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2 Antworten

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Also ich habe mir deine Frage nochmal durch die ganzen Verlinkungen sowie Beträge und Kommentare nochmal genau angeschaut.

und kann bzw. würde dir folgendes raten.

Sollte das Gepäck tatsächlich beschädigt sein, so solltest du meines Erachtens nach umgehend nach dem du Kenntnis vom Schaden hast, diesen sofort der Fluggesellschaft melden bzw. anzeigen.

Die Schadensmeldung solltest du innerhalb der gesetzlichen Frist von 7 Werktagen nach Annahme des Gepäcks vornehmen.

Allerdings ist es mir rätselhaft wie du auf die 7 Tage Frist kommst. 

Meiner Meinung nach hast du genau 21 Tage Zeit nach Gepäckannahmen um einen möglichen Schaden gegenüber der Flugggesellschaft geltend zu machen. 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Was ich dir noch wärmstens ans Herz legen kann ist, dass du am besten direkt am Flughafen auch eine Art Protokoll bzw. Nachweis hinsichtlich der Schadensaufnahme von den verantwortlichen Personen einholst zur Sicherheit.

Notfalls solltest du als Zeuge jemanden beim Gespäch dabei haben meines Erachtens nach um mögliche Missverständnisse im Nachhinein auszuschließen.

Wichtig ist schließlich nur, ob du auch  hinreichend von dem Mitarbeiter am Flughafen aufgeklärt wurdest, der die Schadensaufnahme veranlasst hat, bis zu welchem Zeitpunkt Sie die Unterlagen wieder einreichen müssen.

Sollte dies seitens des Mitarbeiters nicht gemacht worden sein, so liegt ein Vertretenmüssen seitens der Fluggesellschaft meines Erachtens nach vor.

Ich hoffe Ich konnte Ihnen soweit etwas weiterhelfen.

Urteile für Sie im einzelnen nochmal zum nachlesen:

OLG Stuttgart, Urt. v. 29. März 2006,(einfach zu finden bei google unter "3 U 272/05reise-recht-wiki.")

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Die Ansprüche, die Ihnen aufgrund Ihrer Gepäckverspätung und Gepäckbeschädigung zustehen, wurden bereits ausführlich in einem anderen Beitrag beantwortet.

Nun fragen Sie sich jedoch, ob für die Frist 7 Werktage oder 7 Kalendertage maßgeblich sind.

Grundsätzlich geht man von 7 Kalendertagen aus, wobei man hierbei sagen muss, dass eine Frist kann nach den Vorschriften des BGB nicht an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag enden kann.

Sie verlängert sich in einem solchen Fall dann nach § 193 BGB automatisch auf den nächsten Werktag.

Ein Fristende kann deshalb bundeslandabhängig sein, wenn es rechnerisch auf einen nicht bundeseinheitlichen Feiertag fällt.

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