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Hallo zusammen

Wir haben im Januar  eine nicht gerade günstige Pauschalreise nach Rhodos gebucht. Es sollte wg der Kinder ein früher Hinflug und ein später Rückflug sein. Gebucht hatten wir ab STG. NAch 2 Wochen bekomen wir die Info, dass unser Hinflug um 10 Stunden nach hinten verlegt wurde. Hier habe ich wehement reklamiert. Nach einigen unverschämt utopischen Angeboten meldete sich spaät abend nochmal die Dame vom Reiseveranstalter und machte uns ein neues Angebot. Von FRA einen Tag länger (Aufpreis 100€)  zu einem anderen Datum.

Wie willigten ein.

Nach 4 Wochen die nächste Mail vom Veranstalter, aber hier ging es nur um die Flugnummer.

Heute die nächste Mail. Der Hinflug wieder um 9,5 Stunden nach hinten verschoben.

Ich habe also wieder reklamiert... ich warte nun erneut auf Angebote. Der Herr teilte mir allerding gleich schon mit, dass egal wie diese Sache nun ausgeht, sich immer wieder die Flugzeiten ändern könnten.

Welchen Anspruch habe ich und was muss ich mir gefallen lassen?

Ich danke schon mal im voraus für ein Feedback

 

Beste Grüße Barbara Hankse
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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6 Antworten

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Hallo,

 

Ihre Flugzeiten wurden bereits mehrmals gravierend verändert. Tatsächlich muss zunächst abgewartet werden inwieweit sich noch etwas vor Ihrem Flugantritt ändern könnte.

Leider kommen Änderungen der Flugzeiten häufig vor. Dennoch sollten diese natürlich nicht ständig geändert werden.

Da Ihre Reise noch bevorsteht, ist es nun schwer Ihre Lage zu beurteilen, denn noch haben Sie keine ANtwort von der Fluggesellschaft.

Vielleicht haben Sie Glück und die Fluggesellschaft geht auf Ihre Beschwerde ein.

Natürlich müssen Sie sich nicht alles gefallen lassen.

Sollten Ihre Flugzeiten engültig um mehrere Stunden nach vorne oder nach hinten verschoben werden , so liegt eine Annullierung vor.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki“)

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

 

BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Liegt eine Annullierung vor, so entsteht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

Die Höhe bemisst sich wie folgt:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

 Werden Sie jedoch zwei Wochen vor dem planmäßihgen Flug annulliert so entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen leider.

Dann können Sie jedoch zwischen den folgenden Optionen wählen:

 

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

 

Ich hoffe Ihre Flugzeiten werden  nicht nocheinmal geändert und wünsche Ihnen viel Erfolg.

 

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Sehr geehrte Frau Hanske,

 


in Ihrem Fall wurde ein Flug, der in einer Pauschalreise, innbegriffen war verschoben. Daraufhin, haben Sie einen Alternativflug vom Reiseveranstalter angeboten bekommen.

Nun wurde dieser allerdings erneut verschoben.

 

Bei einer Pauschalreise richten sich ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter. Die Ansprüche können sie aus §§651 a-m BGB entnehmen.

 

Mit der Bestätigung der Reise und der Überbringung der Reiseunterlagen, werden die Flugzeiten ein fester Bestandteil der Reise. Eine einseitige Änderung dieser Reisebestandteile darf, ohne wichtigen Grund nicht, geschehen.

In den meisten Fällen befindet sich beim Reisevertrag allerdings eine Klausel, die besagt, dass eben diese Reisezeiten kein fester Vertragsbestandteil geworden sind.

In solchen Fällen, kommt es durchaus vor, dass die Flugzeiten geändert werden.


 

Um einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen, muss zunächst ein erheblicher Reisemangel vorliegen. Ein solcher wäre im Falle der Flugverlegung gegeben, wenn der gesamte Abreisetag verlegt worden wäre oder die Zeiten so erheblich geändert wurden, dass die Nachtruhe gestört ist.

Liegt ein solcher Reisemangel vor, haben Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651d BGB.

Hier einige Urteile zum Thema „Minderung“ aus dem Portal: „reise-recht-wiki“

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.


 

Zudem kommt ein Schadensersatzanspruch nach §651 f II BGB wegen vertaner Urlaubszeit und – freude in Betracht .


