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Hallo,

die o.g. Antworten sind für mich schlüssig. Wie ist jedoch die Rechtslage, wenn auch auf mehrfache Bitte an die Fluglinie hin weder eine Alternativbeförderung vorgeschlagen wird noch schriftlich eine Mitteilung an mich ergangen ist, in der die Airline (Eurowings) versichert, dass sie nach einer Alternativbeförderung sucht?

Hintergrund: Mein Flug wurde 16 Tage vor Abflug annulliert (sprich: keine Entschädigung zu erwarten, da noch vor der 14-Tagefrist, richtig?), neben der Mitteilung per Email über die Annullierung liegt mir nichts vor und das nunmehr 6 Tage vor geplantem Reisebeginn.

Zudem - und hier nehme ich Bezug zu meiner Frage - habe ich nun, da ich reisen muss, einen anderen Flug gebucht (hatte Eurowings um schriftliche Bestätigung gebeten, dass ich diesen Flug buchen kann, diese kam aber nicht). Dieser ist wie zu erwarten weitaus teurer als der ursprüngliche Flug. Besteht hier eine Aussicht auf Übernahme zumindest eines Teils der durch die Neubuchung entstandenen Mehrkosten (Differenz ca. 400 EUR)? Mündlich wurde mir von einem Teamleiter des Eurowings-Kundenzentrums mitgeteilt, dass das nach Einzelprüfung ggf. möglich wäre. Ich habe hierzu noch nirgendwo einen Passus oder Erfahrungsberichte gefunden.

Erschwerend kommt hinzu, dass der annullierte Flug nicht Ausgangs- und Endpunkt meiner Reise gewesen wäre, sprich ich hätte insgesamt noch vier weitere Fahrten/Flüge buchen müssen, was ich allerdings aus Zeitgründen noch nicht getan hatte. Der neugebuchte Flug ist nun der direkte Weg, sprich zusätzliche Buchungen um zum Abflugort und nach LAndung zum Bestimmungsort zu kommen, entfallen hier. Hier könnte argumentiert werden, das die Abflugs- u. Ankunftsort der Neubuchung nicht mit denen des annullierten Fluges übereinstimmen, also unverhältnismäßige Mehrkosten. Preislich war diese direkte Verbindung aber fast gleich teuer wie die ursprüngliche Verbindung - mal davon abgesehen, dass die ursprüngliche Verbindung mit anderen Airlines nicht mehr buchbar war, da schon ausgebucht zu diesem Zeitraum.

Nachtrag: Es müsste dann ein ähnlicher Fall sein wie dieser: http://www.flugrechte.eu/index.php?qa=3838&qa_1=einstellung-flugverbindung-airline-weigert-ersatzflug-stellen


Über Rückmeldungen und Einschätzungen würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank schon im Voraus!

HB

 

Gefragt in Flugannullierung von
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3 Antworten

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Guten Tag HB,

Sie haben einen Flug von Prag nach Dubai gebucht, welcher annuliert wurde. Leider blieben Alternativangebote der Airline aus, und Sie entschieden sich für eine Rückerstattung und die Neubuchung bei einer anderen Airline, um Ihren Zielort Dubai mit gebuchtem Hotel doch noch erreichen zu können.

Da Ihnen auch auf Nachfragen hin keine Alternativflüge angeboten wurden entschieden Sie sich für eine Neubuchung, welche allerdings abweichende Abflug- und Ankunftsorte aufweist, da die ursprüngliche Verbindung so knapp vor Start nicht mehr buchbar war - die Differenz würde 400 Euro betragen.

Sie fragen sich nun, ob Eurowings, die Airline die Ihnen keine Alternativflüge bot, diese Mehrkosten zumindest teilweise übernehmen könnte.

Erst einmal haben Sie Recht: Ihr Flug wurde offenbar 16 Tage vor Abflug annuliert, und Ansprüche gemäß Artikel 7 EU-VO auf Ausgleichszahlungen entfallen deshalb.

Darüber hinaus sei erneut auf Artikel 8 EU-VO verwiesen, der Ihnen bei einer Flugannulierung den Anspruch einräumt Alternativflüge zumindest angeboten zu bekommen. Dies ist ausgeblieben, obwohl Eurowings in der Pflicht gewesen wäre, und Sie sahen sich gezwungen auf eigene Faust einen Alternativflug buchen zu müssen. Dieses Verhalten der Airline könnte Ihnen, ähnlich wie auch bei dem von Ihnen verlinkten Beitrag, einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Kosten die Ihnen durch die Buchung eines Alternativfluges entstanden sind eröffnen. Dies wurde Ihnen, zumindest mündlich beim Kundenzentrum, ja auch schon einmal als Möglichkeit in Aussicht gestellt.

