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Guten Tag,

bei Rückflug im Herbst 2015 mit Condor von Antalya nach Düsseldorf, von 3 Koffern und 1 Golftasche mit Inhalt, Beschädigung von 2 Koffern, der Golftasche inkl. Inhalt. Meldung auf Flughafen sofort erfolgt. Nur der Inhalt der Golftasche wurde leider nicht sofort aufgenommen. Nach Ankommen, auspacken - Reklamation bei Dolfi 1920, drei Wochen später Ersatz zweier Koffer und der Golftasche. Meldung an Condor über Schaden an Golfschlägern. Telefonischer Kontakt kommt nach vielen mails dann ! 3 Monate später zustande. lt. Condor Kundenservice Gutachten und Rechnung für die beschädigten Golfschläger besorgt. Fazit : Nach Ablehnung durch uns, mit 200 € Schadensregulierung zufrieden zu sein, Wert der Golfschläger : ca. 3000 €, Brief Anwalt Condor - Schadensmeldung wäre zu spät erfolgt. ??? Wie nun weiter ? Erbitte Hilfe. Vielen Dank B.B.
Gefragt in Gepäckschaden von
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Lieber Fragesteller,

du bist mit Condor von Antalya nach Düsseldorf geflogen und musstest feststellen, dass 2 Koffer und eine Golftasche beschädigt worden sind. Dies hast du auch sogleich am Flughafen gemeldet. Leider wurde jedoch nicht der Inhalt der Golftasche mitaufgenommen. Du verlangst nun eine Entschädigungszahlung für den Inhalt der Golftasche, da der Wert der Golfschläger circa 3000 € beträgt. Dies verweigert Condor jedoch mit einem Hinweis auf den Fristablauf.

Aufgrund der Beschädigung am Inhalt der Golftasche steht dir grundsätzlich ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 MÜ zu. Es könnte jedoch sein, dass dieser entfällt, wenn der Schaden nicht form- und fristgerecht angezeigt worden ist. Bei einer Gepäckbeschädigung muss die Schadensmeldung binnen sieben Tagen, nach Annahme des Gepäcks, erfolgen. Im Zuge dessen muss eine schriftliche Schadensmeldung beim Luftfrachtführer abgeben werden. Du hast den Schaden für die Gepäckstücke gleich am Flughafen aufnehmen lassen. Jedoch blieb der Inhalt der Golftasche unberücksichtigt. Falls du diesen trotzdem noch innerhalb von sieben Tagen gemeldet hast, bleibt der Anspruch bestehen. Falls dies versäumt wurde ist der Anspruch nach meiner Ansicht nach verfristet.

Folgendes Urteil zeigt meiner Ansicht nach Parallelen:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 27. November 2003 Az: 3 C 981/03 (32) (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google folgendes eingibst: „reise-recht-wiki 3 C 981/03 (32)“)

Hier hat das Gericht zugunsten des Luftfahrtunternehmens entschieden, da der Fluggast die Schadensmeldung nicht fristgerecht eingereicht hat.

So hieß es: „Schriftlich angezeigt hatte die Klägerin lediglich die Beschädigung des Koffers sowie das Fehlen von zwei Reisetaschen bei Ankunft am Flughafen München am 21.12.2002. Spätestens als die fehlenden Reisetaschen zwei Tage nach Ankunft, also am 23.12.2002, der Klägerin ausgeliefert wurden, hatte die Klägerin die Möglichkeit, zum einen die Beschädigung der Reisetasche und zum anderen die Identität der fehlenden Gegenstände, die in dem Koffer gewesen sein sollen, festzustellen. Ab diesem Zeitpunkt lief die Anzeigefrist des Art. 26 Abs. 2 Warschauer Abkommen. Die Klägerin hat die entsprechenden Schäden der Beklagten jedoch erst mit Schreiben vom 03.02.2003 – und somit wesentlich verspätet – mitgeteilt.“

Es besteht somit eine Meldepflicht, wenn weitere Schäden entdeckt werden. Falls dies unterbleibt, kann der Fluggast keinen Anspruch gemäß 17. Abs. 2 MÜ geltend machen.

