Hallo,
du hast mit der Involatus Carrier Consulting GmbH eine Flugreise von Stuttgart nach Antalya gebucht und musstest nun von einer Flugzeitenänderung erfahren. Als ausführendes Luftfahrtunternehmen hast du Tailwind Arlines gewählt. Dein Hinflug wurde von 6:10 Uhr auf 5:50 Uhr verschoben. Des Weiteren wurde dein Rückflug von 20:15 auf 10:50 Uhr vorverlegt. Die Flugzeitenänderung ärgert dich besonders, da euch zum einen der letzte Urlaubstag genommen wird und ihr zudem extra mehr für den späteren Flug gezahlt habt
Du fragst dich nun, ob du kostenlos stornieren kannst, oder ein sonstiges Recht auf Vergütung hast.
Du hast hier über ein Flugvermittlerunternehmen gebucht. Diese haben oft zwar oft sehr günstige Flüge, können jedoch kostspielig werden, wenn es zu einer Stornierung oder Umbuchung kommt. Ich habe mir mal die AGB von Involatus durchgelesen und versucht anhand dieser Informationen eine Lösung für dein Problem zu finden.
Zunächst ist nach einer geeigneten Anspruchsgrundlage zu suchen. Das Unternehmen erklärt die Leistungsart auf seiner Internetseite folgendermaßen:
„Das Unternehmen Involatus Carrier Consulting GmbH (im Folgenden ICC) erwirbt Flugsitzplatzkontingente Dritter bzw. von ausführenden Luftfahrtunternehmen und vermittelt diese im eigenen Namen an Fluggäste im Rahmen eines NUR-FLUG-VERKAUFS weiter. ICC tritt dabei selbst nicht als ausführendes Luftfahrtunternehmen auf.
Im Rahmen dieses Tätigkeitsbereiches regeln die nachfolgenden Reise- und Geschäftsbedingungen das Vertragsverhältnis zwischen der ICC und dem Fluggast.“
Somit kommen gegen Involatus keine Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung in Betracht. Vielmehr sind etwaige Ansprüche aus den Reise- und Geschäftsbedingungen und dem BGB zu ziehen.
Eine Stornierung deines Fluges wäre grundsätzlich möglich, jedoch nicht empfehlenswert. Bezüglich der Stornierung wurde nämlich folgendes festgehalten:
5. Rücktritt des Flugreisenden
5.1. Der Flugreisende kann jederzeit vor Beginn der gebuchten Flugreise unter Angabe der Buchungsnummer von dem Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei ICC zu den üblichen Geschäftszeiten. Es ist verpflichtend, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Flugreisende vom Vertrag zurück oder tritt er den Flug nicht an, so ist ICC berechtigt, Stornierungskosten als angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen zu verlangen.
5.2. Wählt ICC die konkrete Berechnung der Stornierungskosten, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Flugpreis unter Abzug des Wertes der ersparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendung vertraglicher Leistungen.
5.3. Die pauschalierten Rücktrittskosten bei Nur-Flug-Buchung betragen bis 14 Tage vor Flugantritt 50% des Beförderungsentgelts, mindestens 25,- EUR pro Gast pro Strecke und ab 14 Tage bis zum Reiseantritt 100% des Beförderungsentgelts, mindestens 25,- EUR pro Gast pro Strecke.
5.4. Es bleibt dem Fluggast unbenommen, den Nachweis zu führen, dass ein wesentlich niedrigerer oder gar kein Schaden im Zusammenhang mit dem Rücktritt von dem Vertrag entstanden ist.
Falls du vom Vertrag zurücktrittst, würde Involatus also die Hälfte des von dir gezahlten Flugpreises eingehalten. Du könntest natürlich versuchen nachzuweisen, dass diese Stornierungskosten unangemessen sind, da Involatus durch deinen Rücktritt kein Schaden entstanden sein könnte. Zu beachten ist dahingehend aber, dass du dies beweisen musst und das ist in der Praxis nur schwer umsetzbar.
Zudem sind mir leider auch keine anderen Ansprüche ersichtlich. Ich hatte noch kurz über eine Minderung des Reisepreises nachgedacht, die die Flugzeitenverlegung einen Mangel darstellen könnte. Jedoch hat sich Involatus die Änderung der Reisezeiten in den AGB vorbehalten.
3. Leistungen
3.1. Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung. Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung, des Fluggerätes, der Fluggesellschaft sowie Zwischenlandungen bei Direktflügen bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit der Gesamtzuschnitt der gebuchten Luftbeförderung dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Auf Ziffer 1.4. wird verwiesen.
Bezüglich der Zulässigkeit von AGB hat das OLG folgendes interessantes Urteil gefällt:
OLG Düsseldorf, Urt. vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki OLG Düsseldorf I-6 U123/12“ eingibst)
Hier hat das das Oberlandesgericht der Klage des Verbraucherschutzvereins entsprochen. Es kam zu dem Entschluss, dass die streitgegenständlichen Klauseln für nicht mit § 308 Nr. 4 BGB vereinbar wären. Sie würden der Beklagten das Recht einräumen, die vereinbarten Flugzeiten auch ohne Begründung einseitig zu ändern, sowie darüber hinaus auch Streckenführungen und Zwischenlandungen ermöglichen, was die Kunden unzulässig benachteilige.
Da Involatus aber formuliert, dass es sich die Änderungen nur vorbehält, wenn es nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gesamtzuschnitts kommt, dürfte die AGB zulässig sein.
Leider komme ich hier zu keinem positiven Ergebnis für dich. Aber ich bin ja auch kein Anwalt. Vielleicht solltest du mal einen solchen kontaktieren. Besonders gut eignet sich ein Rechtsbeistand, welcher sich auf Reise- und Flugrecht spezialisiert hat.