Liebe Barbara,
du hast im Januar eine Pauschalreise gebucht. Als Urlaubsziel hast du die griechische Insel Rhodos gewählt, welche du mit einem Flug der Condor erreichen wolltest. Leider kam es seit der Buchung zu mehrfachen Veränderungen. Diese betrafen sowohl die Flugzeiten des Hinflug, als auch die Flugnummer geändert wurden. Du fragst dich nun, ob du diese mehrfachen Verschiebungen hinnehmen musst, oder gegen diese vorgehen kannst.
Da du eine Pauschalreise gebucht hast, ist das Reisevertragsrecht des BGB heranzuziehen. Eine etwaige Anspruchsgrundlage könnte sich daher aus den §§ 651 a-m BGB ergeben.
Du kannst grundsätzlich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen, wenn es sich bei deiner gebuchten Reise um eine Pauschalreise handelt, welche mängelbehaftet ist und der Reiseveranstalter diesen Mangel auch zu vertreten hat.
Eine Pauschalreise ist eine Reise, bei der ein Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu einem einheitlichen Gesamtpreis und im eigenen Namen verspricht zu erbringen. Du hast eine solche Reise gebucht, sodass die erste Voraussetzung erfüllt ist. Des Weiteren müsste der Reisevertrag mangelbehaftet sein. Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB ist jede nutzenschmälernde Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Allerdings müssen der Massencharakter von Pauschalreisen und die Ortsüblichkeit beachtet werden. Der Reisemangel muss die Erholungsmöglichkeit der Urlaubsreise verhindern. Hier wäre ein Reisemangel wegen der Flugzeitenverschiebung denkbar. Die Flugzeitenänderung kann einen Reisemangel darstellen. Dies konnte früher durch die AGB ausgeschlossen werden. In diesen behielten sich Reiseveranstalter oftmals Änderungen vor. Dies wurde durch die Rechtsprechung des BGH deutlich eingeschränkt. (Vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei „reise-recht-wiki“ zu finden)
Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.
Bezüglich der genannten vertraglichen Leistung kommt es also darauf an, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Ist dies der Fall, muss sich der Reiseveranstalter an diese halten. Falls er dies nicht tut, steht dem Reisenden entweder ein Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt zu.
Falls eine Reisepreisminderung nicht möglich ist, solltest du im Hinterkopf behalten, dass du auch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen könntest.
Wenn ein Reisemangel bejaht wird, besteht unter anderem die Möglichkeit, den Reisepreis zu mindern. Folgende Urteile sollen dir einen kurzen Überblick über die Rechtsprechung geben:
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)
Hier wurde ein Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
Anders wurde jedoch in folgendem Fall entschieden:
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008 Az. 519 C 7511/08 (auch einfach bei googele zu finden unter „reise-recht-wiki AG Hannover 519 C 7511/08“)
In dem Fall in Hannover ging es um eine siebentägige Reise nach Gran Canaria, deren Rückflug von 17.35 auf 7.30 Uhr vorgezogen wurde. Der Veranstalter hatte sich diese Möglichkeit in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehalten. Dennoch entschied das Gericht, dass mit der Angabe der Flugzeiten zum Buchungszeitpunkt "Erwartungen hinsichtlich des Ablaufs des letzten Reisetages geweckt" wurden, die "nicht beliebig unterschritten werden" durften. Wegen dieses Reisemangels sprach das Gericht der betroffenen Familie 50 Prozent des anteiligen Reisepreises für den letzten Urlaubstag sowie 50 Euro Schadensersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu.
Ich denke, dass zunächst abgewartet werden sollte, ob noch weitere Änderungen auftreten. Im Anschluss muss dann eine einzelfallabhängige Entscheidung getroffen werden.