Hallo Icke,
Ein von dir bei Condor gebuchter Flug wurde von 9:40 Uhr auf 7:50 Uhr vorverlegt. Du möchtest diesen Flug nun gerne, unter Hinweis auf Artikel 8 EU-VO stornieren, Condor weist dies allerdings zurück und bietet dir lediglich 11 Euro in Steuern an.
Dir könnte wegen der Vorverlegung deines Fluges ein Anspruch aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.
Dazu folgende Urteile zur Orientierung:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
Eine Vorverlegung kann also eine Annulierung sein, und zwar wenn sie mehr als 10 Stunden beträgt. Dein Flug wurde um nur knapp 2 Stunden vorverlegt. Ich bezweifle deshalb, dass von einer Annulierung ausgegangen werden kann. Insofern stehen dir dann leider auch keine Ansprüche aus Artikel 8 EU-VO zu, wie die kostenfrei vollständige Erstattung deiner Flugscheinkosten.