 

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiter helfen.

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Guten Tag Frau Hankse,

Sie haben im Sommer eine Pauschalreise nach Rhodos gebucht.

Ihr Hinflug wurde dann um 10 Stunden nach hinten verlegt, und Ihnen als Alternative das Angebot gemacht von einem anderen Flughafen mit einem Aufpreis und zu einem anderen Datum abfliegen zu können. Sie willigten ein, doch auch dieser Flug wurde um 9,5 Stunden nach hinten verschoben.

Sie fragen nach Ihren rechtlichen Möglichkeiten.

Sie könnten die Möglichkeit haben Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aus den §§ 651a–m BGB geltend zu machen.

1. Verschiebung der Flugzeiten

Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Flugzeitenänderung vorbehalten haben. Es gibt also zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (einfach bei Google eingeben und im Reise-Recht-Wiki nachlesen unter: AG Hannover Az. 519 C 7511/08)

Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie zumeist als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Leider ist Ihrer Nachricht zu den AGB Ihrer Pauschalreise keine genaue Information zu entnehmen, auch nicht was eine mögliche Beeinträchtigung der Nachtruhe betrifft - dazu sind Ihre Angaben leider zu ungenau. Deshalb soll im Folgenden der Fall dargestellt werden, dass die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil geworden sind:

Die Verschiebung Ihrer Flüge um knapp 10 Stunden könnte Ihnen objektiv nicht zumutbar sein, auch und gerade wenn diese Verschiebung Ihre Nachtruhe beeinträchtigt, und Ihnen ja auf jeden Fall Urlaubszeit verloren geht, wenn sie erst 10 Stunden später als eigentlich geplant an Ihrem Urlaubsort ankommen. Dies könnte einen Mangel darstellen, der einen Anspruch auf Reisepreisminderung im Sinne von § 651d Absatz 1 BGB begründen könnte, oder sie befähigen könnte den Vertrag nach § 651e BGB zu kündigen.

Ob Ihnen also ein Minderungsanspruch zukommt ist schwer zu sagen und hängt von verschiedenen Faktoren ab.

2. Ihre Möglichkeiten

Der erste Schritt für Sie ist die Anzeige der Mängel, betreffend der Nachtruhe und der verlorenen Urlaubszeit, gegenüber Ihrem Reiseveranstalter, und das Verlangen einer Abhilfe. Ändert der Reiseveranstalter die Flugzeiten dann nicht so, dass sie Ihnen wieder zumutbar sind, oder reagiert gar nicht, dann können Sie den Vertrag nach § 651e Absatz 2 BGB kündigen.

Es steht Ihnen frei jederzeit vor Reisebeginn gemäß § 651i Absatz 1 BGB vom Vertrag mit Ihrem Reiseveranstalter zurückzutreten. Dann kann der Reiseveranstalter aber womöglich, nach § 651i Absatz 2 Satz 2 BGB eine Entschädigung von Ihnen verlangen.

Falls Ihr Reiseveranstalter Ihnen gegenüber nicht kooperativ handelt ist es Ihnen zu raten sich an einen Anwalt zu wenden.

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Liebe Barbara,

du hast im Januar eine Pauschalreise gebucht. Als Urlaubsziel hast du die griechische Insel Rhodos gewählt, welche du mit einem Flug der Condor erreichen wolltest. Leider kam es seit der Buchung zu mehrfachen Veränderungen. Diese betrafen sowohl die Flugzeiten des Hinflug, als auch die Flugnummer geändert wurden. Du fragst dich nun, ob du diese mehrfachen Verschiebungen hinnehmen musst, oder gegen diese vorgehen kannst.

Da du eine Pauschalreise gebucht hast, ist das Reisevertragsrecht des BGB heranzuziehen. Eine etwaige Anspruchsgrundlage könnte sich daher aus den §§ 651 a-m BGB ergeben.

Du kannst grundsätzlich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen, wenn es sich bei deiner gebuchten Reise um eine Pauschalreise handelt, welche mängelbehaftet ist und der Reiseveranstalter diesen Mangel auch zu vertreten hat.

