Hallo,
leider warst du von einer Verschiebung von Flugzeiten betroffen, denn dein Flug wurde ca. 2 Stunden nach vorn verlegt. Nun fragen Sie sich, ob Sie möglicherweise gegen die Airline rechtlich vorgehen könnten.
Dahingehend könnten sich Möglichkeiten aus der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 ergeben.
Fraglich ist, ob eine Flugvorverlegung auch von dieser umfasst ist. Zwar wird diese nicht ausdrücklich in der Verordnung erwähnt, allerdings hat die Rechtsprechung schon hinsichtlich solcher Vorfälle geäußert.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10(bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Insofern könnte es in Ihrem Fall wohlmöglich um eine Annullierung handeln, weshalb eventuell Ansprüche aus Artikel 5 der EU- Fluggastrechteverordnung in Betracht kommen:
1) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8
2) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c)
3) Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7, es sei denn
Problematisch ist an dieser Stelle, die Kürze der Vorverlegung:
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
Folgt man dieser Ansicht, so werden Sie wohl keine rechtlichen Möglichkeiten einleiten können, da die Verschiebung zu gering war und insofern meiner Meinung nach nur eine bloße Unannehmlichkeit darstellt.
Fragen Sie zur Sicherheit aber lieber einen Rechtsanwalt.