Guten Tag,
Sie sind mit Condor von Antalya nach Düsseldorf mit 3 Koffern und einer Golftasche geflogen. Auf dem Flug wurden 2 Koffer und die Golftasche inklusive Inhalt beschädigt. Eine Schadensmeldung haben Sie direkt am Flughafen aufgegeben, allerdings nicht über den Inhalt der Golftasche. Ihnen ist ein Schaden in Höhe von 3000 Euro entstanden, Condor möchte Ihnen aber nur 200 Euro erstatten.
Das Montrealer Übereinkommen ist anwendbar. Im Fall der Beschädigung von Reisegepäck ist Artikel 17 denkbar:
(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.
Es könnte aber sein, dass der aus Artikel 17 möglicherweise erwachsende Anspruch entfällt, soweit der Schaden nicht form- und fristgerecht angezeigt wird.
In Artikel 31 MÜ stehen zu einer fristgerechten Schadensanzeige Informationen:
(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.
Ein Schaden ist also binnen sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unverzüglich - das heißt, ohne schuldhaftes Zögern. Sie haben die Beschädigung Ihrer Golfschläger erst nach 3 Wochen angezeigt. Ihr Anspruch ist meiner Meinung nach wahrscheinlich tatsächlich verfristet.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 27. November 2003 Az: 3 C 981/03 (32) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google folgendes eingeben: „reise-recht-wiki 3 C 981/03 (32)“)
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des ihr entstandenen Schadens durch den behaupteten Verlust verschiedener Gegenstände aus dem als Reisegepäck beförderten Koffer sowie die Beschädigung der als Reisegepäck beförderten Reisetasche gemäß Art. 18 Warschauer Abkommen nicht zu, da sie die entsprechenden Schäden nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von sieben Tagen gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Warschauer Abkommen schriftlich angezeigt hat.
Aus diesem Urteil geht ebenfalls hervor, dass die 7-Tages-Frist bindend ist.