Eine Pauschalreise ist eine Reise, bei der ein Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu einem einheitlichen Gesamtpreis und im eigenen Namen verspricht zu erbringen. Du hast eine solche Reise gebucht, sodass die erste Voraussetzung erfüllt ist. Des Weiteren müsste der Reisevertrag mangelbehaftet sein. Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB ist jede nutzenschmälernde Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Allerdings müssen der Massencharakter von Pauschalreisen und die Ortsüblichkeit beachtet werden. Der Reisemangel muss die Erholungsmöglichkeit der Urlaubsreise verhindern. Hier wäre ein Reisemangel wegen der Flugzeitenverschiebung denkbar. Die Flugzeitenänderung kann einen Reisemangel darstellen. Dies konnte früher durch die AGB ausgeschlossen werden. In diesen behielten sich Reiseveranstalter oftmals Änderungen vor. Dies wurde durch die Rechtsprechung des BGH deutlich eingeschränkt. (Vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Bezüglich der genannten vertraglichen Leistung kommt es also darauf an, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Ist dies der Fall, muss sich der Reiseveranstalter an diese halten. Falls er dies nicht tut, steht dem Reisenden entweder ein Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt zu.

Falls eine Reisepreisminderung nicht möglich ist, solltest du im Hinterkopf behalten, dass du auch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen könntest.

Wenn ein Reisemangel bejaht wird, besteht unter anderem die Möglichkeit, den Reisepreis zu mindern. Folgende Urteile sollen dir einen kurzen Überblick über die Rechtsprechung geben:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Hier wurde ein Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

Anders wurde jedoch in folgendem Fall entschieden:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008 Az. 519 C 7511/08 (auch einfach bei googele zu finden unter „reise-recht-wiki AG Hannover 519 C 7511/08“)

In dem Fall in Hannover ging es um eine siebentägige Reise nach Gran Canaria, deren Rückflug von 17.35 auf 7.30 Uhr vorgezogen wurde. Der Veranstalter hatte sich diese Möglichkeit in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehalten. Dennoch entschied das Gericht, dass mit der Angabe der Flugzeiten zum Buchungszeitpunkt "Erwartungen hinsichtlich des Ablaufs des letzten Reisetages geweckt" wurden, die "nicht beliebig unterschritten werden" durften. Wegen dieses Reisemangels sprach das Gericht der betroffenen Familie 50 Prozent des anteiligen Reisepreises für den letzten Urlaubstag sowie 50 Euro Schadensersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu.

Ich denke, dass zunächst abgewartet werden sollte, ob noch weitere Änderungen auftreten. Im Anschluss muss dann eine einzelfallabhängige Entscheidung getroffen werden.

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Sehr geehrte Frau Hankse,

das von Ihnen beschriebene Problem, dass ein Reiseveranstalter im Vorfeld einer Reise die Flugzeiten teilweise sogar mehrfach verschiebt, ist leider keine Seltenheit. Rein rechtlich gesehen, ist dies unter bestimmten Umständen auch problemlos für den Veranstalter möglich. Ansprüche für den Reisenden ergeben sich nämlich grundsätzlich erst dann, wenn die einzelne Verschiebung einen Mangel der Reise gem. § 651c Abs. 1 BGB darstellt. Durch die Rechtsprechung wurden für diesen Fall mehrere Kategorien entwickelt, die umschreiben, wann eine Reise im Sinne des § 651c BGB mangelhaft ist. 

Zum einen stellt es einen Reisemangel dar, wenn die Verschiebung der Flugzeiten dazu führt, dass Hin- oder Rückflug nicht mehr am dafür geplanten Tag stattfinden.

  • Vergleiche hierzu z.B.: LG Hamburg, Urteil v. 28.12.2012, Az: 313 O 55/11

Außerdem stellt es auch einen Reisemangel dar, wenn durch die Verschiebung die Nachtruhe des Reisenden beeinträchtigt wird, weil die Ankunft z.B. erst in die frühen Morgenstunden verschoben wurde.

  • Vergleiche u.a.: AG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2008, Az: 232 C 8790/08

Schließlich ist auch dann ein Mangel der Reise gegeben, wenn die Flugverschiebung mehr als 8 Std beträgt.

  • Vergleiche auch: AG Ludwigsburg, Urteil v. 15.08.2008, Az: 10 C 1621/08

Die angegebenen Urteile können Sie bei Interesse im Ganzen nachlesen, indem Sie bei Google "reise-recht-wiki.de" plus das Aktenzeichen eingeben. Für das Urteil v. LG Hamburg z.B. "reise-recht-wiki.de 313 O 55/11".

