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Guten Tag,

Am 12.11.-13.11. reisen wir von Boston über Kopenhagen Frankfurt. Gebucht habe ich eine Verbindung mit einem möglichst kurzen Aufenthalt in Kopenhagen. Der ursprüngliche Weiterflug von Kopenhagen wurde scheinbar ersatzlos gestrichen und wir auf einen späteren Flug umgelegt. Kann ich dafür eine Entschädigung verlangen? Kann ich eventuell sogar eine Umbuchung auf eine andere Airline verlangen? Vielleicht ebenfalls Star Alliance?

Ursprüngliche Verbindung:

SK928 Boston Logan International - Kopenhagen Kastrup 17:30 - 06:55
SK639 Kopenhagen Kastrup - Frankfurt International 07:35 - 09:15

Neue Verbindung:

SK928 Boston Logan International - Kopenhagen Kastrup 17:30 - 06:55
SK675 Kopenhagen Kastrup - Frankfurt International 14:55 - 16:30

Die Buchung fand am 26.03. statt, am 26.05. wurden wir per E-Mail über eine Änderung informiert, der krasse Unterschied ist mir allerdings bis jetzt nicht aufgefallen.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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Sie haben einen Flug von Boston nach Frankfurt über Kopenhagen mit SAS für den 12. und 13.11 gebucht. Am 26.05. wurden Sie per E-Mail darüber informiert, dass die Verbindung geändert wurde.

Ursprüngliche Verbindung:

SK928 Boston Logan International - Kopenhagen Kastrup 17:30 - 06:55
SK639 Kopenhagen Kastrup - Frankfurt International 07:35 - 09:15

Neue Verbindung:

SK928 Boston Logan International - Kopenhagen Kastrup 17:30 - 06:55
SK675 Kopenhagen Kastrup - Frankfurt International 14:55 - 16:30

 

Der Flug von Kopenhagen nach Frankfurt hat nun eine neue Flugnummer, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges handelt.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Sie könnten zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

Beachten Sie jedoch dass die Fluggesellschaft gem. Art. 5 c) i) keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall geben Sie an, dass Sie am 26.05.2016 über die Annullierung informiert wurden. Ihr Flug findet am 12. bzw. 13.11 statt. Die Frist von 2 Wochen wurde also eingehalten. Sie haben daher leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft.

 

 

Sie haben jedoch zumindest einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

 

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Du hast einen Flug von Boston über Kopenhagen nach Frankfurt für November gebucht. Dein Weiterflug von Kopenhagen aus wurde umgelegt, darüber wurdest du Ende Mai informiert.

Im Fall einer Annulierung kannst du Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

> Aus Artikel 7 EU-VO können sich für dich Airberlin gegenüber Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ergeben:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Es ist aber so, dass so ein Anspruch auf Entschädigung entfallen kann, und zwar nach Artikel 5 c):

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Du wurdest im Mai wegen einer Verschiebung im November informiert. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen wird deshalb entfallen.

> Aber, ein Anspruch aus Artikel 8 EU-VO kommt in Betracht. Nach diesem Artikel hast du die Möglichkeit dir das Ticket erstatten zu lassen, oder dich nochmals an deine Airline zu wenden, und eine Alternativverbindung zu erfragen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Eine Umbuchung auf eine andere Airline kannst du meiner Meinung nach nicht verlangen, aber du kannst dich nach Artikel 8 EU-VO um andere Verbindungen bei deiner Airline bemühen, oder dir das Flugticket erstatten lassen.

 

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