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Guten Tag,

Ich habe folgendes Problem. Ich habe einen Flug mit Condor von PMI nach HAM am 29Apr2017 gebucht mit Abflugszeit um 9.40Uhr. Heute bekam ich die Mitteilung, dass der Abflug von 9.40Uhr auf 7.50Uhr vorgelegt worden ist. Es ist mir leider nicht mehr möglich diesen Flug anzutreten.

Meine Nachfrage auf Stonierung und die volle Rückerstattung des Flugpreises wurde mir verwehrt mit der Begründung, dass dies nicht möglich sei da die Änderung unter 4 Stunden sei. Man wäre aber bereit mir die Steuern von ungefähr 11€ zu erstatten. Eine Umbuchung auf einen späteren Flug ist leider auch nicht möglich, da dies der einzige Flug an diesem Tag ist.

Nach einiger Recherche bin ich leider noch nicht wirklich schlauer geworden ob dieses Geschäftsgebaren von seiten Condors korrekt ist.

Meine Frage daher ist:

Wenn es zu einer Flugzeitenänderung seitens der Airline kommt ist dies gleichzusetzen mit einer Annulierung des Fluges? Wenn dieser Sachverhalt vorliegt, wäre Condor verflichtet nach 7 Tagen mir den vollen Kaufpreis zurück zu erstatten laut Artikel 8 Paragrpah 1 (a) nach der EU Verordnung 261/2004. Ist das korrekt?

Vielen Dank

MfG Icke88
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (140 Punkte)
Bearbeitet von
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4 Antworten

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Hallo,

Sie wurden informiert, dass sich ihr Flug von PMI nach HAM am 29Apr2017 gebucht mit Abflugszeit um 9.40Uhr von 9.40Uhr auf 7.50Uhr vorgelegt worden ist.

Da Sie bereits im Vorfeld darüber informiert wurden, handelt es sich wohl eher um eine Flugzeitenänderung. Dennoch können Ihnen in einem solchen Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten. 
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:
  • 2 Stunden bei Flügen bis 1500 km Länge
  • 3 Stunden bei Flügen zwischen 1500 und 3500 km Länge
  • 4 Stunden bei Flügen von mehr als 3500 km Länge

Hier wurde Ihr Flug um 2 h verlegt. Bei der entfernung zwischen PMI und HAM ca. 2.000KM muss die Verspätung 2 Stunden betragen, was ja in ihrem Fall gegeben ist.

Weiterhin ist es wichtig zu wissen, wann genau Sie über die Änderung informiert wurden. Denn in der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist geregelt, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt, wenn der Fluggast zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert wurde.

 

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Hallo icke88,

zunächst einmal könnten sich für dich Anprüche  aus der Flugastrechteverordnung EG VO 261/2004 ergeben.

Zunächst ist zu klären, ob es sich wohl möglich um eine Annullierung des Fluges handeln könnte.

Dies ist allerdings erst der Fall, wenn es sich um eine erhebliche Vorverlegung hält.

Von einer erheblichen Verlegung, welche eine Flugannullierung begründet redet man allerdings erst bei einer Vorverlegung von mehr als 10 Stunden.

Dies ist bei dir durch die Verlegung um 2h 10m meines Erachtens nach etwas problematisch bzw. dürfte sich als etwas schwierig gestalten.

Ich würde hinsichtlich der Stornierung mich mal von einem Anwalt beraten lassen, der sich mit Reiserecht ausgiebig befasst.

Ich hoffe ich Konnte dir ein bisschen weiterhelfen.

Urteile im einzelnen zum nachlesen für dich:

AG München, Urteil v. 06.05.2009,(leicht zu finden bei google unter  "212 C 1623/09reise-recht-wiki.")

AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, (leicht zu finden bei google unter "512 C 15244/10reise-recht-wiki.")
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, (leicht zu finden bei google unter "C-83/10reise-recht-wiki.")

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Sie habne einen Flug mit Condor von PMI nach HAM am 29Apr2017 gebucht mit Abflugszeit um 9.40Uhr. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Abflug von 9.40Uhr auf 7.50Uhr vorgelegt worden ist. Sie können diesen durch die Zeitverlegung jedoch nicht mehr wahrnehmen und fragen sich nun, welche Möglichkeiten Ihnen zustehen.

Fraglich ist ob bei einer Flugzeitenverschiebung von 2 Stunden bereits von einer Annulierung auszugehen ist.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Ich denke also eher nicht, dass in Ihrem Fall von einer Annullierung auszugehen ist.

Da Sie zudem noch rechtzeitig über diese Änderungen informiert wurden, haben sie daher leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der Verordnung.

Beachten Sie jedoch, dass es jedem Fluggast jederzeit zu, unabhängig einer nicht erforderlichen Fristsetzung, ein Kündigungsrecht gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Der Fluggast ist nicht einmal verpflichtet, besondere Gründe oder Umstände für die Kündigungserklärung zu nennen. Aus der Kündigung folgt grundsätzlich der Anspruch des Flugpassagiers auf Erstattung der nicht angefallenen personenbezogenen Steuern, Gebühren und ersparten Aufwendungen aus der Vorauszahlung an die Fluggesellschaft.

Denn die Steuern und Gebühren müssen die Fluggesellschaften den Flughafenbetreibern und den Sicherheitsbehörden erst zahlen, wenn der Kunde tatsächlich abfliegt. Fliegt der Kunde nicht, hat er einen Anspruch auf vollständige Erstattung dieser Steuern und Gebühren.

Andernfalls würde dies eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB seitens der Fluggesellschaften darstellen. Und die Erstattung steht dem Kunden in voller Höhe zu, ohne Abzug etwaiger Bearbeitungsgebühren für die reine Rückzahlung.

 

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Hallo Icke,

Ein von dir bei Condor gebuchter Flug wurde von 9:40 Uhr auf 7:50 Uhr vorverlegt. Du möchtest diesen Flug nun gerne, unter Hinweis auf Artikel 8 EU-VO stornieren, Condor weist dies allerdings zurück und bietet dir lediglich 11 Euro in Steuern an.

Dir könnte wegen der Vorverlegung deines Fluges ein Anspruch aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.

Dazu folgende Urteile zur Orientierung:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Eine Vorverlegung kann also eine Annulierung sein, und zwar wenn sie mehr als 10 Stunden beträgt. Dein Flug wurde um nur knapp 2 Stunden vorverlegt. Ich bezweifle deshalb, dass von einer Annulierung ausgegangen werden kann. Insofern stehen dir dann leider auch keine Ansprüche aus Artikel 8 EU-VO zu, wie die kostenfrei vollständige Erstattung deiner Flugscheinkosten.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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