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Frist- und Formgerechte Schadenmeldung bei Condor Gepäckschaden
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Guten Tag B.B.,

Sie sind im Herbst 2015 mit Condor von Antalya nach Düsseldorf geflogen und haben die Beschädigung verschiedener Gepäckstücke zu beklagen. Für den Großteil haben Sie bereits eine Entschädigungszahlung erhalten. An dieser fehlt es jedoch noch im Hinblick auf den Inhalt der mitgeführten Golftasche. Die darin befindlichen Schläger hatten ein Wert von 3000 Euro. Eine Entschädigungszahlung wird jedoch seitens der Condor abgelehnt, da darauf verweisen wird, dass die Frist zur Schadensanzeige nicht eingehalten wurde. Sie fragen sich, ob dies zutreffend ist und wie nun weiter verfahren werden sollte.

Grundsätzlich könnte ein Anspruch auf Schadensersatzzahlung nach Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen (MÜ) geltend gemacht werden. Dies verlangt jedoch, dass der Schaden fristgerecht gemeldet worden ist. Daran könnte ein Anspruch hier scheitern. Fristgerecht wurde zwar der Schaden an den Gepäckstücken, nicht jedoch der am Inhalt des Gepäcks gemeldet. Fraglich ist, ob ein Gericht anerkennen würde, dass in dieser Schadensmeldung auch der Inhalt des Gepäcks mitinbegriffen gewesen sein sollte. Ob dies denkbar ist, hängt jedoch von den konkreten Umständen und dem Umfang der Schadensmeldung ab. Für einen Außenstehenden ist dies daher nicht zu beurteilen. Daher kann an dieser Stelle nicht davon ausgegangen werden. Generell ist der Wortlaut des Art. 31 MÜ nämlich relativ klar formuliert.

Art. 31 MÜ - Fristgerechte Schadensanzeige

„(1) Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck oder Güter vorbehaltlos an, so begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass sie unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsschein oder den anderen Aufzeichnungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und Artikels 4 Absatz 2 abgeliefert worden sind. 

(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen. 

(3) Jede Beanstandung muss schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden.

(4) Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat“

Wenn das Reisegepäck angenommen und nicht weiter bemängelt wird, ist es daher als unbeschädigt anzusehen. Demnach hätte der Inhalt der Reisetasche meiner Ansicht nach eigenständig geprüft werden müssen. Nach Feststellung des Schadens hätte dieser auch unverzüglich gemeldet werden müssen. Da dies unterblieben ist, wurde die Anzeigefrist grundsätzlich versäumt. Die Klage gegen den Luftfrachtführer ist in einem solchen Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dieser arglistig gehandelt hat. Die in Art.31 Abs.4 MÜ benannte Arglist muss sich gerade darauf beziehen muss, dass der Luftfrachtführer die rechtzeitige Abgabe der Schadenanzeige verhindert hat.

Vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29. März 2006, Az. 3 U 272/05 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google „3 U 272/05 reise-recht-wiki.de“ eingeben)

Leider ist mir in Ihrem Fall nicht ersichtlich inwiefern der Luftfrachtführer oder einer seiner Erfüllungsgehilfen die rechtzeitige Abgabe der Schadensanzeige verhindert hätte. Folglich ist eine arglistige Handlung abzulehnen, sodass eine Klage gegen den Luftfrachtführer meiner Ansicht nach ausgeschlossen ist.

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Condor Gepäckverspätung Frist - Fristgerecht 7 Werktage oder 7 Kalendertage,
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Guten Tag,

Sie sind mit Condor von Antalya nach Düsseldorf mit 3 Koffern und einer Golftasche geflogen. Auf dem Flug wurden 2 Koffer und die Golftasche inklusive Inhalt beschädigt. Eine Schadensmeldung haben Sie direkt am Flughafen aufgegeben, allerdings nicht über den Inhalt der Golftasche. Ihnen ist ein Schaden in Höhe von 3000 Euro entstanden, Condor möchte Ihnen aber nur 200 Euro erstatten.

Das Montrealer Übereinkommen ist anwendbar. Im Fall der Beschädigung von Reisegepäck ist Artikel 17 denkbar:

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

Es könnte aber sein, dass der aus Artikel 17 möglicherweise erwachsende Anspruch entfällt, soweit der Schaden nicht form- und fristgerecht angezeigt wird.

In Artikel 31 MÜ stehen zu einer fristgerechten Schadensanzeige Informationen:

(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.