Ihren Ausführung ist zu entnehmen, dass die Flugzeiten in beiden Fällen jeweils um mehr als 8 Std verlegt wurden. D.h. für Sie, dass jede Flugzeitenänderung für sich einen Mangel der Reise darstellt. Ein solcher Mangel berechtigt Sie grundsätzlich dazu den Reisepreis zu mindern gem. 651d BGB. Voraussetzung hierfür ist jedoch grundsätzlich, dass Sie unverzüglich den Mangel beim Reiseveranstalter anzeigen müssen und Abhilfe verlangen. Dies ist nach Ihrer Schilderung auch genau das, was Sie in beiden Fällen getan haben. D.h. einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises haben Sie nur dann, wenn dem Mangel nicht abgeholfen wird.

Leider ist es auch so, dass der Reiseveranstalter diese Änderungen grundsätzlich beliebig oft vornehmen kann und Sie dann jedes Mal wieder den Mangel anzeigen müssen und Abhilfe verlangen. Sollte der Reiseveranstalter dem Mangel nicht abhelfen, können Sie gem. § 651d BGB innerhalb 1 Monats nach planmäßiger Beendigung der Reise den geminderten Teil des Reisepreises zurück verlangen.

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Liebe Barbara,

 

nun ist dein Post schon etwas älter, aber die Antworten sind ja immer auch für andere interessant und vielleicht hast du ja doch noch was davon. Daher möchte ich im Folgenden Beitrag die hier bereits bestehende Entscheidungsliste noch ein wenig ergänzen.

 

Dass du eine Reisepreisminderung dann geltend machen kannst, wenn eine Reisemangel vorliegt, geht ja bereits aus den Antworten hervor. Fraglich ist also, ob in deinem Fall ein Reisemangel vorliegt, oder es sich um Änderungen handelt, die ein Fluggast eben hinnehmen muss.

 

Zunächst die Definition eines Reisemangels:

 

Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Amtsgericht Köln vom 07.09.2015 (kann man ganz leicht finden, wenn man bei Googel Amtsgericht Köln, 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de eingibt)

 

Weitere Urteile, in denen die Rechtsprechung einen Reisemangel angenommen hat:

 

Amtsgericht München, Urteil vom 06.05.2009 (bei Interesse einfach googeln: Amtsgericht München, 212 C 1623/09 reise-recht-wiki.de)

 

Bei einem Langstreckenflug (hier: nach Thailand) stellt eine Verlängerung der Flugzeit um 5 Stunden eine wesentliche Änderung der Reiseleistung dar, die zu einem Vertragsrücktritt berechtigt. Dies gilt insbesondere, wenn sich durch Vorverlegung der Abreisezeit nicht nur die Flugzeit verlängert, sondern sich die Reisezeit unter Berücksichtigung der Anreise vom Wohnort des Reisenden um eine zusätzliche Nacht verlängert, mithin der Reisende eine Nacht "verliert".

 

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2011 (bei Interesse einfach googeln: Landgericht Düsseldorf, 22 S 262/10 reise-recht-wiki.de)

 

In dieser Vorverlegung liegt – auch unter Berücksichtigung von Nr. 11.1 der AGB der Beklagten – ein Reisemangel im Sinne der §§ 651 c, 651 d BGB, der keine Anzeige bedurfte. Allerdings sieht die Kammer darin nur einen solchen Mangel, nicht jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651 e BGB, die zur Kündigung des Vertrags berechtigte. Dabei verkennt sie nicht, dass der Klägerin und ihrem Lebensgefährten durch die Vorverlegung des Rückflugs faktisch zumindest ein halber Urlaubstag entgangen ist – auch bei einem Rückflug um 16.40 Uhr, wie ursprünglich geplant, hätte der Transfer zum Flughafen zur Mittagszeit begonnen – und eine nennenswerte Nachtruhe angesichts des frühen Transferbeginns entfiel.

 

Ich hoffe, durch diese Urteile konntest du dir einen Eindruck davon verschaffen, was bis jetzt in der Rechtsprechung als Mangel angesehen wurde.

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