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Besteht ein Anspruch auf Entschädigung wenn sich der Flug um mehr als 6 Stunden verspätet da der Flughafen ein technisches Problem bei der Datenübermittlung für die Flugsicherung hat oder zählt das als außergewöhnliche Umstände?

Es handelt sich um den Flughafen Wien-Schwechat, bei dem am 28.08.2016 sämtliche Flüge ausgefallen sind und man stundenlang am Flughafen fest saß.

Vielen Dank für eure Antworten.
Gefragt in Flugverspätung von
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Lieber Fragesteller,

Sie haben einen Flug mit der Fluggesellschaft Condor Flugdienst GmbH gebucht. Die Reise sollte am 28.08.2016 vom Flughafen Wien-Schwechat beginnen. Die geplante Reise startete jedoch mit einer Verspätung von 6 Stunden. Grund dafür war ein technisches Problem bei der Datenübermittlung für die Flugsicherung am Flughafen. Dieses führte dazu, dass sämtliche Flüge ausgefallen sind und Sie daher stundenlang am Flughafen festsaßen. Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend machen können, oder sich die Fluggesellschaft der Zahlung aufgrund des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstandes entziehen kann.

Im Falle einer Flugannullierung ist grundsätzlich die Fluggastrechte Verordnung (VO) als gesetzliche Grundlage heranzuziehen. Von der Anwendbarkeit dieser ist mangels gegenteiliger Angaben auszugehen. Aus der Annullierung können sich verschiedene Ansprüche ergeben.

Art. 5 Annullierung.

„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.“

Grundsätzlich kann ein Fluggast also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO geltend machen. Dieser entfällt jedoch, wenn der Grund der Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 zurückgeht. Fraglich ist zunächst wann ein Umstand als außergewöhnlich anzusehen ist. Dies ist im Allgemeinen zu bejahen, wenn ein Ereignis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Vorfälle erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Ein technisches Problem bei der Datenübermittlung für die Flugsicherung am Flughafen ist grundsätzlich geeignet einen solchen außergewöhnlichen Umstand darzustellen. Alle Airlines waren gleichermaßen von der Problematik betroffen und hätten auch keine Maßnahmen zur Verhinderung ergreifen können. Es lag vielmehr außerhalb ihres Beherrschungsvermögens. Zudem ist ein derartiges Problem auch nicht üblich für den Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr. Meiner Ansicht nach kann daher ein außergewöhnlicher Umstand angenommen werden.

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Die folgenden Urteile sollen einen tieferen Einblick in die Materie vermitteln. Der Teufel steckt bei solchen Entscheidungen, wie so oft, im Detail.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.07.2011, Az. 3 C 739/11 (36)(ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google folgendes eingeben“ AG Rüsselsheim 3 C 739/11 (36) reise-recht-wiki.de“)

Hier hat das Gericht verdeutlicht, dass die "außergewöhnlichen Umstände" außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegen müssen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sabotage oder terroristische Handlungen Ursache des technischen Defektes sind.

AG Geldern , Urteil vom 15.06.2014, Az.3 C 579/12 (auch ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Geldern 3 C 579/12  reise-recht-wiki.de")

In diesem Fall hat das Gericht entschieden, dass dem Kläger  eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung gemäß Art. 7 der EG-VO 261/2004 zusteht. Grundlage dafür war ein Fluglotsenstreik welcher sich lediglich über dem französischen Luftraum erstreckte, was lediglich zu Flugverspätungen führen konnte. Die Fluggesellschaft annullierte den Flug, weil sie keinen Zeitverzug im Flugplan der Maschine hinnehmen wollte. Folglich hatte die Fluggesellschaft nicht alles Zumutbare zur Abwendung des außergewöhnlichen Umstands getan.

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.05.2006, Az.31 C 2820/05-74 (wieder bei Google eingeben: " AG Frankfurt 31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki.de")

Hier hatte das Gericht über einen Personalstreik einer Airline zu entscheiden. Es kam zu dem Urteil, dass in Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden kann, wenn dieser für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im Übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatzpersonal darauf einzustellen.

BGH, Urteil vom 12. Juni 2014, Az. X ZR 121/13 (ebenfalls bei „reise-recht-wiki.de“ im Volltext nachzulesen)

Hier hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob ein Generalstreik als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden kann. Im speziellen Fall verspäteten sich der Abflug und die Ankunft des Fluges um etwa drei Stunden und vierzig Minuten, da am 28. Juni 2011 in Griechenland ein Generalstreik stattfand. Der Streik, an dem auch die Fluglotsen teilnahmen, führte zu einer zeitweisen Sperrung des griechischen Luftraums. Aufgrund der Überlastung des Luftraums hat der BGH des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstandes bejaht.