Ein Schaden ist also binnen sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unverzüglich - das heißt, ohne schuldhaftes Zögern. Sie haben die Beschädigung Ihrer Golfschläger erst nach 3 Wochen angezeigt. Ihr Anspruch ist meiner Meinung nach wahrscheinlich tatsächlich verfristet.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 27. November 2003 Az: 3 C 981/03 (32) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google folgendes eingeben: „reise-recht-wiki 3 C 981/03 (32)“)

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des ihr entstandenen Schadens durch den behaupteten Verlust verschiedener Gegenstände aus dem als Reisegepäck beförderten Koffer sowie die Beschädigung der als Reisegepäck beförderten Reisetasche gemäß Art. 18 Warschauer Abkommen nicht zu, da sie die entsprechenden Schäden nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von sieben Tagen gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Warschauer Abkommen schriftlich angezeigt hat.

Aus diesem Urteil geht ebenfalls hervor, dass die 7-Tages-Frist bindend ist.

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Frist- und Formgerecht
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Hallo B.B.,

 

dein Gepäck ist auf einem Flug von Antalya nach Düsseldorf beschädigt worden. Den Schaden kannst du mittels eines Gutachtens auf 3000 € beziffern. Sowohl Deutschland als auch die Türkei haben das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet, sodass sich deine Ansprüche nach diesem Abkommen richten.

 

Wichtig für deinen Fall sind meines Erachtens zwei Dinge: Erstens muss eine form- und fristgerechte Schadensmeldung bei der Fluggesellschaft vorliegen und zweitens sieht das Montrealer Übereinkommen eine Haftungsgrenze in Höhe von 1131 Sonderziehungsrechten vor.

 

Zu erstens:

 

Die Schadensmeldung muss gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Übereinkommens bei beschädigtem Gepäck innerhalb von sieben Tagen vorliegen. Wenn ich dich richtig verstehe, dann ist das bezüglich der drei Koffer unproblematisch, aber für die Golftasche liegt der Fluggesellschaft keine fristgerechte Schadensmeldung vor.

Bezüglich der Schadensmeldung lohnt sich vielleicht ein Blick in folgenden Beschluss:

 

OLG Frankfurt Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn man bei Google 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de eingibt). Auch bei Verlust von einzelnen Gegenständen aus dem Gepäck besteht eine Anzeigepflicht, da der Verlust von Teilen des Reisegepäcks für den Luftfrachtführer nicht zu erkennen ist.

 

Da es in diesem Fall um einen Verlust und nicht um eine Beschädigung geht, ist der Sachverhalt natürlich nicht direkt auf deine Situation anwendbar. Allerdings verstehe ich den Beschluss so, dass eine Meldung für jedes einzelne Gepäckstück unerlässlich ist. Für deinen Fall würde das bedeuten, dass bezüglich der Golftasche tatsächlich keine adäquate Schadensmeldung vorliegt und damit die Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen zumindest bezüglich der Golftasche ausgeschlossen wären. Das ist aber natürlich nur meine persönliche Einschätzung.

 

Zu zweitens:

 

Unabhängig von der Frist- und Formwahrung sieht das Übereinkommen in Artikel 22 Absatz 2 eine Haftungsbegrenzung auf 1131 Sonderziehungsrechte vor. Sonderziehungsrechte sind eine besondere Währungseinheit, deren Wechselkurs von der WTO jeden Tag einmal festgesetzt wird. Derzeit entsprechen 1131 Sonderziehungrechte ungefähr knapp 1400 €. Das bedeutet, selbst wenn euch ein Schaden in Höhe von 3000 € entstanden sein sollte und auch eine entsprechende Schadensmeldung vorläge, müsste die Fluggesellschaft nur den Schaden bis zu einer Höhe von 1400 € ersetzen. Diese Haftungsbegrenzung gilt dann nicht, wenn der Fluggesellschaft ein qualifiziertes Verschulden bei der Verursachung des Schadens vorgeworfen werden kann, das geht aus Artikel 22 Absatz 5 des Übereinkommens hervor. In diesem Fall muss aber der Anspruchsteller, also du, das qualifizierte Verschulden nachweisen können und das wird wohl sehr schwierig. Auch hier kann ich natürlich nur meine Einschätzung der Lage wiedergeben. Ich hoffe, ich konnte dir dennoch ein wenig helfen und wünsche viel Erfolg!

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