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2 Antworten

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Guten Tag Sven, 

da dein Flug innerhalb von der EU stattfindet, sollte sich in deinem Fall meiner Meinung nach ein Blick in die EU-VO Nr. 261/2004 lohnen. 

Obwohl eine Vorverlegung des Fluges nicht von der Verordnung erfasst wird, so können in diesem Fall dennoch Ansprüche aus der Verordnung entstehen. 

Dazu muss der Flug jedoch um eine bestimmte Stundenzahl vorverlegt werden, damit der Flug dann wie annulliert betrachtet werden kann, wodurch Ansprüche aus Artikel 5 der oben verlinkten Verordnunng entstehen können. 

Hierzu folgendes Urteil:

AG Hannover, Urteil vom 11.4.2011, Az.512 C 15244/10 ( bei Google zu finden unter: „512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Fluges um mindestens 10 Stunden wird wie eine Annullierung behandelt, sodass Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen .

Wie du siehst muss der Flug um mindestens 10 Stunden vorverlegt werden, damit Ansprüche aus der Eu-Verordnung entstehen können. Nun wurde dein Flug jedoch lediglich 2 Stinden vorverlegt, sodass für dich meiner Meinung nach keine Ansprüche aus der Verordnung enstehen. 

Dies stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar. Für weitere Informationen könnte sich das zu Rate ziehen eines Fachanwalts lohnen.

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Hallo, 

leider warst du von einer Verschiebung von Flugzeiten betroffen, denn dein Flug wurde ca. 2 Stunden nach vorn verlegt. Nun fragen Sie sich, ob Sie möglicherweise gegen die Airline rechtlich vorgehen könnten. 

Dahingehend könnten sich Möglichkeiten aus der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 ergeben. 

Fraglich ist, ob eine Flugvorverlegung auch von dieser umfasst ist. Zwar wird diese nicht ausdrücklich in der Verordnung erwähnt, allerdings hat die Rechtsprechung schon hinsichtlich solcher Vorfälle geäußert.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10(bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Insofern könnte es in Ihrem Fall wohlmöglich um eine Annullierung handeln, weshalb eventuell Ansprüche aus Artikel 5 der EU- Fluggastrechteverordnung in Betracht kommen: 

1) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 

2) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) 

3) Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7, es sei denn

Problematisch ist an dieser Stelle, die Kürze der Vorverlegung: 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Folgt man dieser Ansicht, so werden Sie wohl keine rechtlichen Möglichkeiten einleiten können, da die Verschiebung zu gering war und insofern meiner Meinung nach nur eine bloße Unannehmlichkeit darstellt. 

Fragen Sie zur Sicherheit aber lieber einen Rechtsanwalt.

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