Hallo Stefan,
Sie haben einen Flug mit Condor in die Karibik gebucht. Der Hinflug verlief ohne Probleme. Bei dem Rückflug traten jedoch einige Probleme auf. Zunächst wurden Sie 7 Tage vor Rückflug darüber informiert, dass Sie nicht mehr Business Class sondern Economy Class fliegen sollten. Zudem sollte der Flug mit Thomas Cook stattfinden. Danach wurden Sie dann darüber informiert, dass Ihr Flug nun einen Tag später stattfinden soll, nun mit HiFly. Auch für diesen Flug wurden Sie downgegraded. Letzendlich sind Sie dann doch am selben Tag geflogen, Ihr Flug wurde dann doch wieder auf den ursprünglichen Flugtag zurück gebucht, Sie mussten jedoch Economy Class fliegen.
Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft haben.
Für Flugverlegungen und Flugannullierungen ist die Europäische Fluggastrechte Verordnung zuständig. Mögliche Ansprüche ergeben sich also aus dieser.
Ansprüche ergeben sich wenn von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen ist. Wann eine Annullierung vorliegt, hat der EuGH in folgenden Urteil entschieden:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Zwar wurde Ihr Flug einige Male verlegt, doch ist er im Endeffekt am selben Tag geflogen. Leider geben Sie nicht an, ob Condor den Flug durchgeführt hat und ob sich die Flugzeiten geändert haben. Aufgrunf der fehlenden Informationen ist es also schwer zu bewerten, ob in Ihrem Fall von einer Annullierung des Fluges auszugehen ist.
Falls das der Fall ist, haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der Verordnung.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Nun zu dem Downgrade. Sie haben Business Class gebucht, mussten jedoch nachher Economy Class fliegen.
Fraglich ist, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen.
Gucken Sie sich dafür zunächst einmal folgendes Urteil an:
AG Ludwigsburg, Urteil vom 12.05.2004, Az.: 1 C 329/04 ((bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „Az.: 1 C 329/04 reise-recht-wiki“)
Ein Fluggast buchte und bezahlte einen Flug in der der Business-Klasse. Im Flugzeug wurde ihm allerdings ein Platz in der Economy-Klasse zugewiesen. Er verlangt nun von der Airline die Erstattung der Mehrkosten.
Das Amtsgericht Ludwigsburg hat dem Kläger Recht zugesprochen. Weil er für die Annehmlichkeiten der Business-Klasse bezahlt hatte, stehe ihm ein entsprechender Ausgleich zu.
In diesem Urteil wurde dem Kläger, der sich in einer ähnlichen Situation wie Sie befand, die Preisdifferenz zwischen der Business-Klasse und der Economy-Klasse zugesprochen. Die ergibt sich laut dem AG Ludwigsburg aus § 651 d BGB. Danach ist ein Reisepreis zu mindern, falls ein Mangel besteht - hier der Downgrade. Eine Minderung erfolgt dann nach § 638 BGB.
Darüber hinaus ergibt sich auch aus Artikel 10 der EU-Fluggastrechteverordnung etwas zu Herabstufungen im Flugverkehr:
(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.
Das bedeutet, dass sie wahrscheinlich sowohl im Sinne des Urteils, als auch folgend aus der EU-VO, einen Anspruch gegenüber Ihrer ausführenden Fluggesellschaft auf eine Minderung des Reisepreises haben. Dabei ist außerdem, laut der EU-VO, der Grund für Ihre Herabstufung nicht maßgeblich - gerade ein Flugzeugwechsel liegt zudem innerhalb des Verantwortungs- und Herrschaftsbereichs einer Fluggsellschaft und kann oder sollte von dieser zu beeinflussen sein.