Ihr Flug wurde um 6 Stunden nach hinten verlegt. Sie geben außerdem an, dass Sie keine Pauschalreise, sondern einen "Nur-Flug" wahrnehmen. Mögliche Ansprüche ergeben sich also aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
Rechte aus der Europäsichen Fluggastrechte Verordnung ergeben sich dann, wenn von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen ist.
Es sollte also zunächst geprüft werden, ob in einer Flugverlegung von 6 nach hinten bereits von einer Annullierung auszugehen ist.
Ab wann eine Annullierung vorliegt, zeigen folgende Urteile:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (eifach zu finden bei Google unter "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "X ZR 34/14 reise-recht-wiki")
Der BGH hatte bisher entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Laut dem Urteil des BGH ist es also so, dass auch bei einer großen Verspätung die Ansprüche, welche sich aus der Annullierung ergeben, analog herangezogen werden können. Eine große Verspätung ist ab einer Verspätung von 3 Stunden auszugehen. Es liegt in Ihrem Fall also eine große Verspätung vor. Das bedeutet, dass Sie die in Art. 5 VO (Annullierung) genannten Ansprüche geltend machen können, soweit die einzelnen Voraussetzungen der Tatbestände erfüllt sind.
In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung.
Sie könnten also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der VO 261/2004 haben.
Artikel 7, Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wenn:
- Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug informiert wurden,
- die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und
- Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.
Sie geben leider nicht an, wann genau Ihr Flug stattfinden soll und wann Sie über die Verlegung informiert wurden. Wurden Sie mindestens 14 Tage im Vorraus informiert, entfallen Ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlungen jedoch leider.
Forsetzung im nächsten Post...