BGH, Urteil vom 12. Juni 2014, Az. X ZR 104/13 (ebenfalls bei „reise-recht-wiki.de“ im Volltext nachzulesen)

In diesem Fall wurde entschieden, dass ein Radarausfall der zu einem Flugausfall führt, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darstelle. Den Radarausfall qualifiziere zum außergewöhnlichen Umstand die Tatsache, dass es einem Luftfahrtunternehmen unmöglich und unzumutbar sei den Radarausfall zu beeinflussen oder abzuwenden. Der BGH führte weiter aus, dass der Ausfall der Radarsoftware sich auch über den Zuständigkeitsbereich der Airline hinaus auf die Arbeit der Fluglotsen am Rollfeld erstrecke. Eine Verantwortlichkeit des Luftfahrtunternehmens sei in diesem Zusammenhang daher abzulehnen, weil es zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf den Fehler hatte.

Ich denke, dass der von Ihnen geschilderte Sachverhalt am ehesten mit dem letztgenannten Urteil zu vergleichen ist. Ähnlich wie beim Radarausfall ist es für ein Luftfahrtunternehmen unmöglich und unzumutbar ein technisches Problem bei der Datenübermittlung für die Flugsicherung zu beeinflussen oder abzuwenden. Ich bin daher der Ansicht, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entfällt.

Es kommt jedoch ein Anspruch gemäß Art. 9 VO in Betracht. Unabhängig des Annullierungsgrundes hat die Airline dafür Sorge zu tragen, dass die Fluggäste ausreichend versorgt sind.

Art. 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen (gekürzt)

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.“

Falls diese Leistungen nicht gewährt wurden, können diese auch nachträglich geltend gemacht werden. Von Vorteil ist in einem solchen Fall immer die Aufbewahrung von Quittungen.

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Guten Tag,

ein von Ihnen gebuchter Flug hat sich um 6 Stunden verspätet, da der Flughafen ein technisches Problem bei der Datenübermittlung für die Flugsicherung hatte.

Da es sich um den Flughafen Wien-Schwechat handelt ist der Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung wahrscheinlich schonmal eröffnet, und Ansprüche aus derselben könnten Ihnen zustehen.

Aus Artikel 6 EU-VO sind Informationen zu Verspätungen wie Sie sie schildern zu entnehmen:

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr

Es wäre wichtig zu wissen wohin Ihr Flug gehen sollte, um diesen einstufen zu können. Aber die von Artikel 6 ausgehenden Ansprüche könnten Ihnen meiner Meinung nach zustehen:

i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,

ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,

iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.

Darüber hinaus kommen nach gängiger Rechtsprechung noch die mögliche Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, welche auch bei einer Annulierung vorgesehen sind, hinzu:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Sie scheinen bereits darüber informiert zu sein, dass Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 Absatz 3 entfallen können, soweit die Fluggesellschaft sich auf außergewöhnliche Umstände berufen kann, die zu der Verspätung geführt haben.

Fraglich ist deshalb nun, ob ein technisches Problem der Datenübermittlung für die Flugsicherung ein außergewöhnlicher Umstand sein kann.

Zu einer Problematik der Datenübermittlung sind leider keine Urteile zu finden, dagegen eher für schlechte Wetterbedingungen, Streiks oder Probleme am Flugzeug selbst. Diese Entscheidung, ob etwas als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren ist, ist einzelfallabhängig, und wird am Ende durch einen Richter zu entscheiden sein, falls Ihre Fluggesellschaft nicht kooperativ Ihnen gegenüber ist was eine Ausgleichszahlung angeht. Diese können Sie meiner Meinung nach in jedem Fall erst einmal einfordern, sollte Ihre Fluggesellschaft sich weigern Sie zu entschädigen, dann hat diese die Beweislast auf ihrer Seite und muss nachweisen, dass Sie die Verspätung nicht verhüten konnte und der Umstand der zur Verspätung führte außerhalb ihres Verantwortungsbreichs lag.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.07.2011, Az. 3 C 739/11 (36) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Rüsselsheim 3 C 739/11 (36) reise-recht-wiki.de)

"Außergewöhnlichen Umstände" müsse außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sabotage oder terroristische Handlungen Ursache des technischen Defektes sind.

Ein Urteil was möglicherweise mit Ihrem Fall vergleichbar ist ist dieses hier:

BGH, Urteil vom 12. Juni 2014, Az. X ZR 104/13 (ebenfalls bei „reise-recht-wiki.de“ im Volltext nachzulesen)

Ein Radarausfall, der zu einem Flugausfall führt, ist ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darstelle, so der BGH. Den Radarausfall qualifiziere zum außergewöhnlichen Umstand die Tatsache, dass es einem Luftfahrtunternehmen unmöglich und unzumutbar sei den Radarausfall zu beeinflussen oder abzuwenden. Der BGH führte weiter aus, dass der Ausfall der Radarsoftware sich auch über den Zuständigkeitsbereich der Airline hinaus auf die Arbeit der Fluglotsen am Rollfeld erstrecke. Eine Verantwortlichkeit des Luftfahrtunternehmens sei in diesem Zusammenhang daher abzulehnen, weil es zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf den Fehler hatte.

Versuchen Sie es dennoch, möglicherweise ist die Fluggesellschaft schon aus Kulanz bereit Sie ein wenig zu entschädigen.

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