Um einen solchen Anspruch Frist und Formgerecht geltend zu machen,
müssen Sie zunächst eine fristgerechte Schadensanzeige unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden.
Hierbei müssen Sie nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste.
Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
Urteile im einzelnen:
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")