Lieber Thomas,
du möchtest wissen, welche Ansprüche dir zustehen, wenn der ursprünglich gebuchte Flug vorverlegt wird. Ich lege dir im Folgenden meine Meinung dar, natürlich müsstest du dich für einen rechtlich verbindlichen Rat an einen Juristen wenden.
Da du eine Pauschalreise gebucht hast, stehen dir Ansprüche gegen den Reiseveranstalter und gegen die Fluggesellschaft zu.
Ansprüche gegen den Reiseveranstalter:
Wer eine Pauschalreise bucht, schließt einen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) mit dem Reiseveranstalter ab. Wenn dann „etwas schief geht“ besteht die Möglichkeit, den Reisepreis zu mindern, das ergibt sich aus § 651d BGB. Das geht aber nur, wenn ein Reisemangel vorliegt. Die Frage ist nun also, ob die Vorverlegung um einen halben Tag einen Reisemangel darstellt. Es lohnt ein Blick in die Rechtsprechung:
Amtsgericht Ludwigshafen, Urteil vom 15.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Interesse einfach googeln: Amtsgericht Ludwigshafen 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de)
Bei einer siebentägigen Flugreise stellt die Vorverlegung des Termins des Rückfluges um elf Stunden einen Reisemangel dar.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2011, Az. 22 S 262/10 (bei Interesse googeln: Landgericht Düsseldorf 22 S 262/10 reise-recht-wiki.de)
Hier wird der Verlust der Nachtruhe als Reisemangel bezeichnet.
Natürlich ist keiner dieser Fälle genau wir deiner. Nach meiner Einschätzung wäre es aber zumindest möglich, dass bei einer einwöchigen Reise der Verlust eines halben Tages einen Reisemangel darstellt und du den Reisepreis gemäß § 651d BGB mindern könntest. Denke dann aber unbedingt daran, das innerhalb eines Monats zu machen. Gemäß § 651g BGB muss die Minderung innerhalb eines Monats nach der Beendigung der Reise geltend gemacht werden.
Ansprüche gegen die Airline:
Es findet die Europäische Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) (261/2004)) Anwendung, wenn du von einem europäischen Flughafen aus gestartet bist.
Es könnte sich um eine Annullierung handeln. Das ist dann der Fall, wenn der ursprüngliche Flug nicht mehr stattfindet und deswegen auf einen anderen ausgewichen wird. Dann findet Artikel 5 der Fluggastrechte-Verordnung Anwendung. Dieser wiederum verweist unter bestimmten Umständen auf Artikel 7 der Verordnung, der Ausgleichszahlungen beinhaltet. Da du weniger als 14 und mehr als 7 Tage vor dem geplanten Abflug informiert wurdest und dein Flug um mehr als zwei Stunden vorverlegt wurde, denke ich, dass dir Ansprüche aus Artikel 7 Absatz 1 Fluggastrechte-Verordnung zustehen. Am besten, du schaust mal nach, wie weit die Distanz ist, die das Flugzeug zurücklegen muss. Wenn sie weniger als 1500 km beträgt, steht dir ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 250 € zu, wenn sie mehr beträgt, sogar ein Anspruch in Höhe von 400 €.