Guten Tag,
Sie haben im Sommer eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Ihr Flug sollte von Bremen nach Antalya gehen, und zwar zwischen 15:40 - 19:40 Uhr. Ihre Flugzeiten wurden verschoben, und zwar auf 13:10 bis 19:40 Uhr. Sie fragen nun ob Ihr Reiseveranstalter dies so machen darf.
Ein Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Flugzeitenänderung vorbehalten.
Dazu folgendes Urteil:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben: https://reise-recht-wiki.de/5736-olg-duesseldorf-02-05-2013-i-6-u-12312.html)
Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Es gibt also zwei Möglichkeiten:
a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil
Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.
b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil
Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.
Womöglich sind die Flugzeiten bei der von Ihnen gebuchten Pauschalreise kein fester Vertragsbestandteil. In diesem Fall darf Ihr Reiseveranstalter die Flugzeiten verschieben, soweit Ihnen die Verschiebung wie oben geschrieben nicht zuzumuten ist oder Ihre Nachtruhe verkürzen würde. Bei der von Ihnen genannten Flugzeit dürfte aber keine von beiden Möglichkeiten eine Option sein, und die Flugzeitenverschiebung durfte so wahrscheinlich vorgenommen werden.