Natürlich könnte es problematisch sein, dass Sie nun Abflug- und Ankunftsort geändert haben - doch merkten Sie an, dass die ursprüngliche Route so nun ohnehin nicht mehr verfügbar gewesen sei, als Sie sich 6 Tage vor Abflug gezwungen sahen selbst nach einem Alternativflug zu suchen. Dies könnte als Argument ausreichen.

Zu Raten sei Ihnen deshalb diesem möglichen Anspruch nachzugehen und ihn gegenüber Eurowings geltend zu machen, sodass Sie eine Erstattung erhalten können. In letzter Instanz könnten Sie darüber hinaus darüber nachdenken einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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Hallo HB,

 

leider kann ich deinem Post nicht entnehmen, von welchem Flughafen aus du den Flug antreten wolltest. Das Fluggastrecht ist eine recht komplizierte Materie, bei der unterschiedliche, auch internationale Rechtsgrundlagen zur Anwendung kommen können. Die richtige bestimmt sich dann nach dem „Ort des Geschehens“.

 

Du schilderst den Fall einer Annullierung. Es gibt zwar das Montrealer Übereinkommen, das ein internationaler Vertrag ist und Haftungsfragen des zivilen Luftverkehrs regelt, allerdings ist der Fall der Annullierung hier nicht geregelt. Ansprüche aus diesem Übereinkommen scheiden also schon mal aus, egal von wo aus du geflogen bist.

 

Ein weiteres wichtiges internationales Abkommen ist die europäische Fluggastrechte-Verordnung. Das ist eine Verordnung der Europäischen Union, die die Rechte von Fluggästen stärkt und auch auf den Fall der Annullierung eines Fluges eingeht. Da du selbst auf die Ausgleichszahlungen eingehst, schätze ich, dass du im Rahmen deiner Erkundigungen zu der Erkenntnis gelangt bist, dass die Fluggastrechte-VO in deinem Fall Anwendung findet.

 

Meines Erachtens hätte Eurowings dir eine alternative Beförderung anbieten müssen. Artikel 5 der Fluggastrechte-Verordnung, der den Fall der Annullierung regelt, verweist auf Artikel 8. Hier wird die Pflicht der Luftfahrtunternehmen begründet, dem Verbrauch entweder den Ticketpreis zurückzuerstatten oder eine alternative Beförderung anzubieten. Du hast also sogar ein Wahlrecht. Das kommt nun leider zu spät, aber ich denke, du hättest dir den Ticketpreis erstatten lassen können und dann, wie du es ja auch getan hast, eine andere Route buchen können.

 

Aber auch, wenn du das nicht getan hast, standen und stehen dir diese Rechte dennoch zu. Man hat dir ja auch schon mündlich mitgeteilt, dass es nach einer rechtlichen Prüfungen vielleicht möglich ist, für deine Kosten aufzukommen. Ich denke, es ist sinnvoll, sich unter Verweis auf Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 8 der Fluggastrechte-Verordnung, an Eurowings zu wenden und um eine Erstattung zu bitten. Das ist natürlich nur meine persönliche Meinung, aber vielleicht hat dir der Hinweis auf die entsprechenden Artikel ja schon ein wenig geholfen. Ich wünsche dir jedenfalls viel Erfolg!

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Sie haben einen Flug mit Eurowings gebucht. Dieser wurde jedoch 16 Tage vor Abflug annulliert. 

Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Da diese Frist eingehalten wurde, haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Nun fragen Sie sich, ob man einen Anspruch auf eine Erstattung der Differenzkosten für einen neuen Flug haben. 

Dazu folgendes Urteil: 

LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 1146/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Informiert ein Flugunternehmen rechtzeitig über die Annullierung, ist es nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet.

Entstehen dem Reisenden Mehrkosten durch einen Ersatzflug, muss das Flugunternehmen diese auch bei rechtzeitiger Information erstatten.

Ungeachtet von den Ausgleichszahlungen haben Sie nach diesem Urteil also durchaus einen Anspruch auf die Erstattung der Mehrkosten für einen Ersatzflug, falls dieser teurer ist.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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