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der dann entsteht, wenn Gepäckstücke im Wirkugsbereich des Luftfrachtführers beschädigt werden oder abhanden kommen.

Der Luftfrachtführer ist derjenige, der sich vertraglich verpflichtet hat, ihr Gepäck und Sie als Person zu einem Reiseziel zu transportieren. In ihrem Fall ist das die Airline.

Ferner heißt es in Art. 17 (3) MÜ, dass der Fluggast nach 21 Tagen, in denen das Gepäck nicht angekommen ist, den Beförderungsvertrag bzw dessen Bedingungen gegenüber dem Luftfrachtführer geltend machen kann.

Da die Airline das Gepäck mittels eines Codes überprüft hat, lässt sich hier schwerlich sagen, dass die Airline nichts getan hätte, um ihren Koffer ausfindig zu machen, zumal die Airline nachweisen kann, dass ihr Gepäck die ganze Zeit über auf ihrem Flieger war.

Ihr Luftfrachtführer hat also nachweisen können, dass das Gepäck in seinem Wirkungsbereich nicht verloren gegangen ist. Somit ist der Luftfrachtführer nicht haftbar.

 

Ich befürchte, dass Sie keine Ansprüche gegenüber ihrer Airline haben. Die Abwälzung auf den Flughafen erscheint mE gerechtfertigt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen

 
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Lieber Fragesteller,

Sie sind mit der Lufthansa in die USA gereist. Leider mussten Sie am Gepäckband feststellen, dass Ihr Koffer nicht aufzuwinden war. Sie haben dies sogleich der Airline und am Flughafen am Schalter "lost luggage" gemeldet. Daraufhin prüfte die Lufthansa den Gepäckcode und sagte, dass Ihr Koffer "definitiv" im Flugzeug gewesen sei und mit Ihrem Flug in die USA geflogen wäre. Die Lufthansa weist daher jede Schuld von sich und verweist auf den Flughafen als Ansprechpartner.

Sie fragen sich, ob dies korrekt ist und wie Sie weiter vorgehen sollten.

Sie könnten einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) haben.

Art. 17  Tod und Körperverletzung von Reisenden - Beschädigung von Reisegepäck

„(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur,  wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung  verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums  eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des  Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und  soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm

innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden  seiner Leute zurückzuführen ist.“

Ihr Gepäck könnte verloren gegangen sein. Ein Verlust des Frachtgutes ist gegeben, wenn es untergegangen, unauffindbar oder aus sonstigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen vom Frachtführer auf absehbare Zeit nicht an den berechtigten Empfänger ausgeliefert werden kann, der Frachtführer also die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gut verloren hat. In vielen Fällen taucht das Gepäck nach einer gewissen Zeit wieder auf. Sollte dies auch Ihnen passieren, kommt unter Umständen eine Haftung des Luftfrachtführers wegen Verspätung gemäß Art. 19 MÜ in Betracht. Derzeit ist jedoch laut Ihrer Schilderung und der dazu passenden Definition vom einem Gepäckverlust auszugehen.

Fraglich ist jedoch, ob Lufthansa für diesen auch haften muss. Die Vorschrift des Art. 18 Abs. 1 MÜ regelt die Haftung des Luftfrachtführers für Güterschäden, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung entstanden ist. Dabei handelt es sich bei Art. 18 Abs. 1 MÜ um eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Der Luftfrachtführer haftet für die dort genannten Güterschäden verschuldensunabhängig. Die verschuldensunabhängige Haftung des Luftfrachtführers, kann – neben Art. 20 MÜ – nur in den vier in Art. 18  Abs. 2 MÜ genannten Fällen durchbrochen werden.

Art. 18 Beschädigung von Gütern

„(1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gütern  entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung  eingetreten ist.“

(2) Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit er nachweist, dass die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung der Güter durch einen oder mehrere der folgenden Umstände verursacht wurde:

a) die Eigenart der Güter oder ihnen innewohnender Mangel;

b) mangelhafte Verpackung der Güter durch eine andere Person als den Luftfrachtführer oder seine Leute;

c) eine Kriegshandlung oder ein bewaffneter Konflikt;

d) hoheitliches Handeln in Verbindung mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Güter

(3) Die Luftbeförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst den Zeitraum, während dessen die Güter sich in der Obhut des Luftfrachtführers befinden.“

Maßgeblich ist also, dass Ihr Koffer während der Luftbeförderung verloren gegangen ist. Fraglich ist nun die zeitliche Bestimmung der Obhut des Luftfrachtführers.

1. Begriff der Obhut

Leider ist der Begriff der Obhut weder im Montrealer Übereinkommen noch anderweitig gesetzlich definiert, obwohl er für die Haftung des Luftfrachtführers von zentraler Bedeutung ist. Er bedeutet grundsätzlich, dass sich das Gut im Besitz oder Gewahrsam des Frachtführers befinden muss, und zwar zum Zwecke der Beförderung. Das Gut muss dem Luftfrachtführer also gerade zum Zwecke der Beförderung anvertraut worden sein. Daraus ergibt sich, dass dem Luftfrachtführer nicht nur eine vertragliche Transportpflicht, sondern auch eine vertragliche Obhutspflicht trifft. Er hat alles zu unterlassen, was zu einer Gefährdung des Frachtgutes führen könnte. Entscheidend ist dabei, dass sich die Güter dergestalt im Einwirkungsbereich des Luftfrachtführers befinden, dass dieser jederzeit in der Lage ist, sie seiner Obhutspflicht entsprechend vor Verlust oder Beschädigung zu schützen.

