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Eurowings hat unseren Flug Göteborg-Düsseldorf vom 2.1. morgens auf den 3.1. abends umgebucht, weil sie am 2.1. angeblich ein kleineres Flugzeug einsetzen. Als einzige Entschädigung wollen sie uns die zusätzliche Hotelnacht zahlen. Wir müssen aber zwingend am 2.1. zurückreisen. Haben wir Anspruch auf 250 € Entschädigung gemäß EG-Verordnung Nr. 261/2004? Haben wir zusätzliche Ansprüche, wenn der neue Rückflug, den wir für den 2.1. buchen müssen, mehr Kosten als die 250 € verursacht?
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2 Antworten

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Hallo,

wie Sie schon richtig erkannt haben, greift in Ihrem Fall die EU-Fluggastrechteverordnung. Im folgenden Beitrag möchte ich Ihnen aus meiner Sicht eröffnen, welche Ansprüche sich für Sie ergeben könnten.

1. Anspruch auf 250€ Ausgleichszahlung

Wie Sie bereits durch Ihre Recherche feststellen konnten, könnten Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ gemäß Artikel 7 Absatz 1a der EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen.

Dafür müsste jedoch eine Annullierung im Sinne der Verordnung vorliegen.

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so wie geplant durchgeführt werden kann und der Start daher aufgegeben werden muss. Da Ihr Flug kurzfristig umgebucht wurde und Sie nun einen Tag später fliegen sollten, ist in Ihrem Fall tatsächlich von einer Annullierung  auszugehen. 

Damit könnten Sie den Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ gemäß Artikel 7 Absatz 1a meiner Meinung nach geltend machen. 

Ein Urteil, welches Sie gegenüber Eurowings in diesem Zusammenhang anführen könnten, wäre z.B. dieses:

AG Bremen, Urteil vom 14.12.2010, Az 18C 73/10 (bei Google leicht zu finden unter: "18C 73/10 reise-recht-wiki.de")

Hier wurde der Flug kurzfristig storniert, woraufhin der Reisende gegen die Airline Anspruch gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung erhoben hatte und diesen auch durch das Gericht zugesprochen bekam.

2) zusätzliche Ansprüche

Weiterhin könnten Sie von Artikel 9 der EU-Fluggastrechteverordnung Gebrauch machen. Danach stehen Ihnen Betreuungsleistungen zu, die Ihnen den ungeplanten Aufenthalt erleichtern soll. Dieser umfasst zum Einen die bereits von der Airline angebotene Bezahlung des Hotelaufenthalts und zum Anderen den Transport zu diesem Hotel.

Sie sind weiterhin dazu berechtigt gemäß Artikel 9 Absatz 2 unentgeltlich 2 Telefongespräche zu führen oder aber 2 E-Mails zu senden.

EuGH, Urteil vom 31.1.2013, Az C-12/11 (bei Google einfach eingeben: "C-12/11 reise-recht-wiki.de")

Hier hat das Gericht entschieden, dass Kosten, die aus der Unfähigkeit eines Luftfahrtunternehmers die Passagiere zu befördern, entstehen, auch von diesem getragen werden müssen.

 

Weiterhin könnten Sie meiner Meinung nach von Eurowings verlangen, dass sie sämtliche Kosten tragen, die nicht nur das Hotel betreffen, sondern auch Dinge wie Verpflegung, Telefonkosten oder ähnliches. 

Hierbei könnte Ihnen dieses Urteil weiterhelfen:

AG Dortmund, Urteil vom 4.3.2008, Az 431 C 11621/07 (bei Google zu finden unter: "431C 11621/07 reise-recht-wiki.de")

Hier wurden dem Kläger neben den Hotelkosten noch Kosten wie Verpflegung, Taxikosten oder Telefonkosten zugesprochen.

 

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Sie haben einen Flug von Göteborg nach Düsseldorf gebucht. Nun wurden Ihre Flugzeiten von 2.1 auf den 3.1 verlegt.

Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. In Ihrem Fall ist von einer Annullierung der ursprünglich gebuchten Flüge zu sehen.

Siehe dafür folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Im Falle einer Annullierung könnten Sie zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Aus Ihren Angaben lässt sich leider nicht entnehmen, wann genau Sie von der FLuggesellschaft informiert wurden. Wurden Sie jedoch mehr als 14 Tage vor der Annullierung informiert, entfällt ein Anspruch leider.

In diesem Fall haben Sie jedoch wenigstens einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 der Verorordnung.

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

Falls Sie also rechtzeitig von der Airline informiert wurden, haben Sie folglich die Wahl, ob Sie Ihr Geld zurückbekommen möchten, oder den Alternativflug wahrnehmen.

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