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Der Kinderwagen unseres Sohnes ist auf einem Ryanair-Flug kaputt gegangen. Es ist eine  Korbstange für Einkaufskorb abgebrochen, 2 Halterungen sind dabei verloren gegangen und Anschlüsse für den Sitz so eingedrückt sind, dass der Wagen nicht mehr wendbar ist.)Der Kinderwagen ist ca. 4,5 Jahre alt und ein Markenwagen (von Hartan). Neupreis ist 549 €. Ryanair hat den Schaden registriert und  forderte von mir eine Quittung für den Wagen. Danach, wollten die Kontoauszug, da die Quittung nicht so gut lesbar ist. Am Ende wollen wollen die aber nur 20 € zahlen. Das reicht nicht aus. Damit können wir uns keinen Ersatzwagen holen oder unseren reparieren.

Welche Rechte haben wir?

Gefragt in Gepäckschaden von (120 Punkte)
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4 Antworten

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Leider geht aus eurem Post nicht hervor, welche Strecke ihr geflogen seid. Da ihr Ryanair genutzt habt und diese Fluggesellschaft vor allem europäische Flughäfen bedient, gehe ich davon aus, dass ihr innerhalb der Europäischen Union geflogen seid.

 

In diesem Fall findet das Montrealer Übereinkommen Anwendung. Bei diesem Übereinkommen handelt es sich um einen internationalen Vertrag, der die Haftung im zivilen Luftverkehr regelt. Wenn Gepäck sich verspätet, ganz verschwindet oder beschädigt wird, können sich aus dem Montrealer Übereinkommen Ansprüche der betroffenen Fluggäste ergeben. In Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens steht, dass der Luftfrachtführer, hier also Ryanair, den Schaden zu ersetzen hat, der durch die Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht. Also auch den Schaden, der an eurem Kinderwagen entstanden ist.

 

Leider wird bei der Schadensberechnung aber nicht der Anschaffungswert zugrunde gelegt, sondern der aktuelle Wert, also der Wert zum Zeitpunkt des Verlustes. Dieser wird bei einem Kinderwagen, der 4,5 Jahre alt ist wahrscheinlich deutlich vom Anschaffungswert abweichen. Es gibt keine offizielle Tabelle, die besagt, wie viel ein Kinderwagen einer bestimmten Marke mit einem bestimmten Alter Wert ist. Zwanzig Euro scheinen mir aber recht wenig angesetzt. Vielleicht hilft es, im Internet den Preis gebrauchter vergleichbarer Kinderwagen (ähnliches Alter, gleiche Marke, ähnlicher Verschleiß) zu recherchieren. Wenn dabei ein für euch günstigerer Betrag ermittelt werden kann, lohnt es sich vielleicht Ryanair noch einmal anzuschreiben. Dann könntet ihr unter Verweis auf eure Recherchen eventuell einen höheren Betrag geltend machen.

 

Auf jeden Fall muss der Schaden frist- und formgerecht geltend gemacht werden. Das setzt eine schriftliche Schadensmeldung innerhalb von sieben Tagen voraus (Artikel 31 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens). Wenn eine solche Meldung nicht erfolgt, entfallen die Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen. Da Ryanair den Schaden allerdings registriert hat, sollte dies meiner Meinung nach hier kein Problem sein.

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Lieber Alex,

der Kinderwagen Ihres Sohnes ist auf Ihrem Flug kaputt gegangen.

Da Sie den Kinderwagen als Gepäck aufgegeben haben, liegt eine Gepäckbeschädigung vor.

Zunächst ist es wichtig zu klären, was genau unter einer  Beschädigung des Gepäcks zu vestehen ist.

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt.

Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Im vorliegenden Fall ist die Halterung am Kinderwagen abgebrochen, was bedeutet das der Kinderwagen nicht mehr zu gebrauchen ist.

Damit liegt allenfalls ein Schaden vor.

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

Damit steht Ihnen eindeutig ein solcher Anspruch zu.

Jedoch müsssen Sie dafür eine rechtzeitige Schadensanzeige machen. Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.

Jedoch entnehme ich Ihren Ausführungen, dass Sie sich bereits an Ihren Anspruchsgegner gewendet haben.

Um Ihren Anspruch geltend machen zu können, müssen Sie sich an das ausführende Luftfrachtunternehmen wenden, der für den Flug verantwortlich war, auf dem die Gepäckbeschädigung vorgefallen ist.

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden.

Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 

Urteile im einzelnen:

 

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (einfach zu finden bei Google unter "resie-recht-wiki")

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

 

 

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Ihre Frage bezieht sich auf  Ansprüche die Ihnen bei einer Beschädigung des Gepäcks zustehen.

(1) Gepäckbeschädigung

Dazu ist es unabdinglich zunächst zu klären, was genau unter der Beschädigung von Gepäck zu vestehen ist.

Dazu das folgende Urteil:

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte

 

(2) Anspruchsgrundlage

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

 

BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03- (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)

Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.

 

(3) Betrag

In welcher Höhe der Schaden ersetzt wird, wird durch Art. 22 Abs. 2 MÜ festgelegt. Danach haftet der Luftfrachtführer unter anderem bei Beschädigung vom Reisegepäck bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden. Die Art der Umrechnung dieser Beträge ist dem Art. 23 Abs. 1 MÜ zu entnehmen. Die Sonderziehungsrechte werden in einem gerichtlichen Verfahren in die jeweilige Landeswährung umgerechnet.

Aus Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass Sie bereits den Schaden Ihres Gepäcks gemeldet haben.

Beantwortet von (11,600 Punkte)
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Hallo Alex,

auf einem Ryanair Flug ist ihr Kinderwagen kaputt gegangen. Ryanair möchte dir 20 Euro erstatten. Dies ist nicht ausreichend, und du fragst dich, welche Rechte du hast.

Das Montrealer Übereinkommen könnte anwendbar sein, und insofern Artikel 17 Absatz 2 MÜ weiterhelfen:

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

In deinem Fall wurde Reisegepäck, euer Kinderwagen, beschädigt.

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: BGh Az.: I ZR 84/98 reise-recht-wiki.de)

Eine Gepäckbeschädigung wird angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

So wie du es beschreibst ist euer Kinderwagen nicht mehr zu gebrauchen, und von einer wertmindernden Substanzverletzung ist insofern wahrscheinlich auszugehen. Dabei gibt es eine Höchstgrenze der Entschädigung von 1.131 Sonderziehungsrechten, was etwa 1.330 Euro entspricht.

Für einen Anspruch auf Erstattung von maximal 1.330 Euro musst du eine Schadensanzeige vornehmen und dem ausführenden Luftfrachtunternehmen, in dessen Obhut es zu der Beschädigung kam, gegenüber anzeigen.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: OLG Frankfurt Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Dies ist notwendig, um die mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Eine Schadensanzeige hast du vorgenommen. Ryanair möchte aber, da die Quittung die du ihnen übersendet hast schlecht lesbar ist, lediglich 20 Euro erstatten. Selbst wenn nicht die vollen 550 Euro wegen einer schlecht lesbaren Quittung erreicht werden würden, kein Kinderwagen ist für 20 Euro zu kaufen oder ordentlich zu reparieren. Insofern erscheint mir dieses Angebot unverhältnismäßig, und ich würde dir raten dich noch einmal an Ryanair zu wenden um die Erfüllung deines Anspruchs einzufordern, oder aber über die Konsultation eines Anwalts nachzudenken.

Beantwortet von (4,440 Punkte)
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