2. Beginn der Obhut

Die Obhut beginnt mit der Annahme des Gutes durch den Luftfrachtführer. Im Frachtrecht wird unter „Annahme“ im Allgemeinen die Übernahme (siehe § 425 Abs. 1 HGB) des Transportgutes durch den Frachtführer in seinen Besitz oder Gewahrsam zum Zwecke der Beförderung verstanden. Es ist nicht erforderlich, dass dem Absender der Güter während der Obhut des Luftfrachtführers sämtliche Einwirkungsmöglichkeiten entzogen sind. Es genügt vielmehr, dass der Luftfrachtführer mit Einverständnis des Ablieferers in die Lage versetzt wird, die tatsächliche Gewalt über das Frachtgut auszuüben und Verluste und Beschädigungen verhindern kann. Dabei muss der Verlust oder die Beschädigung des Frachtgutes nicht auf einem Flughafen, an Bord eines Luftfahrzeuges oder bei einer Landung außerhalb eines Flughafens entstanden sein. In Art. 18 Abs. 3 MÜ wird der haftungsrelevante Zeitraum vielmehr dahingehend definiert, dass sich die Güter in der Obhut des Luftfrachtführers befinden müssen. Übergibt der Luftfrachtführer das Frachtgut freiwillig in die Hand eines Dritten, so wird seine Obhut zumindest im Kernbereich der Luftbeförderung im Regelfall schon deshalb fortbestehen, weil der Dritte seinerseits in Erfüllung seiner dem Luftfrachtführer gegenüber bestehenden Vertragspflichten zum sorgsamen Umgang mit dem Frachtgut verpflichtet ist.

weitere Informationen erhalten Sie im nächsten Post!

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3. Ende der Obhutshaftung

Die Obhut des Luftfrachtführers endet im Regelfall nicht schon mit dem Ausladen der Güter aus dem Luftfahrzeug, sondern erst mit der Ablieferung des Gutes an den berechtigten Empfänger. Dementsprechend dauert die Obhut des Luftfrachtführers auch dann noch an, wenn er die Güter nach Beendigung der eigentlichen Luftbeförderung bis zur Ablieferung an den Empfänger einlagert. Die obhutsbegründende Einwirkungsmöglichkeit des Luftfrachtführers wird in einem solchen Fall nicht beendet, da die Lagergesellschaft dem Luftfrachtführer gegenüber zum Schutz des Gutes und auf dessen Verlangen zur Herausgabe verpflichtet ist. Durch die Ablieferung gibt der Luftfrachtführer den Gewahrsam und die tatsächliche Gewalt an dem Gut mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Empfängers an diesen ab. Das Gut muss dergestalt bereitgestellt werden, dass der Empfänger ohne weitere Hindernisse die unmittelbare Sachherrschaft daran erwerben kann. Dabei führt die Übergabe des Frachtgutes an einen Nichtberechtigten nicht zur Beendigung des Haftungszeitraums, da der Luftfrachtführer verpflichtet ist, das Gut an den berechtigten Empfänger abzuliefern.

Diesbezüglich könnte Sie folgendes Urteil interessieren:

BGH, Urteil vom 24.02.2011 - I ZR 91/10 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google „ reise-recht-wiki BGH I ZR 91/10 eingeben“)

Hier hat der BGH entschieden, dass die Obhutshaftung des Luftfrachtführers nach Art. 18 Abs. 1 und Abs. 3 MÜ auch dann noch in Betracht kommt, wenn das Gut nach der eigentlichen Luftbeförderung vom Flughafengelände mit einem Landfahrzeug zu einem außerhalb des Flughafens gelegenen Lager des Luftfrachtführers gebracht wird, in dem es anschließend abhandenkommt.

4. Fazit

Ich bin der Ansicht, dass schon das genannte Urteil verdeutlicht, dass die Obhutspflicht erst dann endet, wenn dem Ablieferer beziehungsweise Fluggast das Gepäckstück ausgehändigt wurde. Die Fluggesellschaft entzieht sich hier sehr schnell der Verantwortung, was jedoch nicht ungewöhnlich ist, da natürlich niemand die Kosten tragen will. Ob sich das Gepäckstück noch im der Obhut des Luftfrachtführers befindet ist natürlich stark einzelfallabhängig. In Ihrem Fall dürfte das Hinzuziehen eines Rechtsanwaltes hilfreich sein. Besonders eignen sich Advokaten, welche sich auf das Reiserecht spezialisiert haben.

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Ihr Gepäck konnte am Gepäckband nicht gefunden werden. Laut Aussage der Airline wurde der Koffer aber in jedem Fall mit befördert.

 

Zunächst kann von einer Gepäckverspätung ausgegangen werden. Dabei sollten Sie sich Artikel 19 des MÜ ansehen:

 

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

Die Gepäckverspätung stellt einen Mangel dar, für die die Fluggesellschaft haften muss. Diese Mängel sind grundsätzlich sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen, die an dem aufgegebenem Reisegepäck entstehen.

Der Luftfrachtführer muss allerdings nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden haften.

Die Anzeige des Schadens muss binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

Falls das Gepäck endgültig verloren gegangen ist, greift Artikel 18 MÜ.

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gütern entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist.

 

Die oben bezeichnete Luftbeförderung umfasst den Zeitraum, während dessen die Güter sich in der Obhut des Luftfrachtführers befinden.


Nun ist es schwierig herauszufinden, wann genau das Gepäckstück verloren gegangen ist. Ich kann Ihnen nur raten sich nochmal an die Airline wenden oder einen Fachanwalt für Fluggastrechte einzuschalten.

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

 

Kommt Gepäck verspätet oder gar nicht am Urlaubsort an, so ist es angemessen, wenn sich die Reisenden der Verspätung entsprechend mit komplett neuer Kleidung versorgen. Der daraus entstehende finanzielle Schaden muss nach dem Montrealer Übereinkommen durch das Flugunternehmen ersetzt werden.

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