Lieber Fragensteller,
die von Ihnen gestellten Fragen würde ich gern wie folgt beantworten:
1. Wenn ich das bestätigte, gilt es dann als neue Buchung, so dass Involatus scheibchenweise bis September immer wieder den Flug früher legen kann und meine Fahrgastrechte für Vorverlegungen von mehr als 10 Stunden dann verwirkt sind?
In dem von Ihnen geschilderten Fall, in dem die Airline nach Buchung eines Fluges einseitig die Flugdaten verändert, handelt es sich nach der hier anwendbaren europäischen Fluggastrechte-Verordnung um eine sogenannte Annullierung. D.h. der Flug, den Sie ursprünglich einmal mit anderen Daten gebucht haben, wurde von der Airline annulliert. Die Mitteilung, dass der Flug nun 2 Stunden vorher durchgeführt werden soll, bedeutet daher, dass die Airline Ihnen die Beförderung auf einem alternativen Flug anbietet. Somit stellt dies zwar keine neue Buchung dar, es handelt sich jedoch tatsächlich um einen neuen Flug. Diese Vorgehensweise kann die Airline auch mehr als einmal anwenden, sodass es durchaus möglich ist, dass Sie bis September noch einmal über eine Annullierung des Fluges informiert werden und erneut ein Angebot für die Beförderung auf einem anderen Flug erhalten. Dies wiederum führt jedoch nicht dazu, dass Sie ihre Fluggastrechte verlieren würden. Vielmehr ist jede Verschiebung als erneute Annullierung zu verstehen, die Ihnen einen Anspruch auf die in Art. 5 Abs. 1 VO aufgeführten Rechte verschafft. Was Sie genau mit Rechten für die Vorverlegung von mehr als 10 Stunden meinen, erschließt sich mir allerdings nicht so ganz. Im Rahmen der Ansprüche aufgrund einer Annullierung kommt es nicht darauf an, was für eine zeitliche Verschiebung durch das Angebot eines alternativen Fluges besteht. Wahrscheinlich verwechseln Sie dies mit der Frage nach Rechten bei einer Verspätung des Fluges. Eine solche ist in Ihrem Fall nicht gegeben.
2. Was passiert, wenn ich nicht bestätige?
Die Bestätigung, die die Airline von Ihnen haben möchte bewirkt, dass Sie sich in dem Moment verbindlich dafür entschieden haben im Rahmen der Möglichkeiten des Art. 8 VO die Beförderung auf diesem angebotenen Alternativflug zu wählen. Das heißt, Sie haben dann nicht mehr die Möglichkeit, den Flug nicht anzutreten und sich das Geld für die Flugtickets erstatten zu lassen, bzw. einen anderen Alternativflug zu wählen. Art. 8 VO eröffnet Ihnen als Folge einer Annullierung eines Fluges nämlich grundsätzlich ein solches Wahlrecht.
3. Muss ich Fristen einhalten für einen Einspruch oder eine Stornierung, falls letztere überhaupt möglich ist?
Die Verordnung selbst sieht keine Fristen für die Ausübung des Wahlrechtes nach Art. 8 O vor. Allerdings ist es möglich, dass die Airline solche Fristen in ihren AGBs geregelt hat. Falls die Airline Ihnen eine Frist zur Bestätigung gesetzt haben, wäre es ratsam sich auch innerhalb dieser Frist mit der Airline in Verbindung zu setzten und dieser mitzuteilen für welche Möglichkeit Sie sich entschieden haben (angebotenen Flug akzeptieren, Flugscheinkosten erstattet verlangen, anderen späteren Alternativflug wählen), um eventuelle Nachteile zu vermeiden und schnellst möglich zu klären, wie Sie nun befördert werden möchten.
4. Steht uns Schadenersatz zu?
Die VO kennt zwar in ihrem Artikel 7 das Recht, dass der Fluggast eines annullierten Fluges von der Airline eine Ausgleichszahlung verlangen kann. Auf eine solche haben Sie aufgrund der Regelung in Art. 5 Abs. 1 c) VO jedoch in Ihrem Fall keinen Anspruch, da Sie weit mehr als 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurden.
Ich hoffe damit sind all Ihre offenen Fragen beantwortet.